Betreff
Überprüfung und Bewertung der Daten und Fakten im Zusammenhang mit der Einführung der Restmülltonne
Anpassung der Gebührensatzung
Vorlage
2003/AfA/016
Art
Ausschuss für Abfallwirtschaft

Beschlußvorschlag:

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfall-

entsorgung (Abfallgebührensatzung) einschließlich der Sonder-

tarife/Entgelte für den Landkreis Nienburg/Weser wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 beschlossen.


 

Inhaltsverzeichnis

 

A. Auswertung der Daten und Fakten

 

I.  Einleitung

 

II. Prognosen für die Einführung der Restmülltonne:

    1) Kosten/Gebühren

    2) Abfallmenge

    3) Entleerungshäufigkeit

    4) Tonnenanzahl

 

III. Tatsächliche Daten

 

    1) Kosten/Gebühren

    2) Abfallmenge

    3) Entleerungshäufigkeit

    4) Tonnenanzahl

 

IV. Rechtliche Gesichtspunkte

 

     1) Normenkontrollverfahren

     2) Widersprüche

     3) Gesetzliche Lage

 

B. Konsequenzen

I.   Schlußfolgerungen aus tatsächlicher Entleerungshäufigkeit

 

II. Schlußfolgerungen aus Bürgerwünschen

 

   1a) Änderung des Mindestbehältervolumens durch Aufhebung der Anlage 1

   1b) Flexibilität durch erhöhten Handlungsspielraum

   2)   Absenkung der Mindestentleerung

 

III. Abschließende Bewertung

 

C. Abfallgebührensatzung

 

I.   Erläuterung zur Neufassung der Abfallgebührensatzung

 

II.  Gebührenbedarfsberechnung

 

D. Fazit:

 

 

 

A. Auswertung der Daten und Fakten:

 

I. Einleitung:

 

Der Kreistag hat am 7. Juni 2002 die Neufassung der Abfallgebührensatzung mit

der Maßgabe beschlossen, daß die Auswirkungen nach dem 30. September 2003

überprüft und über das Ergebnis berichtet wird.

 

Nachfolgende Zielsetzungen sind aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 27. Februar 2001 in das derzeit geltende Gebührensystem eingeflossen.

 

- Gesicherte Abfallentsorgung und hohe Kalkulationssicherheit durch Vorgabe

  von Mindestvolumen und eine Mindestanzahl von Leerungen.

 

- Die Möglichkeit, das Volumen durch die Leerungshäufigkeit zu reduzieren, war

  gebührenrechtlich zu honorieren.

 

- Die durch die Rechtsprechung gesetzten Grenzen waren zu beachten

  (prozentualer Anteil der Grundgebühr zur leistungsabhängigen Gebühr).

 

- Trotz der notwendigen Anreizwirkung war sicherzustellen, daß sich der Ab-

  fallbesitzer/Gebührenzahler nicht rechtswidrig seines Abfalles entledigt, um

  Gebühren zu sparen.

 

II. Prognosen für die Einführung der Restmülltonne:

 

1) Kosten/Gebühren

 

Im Rahmen der Diskussion über die Abfallgebührensatzung und die dazugehörige

Gebührenbedarfsberechnung war damals die Aussage, daß die Einführung des

neuen Einsammlungssystemes im Rahmen des bisherigen Gebührenaufkommens

insgesamt lösbar sei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt würden:

 

- Übernahme der Gebührenveranlagung durch den Betrieb Abfallwirtschaft mit

  den damit verbundenen Einsparungen,

 

- zeitnahe Übernahme der Buchführung mit den einhergehenden Einsparungen,

 

- evtl. Mehreinnahme durch eine einheitliche Anwendung der Veranlagungs-

  grundsätze,

 

- Verlagerung der bisherigen Kosten für das Verteilungs- und Beschaffungssystem

  in den Gebührenhaushalt (der Gebührenpflichtige hatte bis dahin jährlich

  250.000,00 Euro für den Erwerb der Müllsäcke ohne die Müllgebühren aufbringen

  müssen),

 

- Berücksichtigung der erhöhten Kosten durch die Preisgleitklausel aufgrund

  der Marktveränderung und der gesetzlichen Rahmenbedingungen – 250.000,00

  Euro pro Jahr Mehrbelastung im Gebührenhaushalt,

 

– Mehrkosten von insgesamt 125.000,00 Euro pro Jahr.

 

Das neue Einsammlungssystem wurde unter Beibehaltung der übrigen bestehenden

Gebührenstruktur eingeführt. Bei der Kalkulation der Grund- und Leerungsgebühren

wurde von der durch das vom OVG Lüneburg entwickelten Rechtsprechung zum

damaligen § 12 NAbfG ausgegangen. Die Grundgebühr durfte demnach ledig-

lich 50 % der aus Grund- und Leerungsgebühren erzielten Einnahmen betragen.

