Betreff
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach § 117 NSchG für den Neubau der Grundschule Lemke
Vorlage
2010/AAS/032
Aktenzeichen
211
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Der Samtgemeinde Marklohe wird für den Neubau der Grundschule Lemke eine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG in Höhe von höchstens 1.469.965 € gewährt.

 


Die Samtgemeinde Marklohe hat mit Schreiben vom 11.12.2009 den Antrag gestellt, den Neubau der Grundschule Lemke und die hiermit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Maßnahmen sowie die Ausstattung des Schulgebäudes einschließlich Mensa durch Mittel aus der Kreisschulbaukasse mitzufinanzieren. Die für die Beurteilung der Maßnahme erforderliche Kostenberechnung nach DIN 276 wurde am 05.08.2010 nachgereicht.

 

Die Umsetzung des Bauvorhabens für die Schule, welche in Passivhausbauweise errichtet werden soll, wird sich planmäßig bis zum Ende des
3. Quartals 2011 erstrecken. Die bisherigen Außenstellen der Grundschule Marklohe in Balge und Lemke (Schülerinnen und Schüler der Außenstelle Lemke besuchen wegen der Bauarbeiten seit dem 01.08.2010 die Hauptstelle in Marklohe) und die Hauptstelle Marklohe sollen dann in Lemke zusammengeführt werden. Die Schule wird mittel- bis langfristig zweizügig sein.

 

Für folgende Maßnahmebestandteile wurde eine Zuwendung beantragt:

 

a)         Baukonstruktion (rd. 2.807.720 €)

b)         Betriebstechnische Anlagen (rd. 1.136.100 €)

c)         Honorare und Baunebenkosten (rd. 613.400 €)

d)         Abriss des alten Schulgebäudes (rd. 100.000 €)

e)         Grunderwerb, Erschließung und Parkplätze (rd. 490.500 €)

f)          Beschulung in einer Containeranlage während der Bauzeit (rd. 45.000 €)

g)         Ausstattung des Schulgebäudes einschließlich Mensa (rd. 170.000 €)

h)         Herstellung der Außenanlagen (rd. 700.000 €).

 

Insgesamt ergibt sich ein Antragsvolumen von rd. 6.062.720 €.

 

Nach § 117 NSchG gewähren die Landkreise u.a. den kreisangehörigen Samtgemeinden im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen und für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen erbracht werden.

 

Der Fachdienst Liegenschaften wurde um eine baufachliche Stellungnahme zur Angemessenheit der Baumaßnahme gebeten. Dabei sollte insbesondere auch eine Aussage zu den zu erwartenden Mehrkosten aufgrund der Passivhausbauweise getroffen werden. Man hat von dort eine Vergleichsberechnung mit der Baumaßnahme Hauptschule Hoya aus dem Jahre 2006 vorgenommen. Für bis zum Jahre 2010/2011 entstehende bzw. bereits entstandene Preissteigerungen wurde der Flächenpreis um 15 % gemäß dem aktuellen Baupreisindex erhöht. Der Flächenpreis für die im Rahmen der Baumaßnahme Grundschule Lemke vorgesehene Fläche von rd. 2.500 qm liegt etwa 10 % oberhalb des aktualisierten Flächenpreises für die Hauptschule Hoya. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass seit dem 01.10.2009 die Energiesparverordnung EnEV 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung schreibt ein energiesparendes Neubauverhalten vor und stellt zusätzliche Anforderungen an den Bauherrn, welche in 2006 noch nicht zu berücksichtigen waren. Die bei herkömmlicher Bauweise entstehenden Mehrkosten durch die EnEV 2009 werden durch den Fachdienst Liegenschaften auf rd. 5 % beziffert. Die ermittelten Mehrkosten für die Ausführung in Passivhausbauweise gegenüber der heute erforderlichen herkömmlichen Bauweise belaufen sich deshalb auf rd. 5 % (10 % Mehrkosten Grundschule abzüglich 5 % wegen EnEV 2009) der Gesamtbaukosten.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Samtgemeinde Marklohe diese baulichen Mehrkosten mittel- bis langfristig durch Einsparungen bei den Bewirtschaftungskosten kompensieren will und der Gesetzestext nur die notwendigen Schulbaukosten als berücksichtigungsfähig deklariert, sollte bei den grundsätzlich anzuerkennenden Baukosten ein pauschaler Abzug von 5 % vorgenommen werden.