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hätte das durch die jetzt gültige

Gebührenbedarfsberechnung formulierte Gebührenvolumen 8,125 Mio Euro (7,5 Mio

Euro in 2002 zuzüglich 625.000,00 Euro) betragen.

 

 

 

 

 

 

2) Abfallmenge

 

Bei der Festlegung des Mindestvolumens wurde von einem maximalen Müllvolumen

von rd. 11,5 l ausgegangen. Um einen ausreichenden Anreiz zur Verwertung und

Vermeidung zu geben, kann dieses Volumen durch Ausnutzung der Mindest-

entleerung um 30 % auf 8 l pro Person und Woche im Durchschnitt gesenkt werden.

Bei der Berechnung des maximalen Volumens wurde von dem in den Jahren 1996

bis 2001 durchschnittlich pro Person und Woche verbrauchten Restmüllsackvolumen

von 9,43 l ausgegangen. Des weiteren wurde eine Reduzierung der legalen und

illegalen Nutzung anderer Entsorgungswege zugunsten der Tonennentsorgung er

wartet.

 

3) Entleerungshäufigkeit

 

Bei der Kalkulation der Leerungsgebühren wurde von einer mittleren Inanspruch-

nahme von 19 Entleerungen ausgegangen. Orientierung war hier die im Landkreis

Schaumburg nach Einführung der Restmülltonne verzeichneten durchschnittlich in

Anspruch genommene 21 Entleerungen. Gleichzeitig wurde davon ausgegangen,

daß 75 % der aufgestellten Restmülltonnen je Abfuhrtag zur Entleerung bereit-

gestellt würden.

 

4) Tonnenanzahl

 

Die Kalkulation ging von folgender Zusammenstellung der Restmülltonnen aus:


   60 Liter          =               15.262 Stück
   80 Liter          =               11.618 Stück
 120 Liter          =                 7.890 Stück
 240 Liter          =                 2.408 Stück
 insgesamt:                        37.178 Stück

Die Gebührenbedarfsberechnung wurde im Februar 2002 erstellt. Zu diesem

Zeitpunkt lagen lediglich die Daten von 8 Gemeinden vor, die anschließend noch mit

hohem Personalaufwand aufbereitet werden mußten. Auf Basis dieser 8  Mitglieds-

gemeinden wurde die Gesamtanzahl der Restmülltonnen hochgerechnet.

 

III. Tatsächliche Daten

 

1) Kosten/Gebühren

 

Durch die Übergangsregelungen, wonach noch bis zum 30.04.2003 die Rest-

bestände der ehemals zugelassenen Restabfallsäcke genutzt werden konnten,

wird in diesem Jahr voraussichtlich eine durchschnittliche Entleerung von 14,5

Leerungen erreicht werden. Damit liegt aufgrund der nachträglich zugestandenen

Übergangsregelung die durchschnittliche Leerung mit 4,5 unter dem bei der

Kalkulation angenommenen Schnitt. Bei der Nachtragsplanung (Juli 2003)

wurde von einem Einnahmeverlust in Höhe von 673.000,00 € in diesem Bereich

ausgegangen. Durch die Festlegung der Mindestgebühr wird die Einnahme nach

derzeitiger Schätzung 1,5 Entleerungen über der gemittelten Inanspruchnahme

liegen (16 Entleerungen in 2003 unter Anrechnung der Übergangsregelung). Damit

verbleibt der vorzutragene Verlust von 468.200,00 € (s. Nachtragsplan 2003).

 

 

Wären die in der Kalkulation angesetzten 19 Entleerungen im Durchschnitt erreicht

worden, hätte sich der Einnahmeverlust aufgrund der von der Kalkulation ab-

weichenden Anzahl von Restmülltonnen auf lediglich 91.682,92 Euro belaufen. Ein

solcher Verlust hätte durch die in der Gebührenausgleichsrücklage vorhandenen

Mittel vollständig ausgeglichen werden können.

 

Unverändert bleibt jedoch die Aussage, daß die Aufgabe bei dem ursprünglichen

Gesamtgebührenaufkommen von 8.125 Mio. Euro aus Grundgebühren und

Leerungsgebühren, jetzt jedoch zzgl. Verlustausgleich aus 2003 aufgrund der

Übergangsregelung (s. auch Nachtrags- sowie Wirschaftsplan – Drucksache-Nr.

2003/AfA/013-01 bis 02 – und mittelfristige Finanzplanung – Drucksache-Nr.

2003/AfA/014-01 bis 02 –), erfüllt werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

2) Abfallmenge

 

Nach der durch Wägung auf dem Entsorgungszentrum Nienburg festgestellten Rest-

müllmenge ist diese in diesem Jahr angestiegen. Allein im Zeitraum

Mai – September 2003 wurden 566,28 Tonnen mehr über die Restmülltonnen

eingesammelt als im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres. Wie erwartet, ist die

Kleinmengenanlieferung deutlich zurückgegangen. Dies ist darauf zurückzuführen,

daß die Kleinmengenpauschale für 100 Liter bzw. 200 Liter der Leerungsgebühr

für eine entsprechende Tonne entspricht und somit der Anreiz, selbst zur Zentral-

deponie zu fahren, anstatt die Restmülltonne zu nutzen, gering ist. Ebenfalls zurück-

gegangen sind die widerrechtlichen Ablagerungen. Hier wurden im Jahr 2002

204,64 Tonnen erfaßt. Bis September 2003 wurden lediglich 66,65 Mg erfaßt,

was hochgerechnet auf das Jahr einer Menge von 88,75 Mg entspricht. Laut

Aussage der Firma WWG ist der Fremdstoffanteil im gelben Sack jedoch weiter

angestiegen. Der Fremdstoffanteil beträgt nunmehr 47 % der erfaßten Menge.

Ebenfalls muß festgehalten werden, daß die Kleinmengen beim Sperrmüll

unverändert geblieben sind. Auswirkungen auf die Sperrmüllmenge sind durch die

Einführung der Restmülltonne in diesem Jahr nicht erkennbar. Ursächlich ist offen-

sichtlich die gebührenfreie Regelung, die genutzt wird, um Leerungsgebühren zu

sparen. Es kann festgehalten werden, daß die erfaßte Restmüllmenge zwischen

9,16 und 10,16 l liegt. Die Restmülltonnen waren zu 81 % gefüllt.

 

Auswirkungen auf die erfaßte Menge an Grüngutabfällen liegen z. Z. nicht vor.

 

3) Entleerungshäufigkeit

 

Die auf das Jahr hochgerechnete Entleerung in den Monaten Mai – September 2003

liegt bei rd. 16 Leerungen. Die erwarteten und für die Gebührenbedarfsberechnung

zugrundegelegten 19 Entleerungen werden derzeit nicht erreicht.

 

 

 

 

 

 

Je Entleerungstag waren in den Monaten Mai – Oktober im Durchschnitt

61,56 % der aufgestellten Restmülltonnen zur Abfuhr bereitgestellt. Im Oktober

wurde der bisherige Spitzenwert von 62,99 % im Gebiet des Landkreises

Nienburg/Weser erreicht. Die Tendenz ist also z. Zt. leicht steigend. Die Ent-

leerungshäufigkeit schwankt im Durchschnitt für die Monate Mai – September von

56,68 % in der Samtgemeinde Uchte bis zu 65,80 % in der Stadt Nienburg. Aus-

gehend von einer Mindestentleerung von 16 kann das Gebührenaufkommen

rechnerisch i. M. mit 17 Entleerungen angesetzt werden.

 

4) Tonnenzahl

 

Mit Stand 07.10.2003 sind folgende Restmülltonnen im Landkreis Nienburg/Weser

aufgestellt:

   60 Liter bei 1-Personen-Grundstück:                                  2.230 Stück
   60 Liter Gefäße                                                                14.437 Stück
   80 Liter Gefäße                                                                14.420 Stück
 120 Liter Gefäße                                                                  7.382 Stück
 240 Liter Gefäße                                                                  1.116 Stück
insgesamt:                                                                           39.585 Stück 

IV. Rechtliche Gesichtspunkte:

 

1)  Normenkontrollverfahren

 

Die Bürgerinitiative gegen die Müllverordnung hatte zum Jahresanfang ein

Normenkontrollverfahren gegen die Abfallgebührensatzung beantragt. Der

Normenkontrollantrag richtete sich gegen das Mindestvolumen und die

Mindestentleerung. Gleichzeitig hielt die Bürgerinitiative die Vorgaben des

Niedersächsischen Abfallgesetzes für nicht eingehalten, wonach die Gebühren so

gestaltet werden sollen, daß ein Anreiz zur Verwertung und Vermeidung von

Abfall gesetzt wird. Darüber hinaus hielt sie das Verhältnis der Grund- zu den

Leerungsgebühren für unangemessen und mit der Rechtsprechung des OVG

Lüneburg für nicht vereinbar. Dieser Normenkontrollantrag wurde vom OVG

Lüneburg mit Urteil vom 28. März 2003 abgelehnt.