 

Die einzelnen Maßnahmebestandteile sollten wie folgt berücksichtigt werden:

 

Zu a) bis c)

Die diesbezüglichen Maßnahmekosten von insgesamt rd. 4.557.220 € sind um einen passivhausbedingten Anteil von 5 % (entspricht rd. 227.861 €) zu reduzieren, was einer Zwischensumme von 4.329.359 € entspricht. Das Raumprogramm der Samtgemeinde Marklohe weicht teilweise in nicht unerheblichem Umfang von den Empfehlungen des Landes aus dem Jahre 1988 (Schulbauhandreichungen) ab. So ist das Forum mit einer Größe von rd. 370 qm anstelle von rd. 176 qm geplant worden. Außerdem soll eine Schulküche mit rd. 34 qm gebaut werden, obwohl das Fach Hauswirtschaft an Grundschulen nicht unterrichtet wird. Darüber hinaus sind 4 Gruppenräume mit je rd. 32 qm vorgesehen. Die Schulbauhandreichungen sehen Gruppenräume nur mit besonderer Begründung und dann lediglich mit einer Größe von rd. 15 qm vor. Tatsächlich muss das Erfordernis einer Nettofläche von rd. 296 qm (rd. 12 % der Gesamtfläche) kritisch hinterfragt werden. Die Samtgemeinde Marklohe begründet diese Abweichungen von den Schulbauhandreichungen u.a. mit der geplanten Einführung des Ganztagsunterrichts und den veränderten Raumbedürfnissen von Schulen seit 1988.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die ganztagsspezifischen Räume Speisesaal, Ausgabeküche und Spülküche, welche einen Anteil von rd. 6 % der Gesamtnutzfläche ausmachen, auch vom angrenzenden Kindergarten mitgenutzt werden. Dies hat zur Folge, dass 6 % der als Zwischensumme dargestellten Baukosten nur zu 75 % (Anteil der Grundschüler) zu berücksichtigen sind.

 

Berücksichtigt man die vorgenannten Abweichungen von den Schulbauhandreichungen nicht bzw. die ganztagsspezifischen Räume wegen der Mitnutzung durch den Kindergarten nur zu 75 %, so können 3.744.896 € als zuwendungsfähig anerkannt werden.

 

Zu d) bis f)

Abrisskosten und Kosten für das Baugrundstück und dessen Erschließung sind gemäß § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 3 NSchG nicht zuwendungsfähig. Gleiches gilt für die während der Bauzeit auftretenden Ausgaben für die Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Containeranlage.

 

Zu g)

Nach § 117 Absatz 3 NSchG können Zuwendungen auch für die Erstausstattung von Schulen erbracht werden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensvorschrift für deren Auslegung die bisherige Bewilligungspraxis des Landkreises Berücksichtigung finden muss. Informativ sei darauf hingewiesen, dass der Landkreis Nienburg/Weser bis heute keinerlei Zuwendungen für die Erstausstattung von Schulen, auch nicht für eigene Maßnahmen, aus der Kreisschulbaukasse erbracht hat. Die beantragte Ausstattung für die Grundschule Lemke einschließlich der ganztagsschulspezifischen Mensa sollte deshalb abgelehnt werden. 

 

Zu h)

Die Ausgaben für die Herstellung der Außenanlagen von insgesamt rd. 700.000 € betreffen neben der Grundschule teilweise auch den angrenzenden Kindergarten. Der Anteil für den bereits heute weitestgehend erschlossenen Kindergarten beträgt nach Aussage des Architekten rd. 5 % dieser Kosten, wobei eine verbindliche Kostenschätzung derzeit noch nicht vorliegt. Die Verwaltung hat den Kindergartenanteil deshalb zunächst mit 5 % beziffert. Das Architekturbüro wird den tatsächlichen Kindergartenanteil in den nächsten Monaten herausarbeiten und mit Samtgemeinde und Landkreis kommunizieren. Dies ist unschädlich, weil die Kreispolitik den Höchstbetrag der Förderung beschließt und die tatsächliche Fördersumme nach Abschluss der Maßnahme durch Verwendungsnachweis vom Antragsteller zu belegen ist. Bei einem Kindergartenanteil von 5 % ergibt sich ein zuwendungsfähiger Grundschulanteil von 665.000 €.

 

Insgesamt errechnet sich ein zuwendungsfähiger Betrag von 4.409.896 €. Dieser ist mit einem Fördersatz von einem Drittel zuwendungsfähig, was einer Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse in Höhe von 1.469.965 € entspricht.