 

2) Widersprüche gegen Gebührenbescheide

 

Eingegangene Widersprüche                           1.149 Stück

zurückgezogene Widersprüche                           903 Stück

abgeholfen/erledigt:                                             149 Stück

zurückgewiesen:                                                    95 Stück

 

Mit Stand 22.10.2003 wurden 2 Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

 

3) Gesetzliche Lage

 

Die z. Zt. geltende Gebührenbedarfsberechnung wurde auf Basis des alten

§ 12 NAbfG erstellt. Nach der vom OVG Lüneburg entwickelten Rechtsprechung

hatte demnach das Verhältnis Grundgebühr zu Leerungsgebühr 50 zu 50 zu

betragen. Dies floß entsprechend in die Gebührenbedarfsberechnung ein, so

daß der Grundgebührenanteil bei 49 % und der Leerungsgebührenanteil bei 51 %

lag. Zum 01.01.2003 wurde jedoch der § 12 NAbfG nach langer Diskussion

geändert. Die Grundgebühr darf nunmehr 50 % des gesamten Gebühren-

aufkommens betragen, in begründeten Einzelfällen sogar noch mehr. Bezieht man

die entsprechend der geltenden Gebührenbedarfsberechnung kalkulierten Grund-

gebühreneinnahmen auf die gesamten Umsatzerlöse aus Benutzungsgebühren,

so beträgt das Verhältnis Grundgebühr zum gesamten Gebührenaufkommen derzeit

gerade einmal 38 % zu 62 %.

 

 

 

B. Konsequenzen

 

I. Schlußfolgerungen aus tatsächlicher Entleerungshäufigkeit:

 

Es bleibt festzuhalten, daß der Schnitt seit Mai 2003 16 Leerungen mit geringfügig

steigender Tendenz beträgt. Die Mindestentleerungen von z. Z. 16 sind vor diesem

Hintergrund zu überprüfen. Es ist zu überlegen, ob eine Absenkung auf

14 Entleerungen möglich wäre. Bei der Kalkulation des Gebührenaufkommens

und der mittleren Entleerungshäufigkeit wäre aufgrund reduzierten Niveaus

von 17 Entleerungen auszugehen. Dabei wäre das unverändert erforderliche

Gesamtgebührenaufkommen mit geringeren Entleerungszahlen zu erwirtschaften.

Entsprechende Gebührensteigerungen wären die Folge.

 

II. Schlußfolgerung aus Bürgerwünschen:

 

1a) Änderung des Mindestbehältervolumens durch Aufhebung der Anlage 1

 

Der überwiegende Anteil der Gebührenpflichtigen wird durch das festgelegte

Mindestvolumen und die Möglichkeit, 10 Entleerungen einzusparen, nach ihrem

Bedarf erfaßt.

 

Durch schriftliche und telefonische Anfragen haben jedoch eine durchaus relevante

Anzahl von Bürgern das Mindestaufstellvolumen für zu groß gehalten. Im gleichen

Rahmen liegen die Anforderungen von höheren Volumen.

 

Es ist zu überlegen, ob die Anlage 1 mit der Vorgabe des Mindestbehälteraufstell-

volumens aufgehoben werden sollte.

 

Das hätte zur Folge:

 

- Ab 3-Personen-Grundstücken könnten die Benutzungspflichtigen einen Tonnen-

  tausch in die nächst kleinere Gruppe beantragen.

 

- Damit würde bei Beibehaltung der übrigen Rahmenbedingungen das Mindest-

  volumen auf unter 5 l pro Einwohner pro Woche absinken.

 

- Damit würden die mit den Grundsatzbeschlüssen und durch das OVG Lüneburg

  anerkannten Ziele nicht erreicht.

 

- Es kann nicht prognostiziert werden, welcher prozentuale Anteil den Tonnen-

  tausch beantragt.

 

- Geht man von einer 50-%igen Quote aus, würden allein durch Änderungsdienst

  Investitonskosten in Höhe von 280.000,00 € entstehen. Hinzu kommen die

  Verwaltungskosten zur Neuveranlagung (massiver Personalaufwand).

 

- Durch die Absenkung des Aufstellvolumens würde sich sicherlich die Ent-

  leerungshäufigkeit von derzeit 16 wieder erhöhen. Ob die Kalkulationsgröße

  von 19 erreicht werden könnte, ist schwer vorherzusagen.

 

- Von dieser Möglichkeit der Reduzierung des Aufstellvolumens könnten Familien

  mit Kindern, die auf größeres Volumen angewiesen sind, nicht Gebrauch machen.

 

 

- Die Anforderung von Beistellsäcken dürfte sich erhöhen und hätte weitere

  Kosten hinsichtlich der Einsammlung zur Folge.

 

- Eine Einsparung von Grundgebühren wäre damit nicht verbunden, da für die

  60-/80- und 120 l gleiche Grundgebühren festgelegt sind.

 

- Kleinere Aufstellvolumen bei Beibehaltung der Mindestentleerungshäufigkeit

  würden eindeutig die im Grundsatzbeschluß formulierten Zielsetzungen (gesicherte

  Abfallentsorgung, Kalkulationssicherheit und Steuerungselement zur Vermeidung

  illegaler Nutzungen anderer Systeme) unterlaufen, da der Verfüllungsgrad von

  derzeit 81 % erheblich ansteigt und ist deshalb nur vertretbar im Zusammenhang

  mit

 

- Erhöhung der Mindestentleerungszahl von 16 auf 18 und Berechnung des

  Aufstellvolumens auf der Basis der ermittelten Abfallmenge (ca. 9 - 10 l pro

  Einwohner und Woche).

 

- Damit würde der vom OVG Lüneburg gesetzte Rahmen wiederum nicht unter-

  schritten.

 

1b) Flexibilität durch erhöhten Handlungsspielraum

 

Einige Bürger wünschen eine regelmäßige Entsorgung, u.a. aus hygienischen

Gründen und favorisieren ein kleineres Behältervolumen bei einer gleichzeitig

erhöhten Mindestentleerungszahl, um somit das Jahresvolumen einzuhalten. Diesen

Fällen könnte eine Änderung der Satzung gerecht werden, die eine Reduzierung

des Tonnenvolumens um 1 Stufe bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Inanspruch-

nahme einer entsprechenden erhöhten Mindestentleerungszahl vorsieht.

 

Diese Variante würde eine erhebliche Flexibilisierung des Systems zugunsten

des Bürgers bedeuten und läßt sich mit den Eckpunkten für eine gesicherte

Abfallentsorgung vereinbaren:

 

- nur unwesentliche Mehrkosten,

- kein Unterlaufen der im Grundsatzbeschluß formulierten Ziele durch eine

  entsprechende Festlegung der Entleerungshäufigkeit,

- keine Kostenverlagerung auf diejenigen, die ein höheres Volumen und eine

  höhere Häufigkeit in Anspruch nehmen müssen.

- Das durch die Normenkontrolle anerkannte Mindestvolumen und die Mindest-

  entleerungshäufigkeit bleiben unberührt.

 

2. Absenkung der Mindestentleerung

 

Die Absenkung der Mindestentleerung (s. B I) aufgrund der derzeit festgestellten Inanspruchnahme von i.M. 16 hätte folgende Konsequenzen:

 

- Die Mindestentleerungsmenge wird sich bei einer geringeren Inanspruchnahme

  von 14 Entleerungen auf 6,5 l pro Woche/Einwohner absenken.

 

- Die Kalkulationsgröße von 19 Entleerungen auf der Basis der Erfahrungen aus

  Schaumburg (21 Entleerungen) müßte auf 17 abgesenkt werden.

 

- Das Gesamtgebührenaufkommen muß dennoch unverändert erreicht werden und

  damit auf eine geringere Inanspruchnahme umgelegt werden.

 

- Mit der Absenkung auf 14 Entleerungen sind keine neuen Investitionskosten ver-

  bunden.

 

- Es werden diejenigen entlastet, die rechtmäßig, aber auch unrechtmäßig, ein ge-

  ringeres Volumen durch die geringere Entleerungshäufigkeit in Anspruch nehmen.

 

- Diese Minderbelastung ist durch diejenigen mit aufzubringen, die gezwungen sind,

  ein höheres Volumen oder eine höhere Entleerungshäufigkeit (z.B. Familien mit

  Kindern) in Anspruch zu nehmen. Diese Auswirkungen können dadurch minimiert

  werden, daß der gesetzliche Rahmen zugunsten einer höheren Grundgebühr

  ausgeschöpft wird.

 

III. Abschließende Bewertung

 

Die Aufhebung der Anlage 1 der Abfallgebührensatzung wäre nur vertretbar in Verbindung

  mit

a) Erhöhung des Aufstellvolumens, ausgehend von 9 l – 10 l pro Einwohner und

    Woche aufgrund der tatsächlich eingesammelten Mengen,

b) Erhöhung der Mindestentleerung auf mindestens 18 Entleerungen,

    um somit den vom Normenkontrollgericht bestätigten Rahmen nicht zu unter-

    laufen.

 

Diese Variante wird zu erneuten Widersprüchen führen, da die Erhöhung der

Mindestentleerung auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen wird.

 

Die Folgekosten als auch der sächliche und personelle Aufwand Anfang des Jahres 2004 sind nicht zu vertreten.

 

Insgesamt kann diese Variante nicht hinreichend den beschriebenen finanziellen und tatsächlichen Anforderungen an eine gesicherte Abfallentsorgung und Kalkulationssicherheit entsprechen und würde zu ganz neuen Grundlagen führen, wozu gerade wegen der Normenkontrollentscheidung kein Anlaß besteht.

 

Trotz der auch problematischen Konsequenzen ist festzuhalten, daß angesichts der gewonnenen Erkenntnisse eine Reduzierung der Mindestentleerung auf 14 Leerungen pro Jahr angezeigt und vor dem Hintergrund der Forderung nach einer tatsächlich und finanziell gesicherten Abfallentsorgung vertretbar ist. Der Personal- und Sachaufwand ist ebenfalls vertretbar. Im übrigen wird auf die v.g. Vorteile verwiesen.

 

Unabhängig von den Schlußfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung der Daten

und Fakten sind die Auswirkungen der Mindereinnahme durch die nachträglich zu-

gestandene Übergangslösung und der reduzierten Inanspruchnahme der Umleer-

behälter im gewerblichen Bereich durch eine Gebührenerhöhung ab 1. Januar 2004

zu berücksichtigen.

 

C. Abfallgebührensatzung:

 

I.  Erläuterung zur Neufassung der Abfallgebührensatzung

 

zu § 1 Abs. 2:

 

In der Zwischenzeit ist die Übernahme der Buchführung durch den Betrieb Abfallwirtschaft vom Kreisverband für Wasserwirtschaft abgeschlossen. Aus diesem Grunde ist die in der alten Fassung in § 1 Abs. 2a enthaltene Ermächtigung für den Kreisverband für Wasserwirtschaft entbehrlich und somit zu streichen.

 

zu Abs. 2 Abs. 1:

 

Aufgrund der vorliegenden Leerungsdaten für die Monate Mai – September 2003 ist erkennbar, daß 16 Entleerungen mit gering steigender Tendenz im Schnitt von den Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen werden. Zudem wird von einem nennenswerten Anteil der Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit der 4-wöchent-lichen-Abfuhr eingefordert. Um zudem neue Investitionskosten zu vermeiden, ist die Mindestentleerung von 16 auf 14 Entleerungen abzusenken. Im übrigen wird auf

die vorherigen Ausführungen verwiesen.

 

zu § 2 Abs. 5a:

 

Bei nachgewiesenen Wochenendhausgrundstücken wird weiterhin von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 6 Monaten pro Jahr ausgegangen. Dies bedeutet, daß nicht nur die Grundgebühr, sondern auch die Mindestentleerung um 50 % zu reduzieren ist. Dies wurde in die Neufassung aufgenommen. Bei der Zuordnung der Restmülltonnen wird lediglich der Hauptwohnsitz berücksichtigt, weshalb das Kriterium Nebenwohnsitz gestrichen worden ist.

 

zu § 2 Abs. 5b:

 

Die Leerungsgebühr für 1-Personen-Grundstücke reduziert sich aufgrund der

Sonderregelung auf 2,05 €.

 

zu § 2 Abs. 5c:

 

Aufgrund eines Hinweises des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg ist die Härtefallklausel, die bisher lediglich für Familien mit 7 oder 8 Personen galt, auf alle Familien mit 7 und mehr Personen auszudehnen.

 

zu § 2 Abs. 5d:

 

Viele Bürgerinnen und Bürger wünschen aus hygienischen Gründen eine regelmäßige Entsorgung ihres Restmülls. Ein 4-wöchentlicher Rhythmus kommt für diese nicht in Betracht. Einer Reduzierung auf das nächst kleinere Gefäß kann dann zugestimmt werden, wenn das festgesetzte Mindestvolumen eingehalten wird. Aus diesem Grunde muß der Gebührenpflichtige einer Erhöhung der Mindestentleerung auf 19 bzw.

21 Leerungen schriftlich zustimmen, damit die Zielsetzungen, die für die Ausgestaltung der Abfallgebührensatzung formuliert wurden, nicht unterlaufen werden.

 

zu § 2 Abs. 6, 7 und 8:

 

Um mehr Flexibilität zu erreichen, ist bei einer Entsorgergemeinschaft zwischen Haushaltungen und Nichthaushaltungen die anschlußfähige Personenzahl von 5 auf 10 Personen zu erhöhen. Dieses ist gerade im Hinblick auf Nichthaushalte wichtig, um hier die Umleerbehälter bei Gewerbebetrieben halten zu können.

 

 

zu § 2 Abs. 8 alte Fassung:

 

Um Entsorgergemeinschaften attraktiver zu machen, ist die Regelung zu streichen.

 

zu § 3:

 

Die Veränderungen der festgesetzten Gebühren können der beigefügten Anlage entnommen werden.

 

zu § 3 Abs. 3:

 

Beistellsäcke werden lediglich in einem Set à 3 St. vertrieben. Zur Klarstellung wurden in Absatz 3 nunmehr die Gebühren für einen Set Beistellsäcke und nicht mehr der Stückpreis aufgenommen.

 

zu § 4 Abs. 2a:

 

Die gebührenfreien Entsorgungstermine werden je Haushalt wegen des vereinfachten Verwaltungshandelns festgelegt (ursprüngliche Regelung).

 

zu § 6 Abs. 3b:

 

In der letzten Abfallgebührensatzung waren nur noch Kleinmengenpauschalen bei der Anlieferung von Abfällen aus Privathaushalten auf den zentralen Anlagen für eine Menge bis zu 100 l und bis zu 200 l vorgesehen. Dies bedeutet, daß bei einer Anlieferungsmenge von mehr als 200 l jedes Fahrzeug hätte verwogen werden müssen. Dies erwies sich als nicht praktikabel, weshalb die Kleinmengenpauschale um Tarife bis zu 500 l bzw. bis zu 2.000 l ergänzt werden müssen. Die dadurch entstehenden Mindereinnahmen sind über die Grundgebühr auszugleichen.

 

Aufgrund des Rückganges bei der Kleinmengenanlieferung und wegen der An-

hebung der Leerungsgebühren bei einem 120-l-Behälter auf 8,15 € ist die Pauschale

bis zu 100 l zu streichen, damit das Restabfallbehältersystem nicht unterlaufen wird.

Jeder Anlieferer mit einer Menge bis zu 200 l hat nunmehr eine Gebühr von pauschal

10,00 € zu entrichten.

 

 

 

 

zu § 6 Abs. 3c:

 

Der Tarif für Bauabfälle konnte von 25,00 € auf 15,00 € je Tonne abgesenkt werden.

 

zu § 6 Abs. 3f:

 

Mit der letzten Satzungsänderung wurde die Kleinmengenpauschale von 2 auf 3 m3 ausgedehnt. Die überwiegende Mehrzahl der Anlieferer aus Privathaushalten haben meist nur Mengen bis zu 2 m3 angeliefert. Eine Kleinmengenpauschale von bis zu

2 m3 ist daher ausreichend.

 

zu § 6:

 

Für die Anlieferung von Restmüll mit einer Menge von 0,5 m3 – 2 m3 ist eine pauschale Gebühr von 20,00 € zu entrichten. Die Mindestgebühr ist daher auch für die Fälle, die mehr als 2 m3 anliefern und somit verwogen werden, von 15,00 € auf

20,00 € anzugleichen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung aller Anlieferer

erreicht.

 

zu § 7 Abs. 1b:

 

Die Gebühr für die Anlieferung von Mengen über 0,5 m3 auf den Annahmestellen für verwertbare Stoffe ist von 15,00 € je angefangenen m3 auf 20,00 € anzupassen.

 

zu § 7 Abs. 2:

 

Wie bereits zu § 6 Abs. 3f ausgeführt, ist eine Kleinmengenpauschale für die Anlieferung von Grünabfällen für eine Menge bis zu 2 m3 ausreichend. Auf die Begründung wird verwiesen.

 

zu § 11 Abs. 1:

 

Die Entstehung der Gebührenpflicht wurde neu geregelt. Bisher wurde die Grundgebühr und die Mindestentleerung nur dann für den laufenden Monat berechnet, wenn der Restabfallbehälter bereits am Monatsersten dem Gebührenpflichtigen zur Verfügung stand. Dies wird insofern geändert, daß die Gebührenpflicht bereits für den laufenden Monat entsteht, wenn der Restabfallbehälter dem Gebührenpflichtigen bis einschließlich dem 15. eines Monats zur Verfügung steht. Hierdurch wird eine höhere Gebührengerechtigkeit erreicht.

 

zu § 12 Abs. 2:

 

Hier wurde ein neuer Satz 2 eingefügt. Dabei handelt es sich um die Regelung, wann bei jährlicher Zahlungsweise die Gebühren fällig werden. Diese Regelung war bisher in Abs. 3 enthalten.

 

 

 

 

 

zu § 12 Abs. 3:

 

Die halbjährliche Zahlungsweise wurde von den Gebührenpflichtigen nicht angenommen, so daß diese Regelung gestrichen werden kann. Zur Klarstellung wurde deutlicher formuliert, daß der Gebührenpflichtige nur dann eine Gutschrift von 2 % auf den mit dem vorläufigen Jahresbescheid zu Jahresbeginn festgesetzten Abschlagsbetrag erhält, wenn er die dort festgesetzten Gebühren in einer Summe zum 15. Februar eines jeden Jahres zahlt.

 

zu § 12 Abs. 4:

 

Aufgrund der Absenkung der Mindestentleerung von 16 auf 14 Entleerungen ist der Abschlag für die erstmalige Veranlagung von 21 auf 17 Entleerungen zu senken (Grund: voraussichtlich mittlere Inanspruchnahme).

 

zu § 15 alte Fassung:

 

Die in § 15 der Abfallgebührensatzung vom 7. Juni 2002 enthaltene Übergangs-regelung, wonach der erste Behälterwechsel nach Erstaufstellung je Grundstück und anschlußpflichtigem Grundstückseigentümer gebührenfrei durchgeführt wurde, ist aufgrund des Fristablaufes zu streichen. Zu überlegen ist, ob der zusätzliche Tonnentausch aufgrund des flexibleren Handlungsspielraumes durch eine reduzierte

Tauschgebühr zugelassen werden soll.

 

zu § 15 neue Fassung:

 

Die Neufassung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

II. Gebührenbedarfsberechnung:

 

Es wird auf die anliegende Gebührenbedarfsberechnung verwiesen.

 

Die Aufgabe “Einführung und Entsorgung des Restmülls über Restmülltonnen”

kann unverändert in dem ursprünglich genannten Rahmen von 8,1 Mio. € Gebühren-

aufkommen abgesichert werden. (s. a. Wirtschaftsplanung und mittelfristige

Finanzplanung). Zusätzlich sind die Einnahmeausfälle der Übergangsregelung

(Nutzung der Restmüllsäcke vom 1. Januar bis 30. April) und die geringere Ent-

leerungshäufigkeit zu berücksichtigen. Das führt dazu, daß das notwendige

Gebührenaufkommen auf eine geringere Inanspruchnahme verteilt werden muß

und die einzelne Gebühr zwingend steigt.

 

Ergebnis:

 

Grundgebühr (§ 3 Abs. 1)

 

 

alte Fassung

neue Fassung

Veränderung

60-l-Restabfallbehälter

94,20 €

116,40 €

22,20 €

80-l-Restabfallbehälter

94,20 €

116,40 €

22,20 €

120-l-Restabfallbehälter

94,20 €

116,40 €

22,20 €

240-l-Restabfallbehälter

219,60 €

219,60 €

0,00 €

1,1 m3 Umleerbehälter

909,60 €

775,80 €

-133,80 €

 

Der prozentuale Anteil der Kosten entsprach bei der Inanspruchnahme der 240-l-

Restmülltonnen und der 1,1 m3-Umleerbehälter nicht den tatsächlichen Verhältnis-

sen und ist deshalb reduziert worden.

 

Leerungsgebühr (§ 3 Abs. 2)

 

 

alte Fassung

neue Fassung

Veränderung

60-l-Restabfallbehälter

(1 Person)

2,00 €

2,05 €

0,05 €

60-l-Restabfallbehälter

3,65 €

4,10 €

0,45 €

80-l-Restabfallbehälter

4,85 €

5,45 €

0,60 €

120-l-Restabfallbehälter

7,25 €

8,15 €

0,90 €

240-l-Restabfallbehälter

14,45 €

16,30 €

1,85 €

1,1 m3 Umleerbehälter

66,05 €

74,60 €

8,55 €

 

Kostenanteile in der Grundgebühr

 

In der neuen Grundgebühr gem. der Gebührenbedarfsberechnung sind ent-

sprechend dem Beschluß des OVG zulässigerweise enthalten:

 

 

60 – 120 l

240 l

1.100 l/UB

a) für Sperrmüll

26,51 €

66,28 €

291,64 €

b) für Grünabfall

21,47 €

53,68 €

236,20 €

c) für Altpapier

15,97 €

39,93 €

175,67 €

d) für Kleinmengen

    Sonderabfall

1,94 €

4,86 €

21,38 €

e) Sonstiges

50,51 €

54,85 €

50,91 €

 

Bei den sonstigen Beträgen handelt es sich um Fixkosten für die MGB-Abfuhr

(Personal, Abschreibung, Rückstellungen und sonstiges). Diese gesamten

Kostenanteile, die in der Grundgebühr enthalten sind, ergeben sich aus dem

anliegenden Schaubild.

 

Im Zusammenhang mit der Änderung des Nds. Abfallgesetzes mit Wirkung vom

1. Januar 2003 ist den Landkreisen wieder ein wesentlich größerer Spielraum

bei der Wahl des Gebührenmaßstabes gegeben worden. Die v.g. Grund-

gebührenanteile überschreiten weder den durch die Rechtsprechung fest-

gelegten Grundgebührenanteil von 50 % unter Berücksichtigung der recht-

mäßig herauszurechnenden Quersubventionierung zur Abfallvermeidung

bzw. –verwertung, noch den durch das ab 1. Januar 2003 gesetzlich neu

festgelegten Gestaltungsrahmen.

 

 

 

D. Fazit:

 

Unverändert kann die Aufgabe unter Beachtung der im Grundsatzbeschluß

formulierten Zielsetzungen und dem im Normenkontrollverfahren durch den durch

das OVG Lüneburg anerkannten satzungsrechtlichen Rahmen abgewickelt werden.

Jedoch muß der Minderertrag durch die nachträglich zugestandene Übergangs-

regelung (Nutzung der Restmüllsäcke bis zum 30. April 2003) und das durch die

Gewerbeabfallverordnung endgültig verursachte Wegbrechen der Gewerbeabfälle

mit den entsprechenden Einnahmeausfällen ergänzend finanziert werden.

 

Die Variante “Absenkung der Mindestentleerungszahl auf 14” in Verbindung

mit dem erhöhten Handlungsspielraum bedeutet für den Bürger eine erhebliche

höhere Flexibilität und läßt sich mit den v.g. Eckpunkten der gesicherten Abfall-

entsorgung und gesicherten Kalkulationssicherheit am besten vereinbaren.

 

Für die Kalkulation der Einnahme kann von einer mittleren Leerungshäufigkeit von

17 p.a. ausgegangen werden. Diese aufgrund der bisherigen Erfahrungen reduzierte

Prognose bedeutet zwingend eine Gebührenerhöhung bezogen auf den einzelnen

Entsorgungsvorgang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

- Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 2004 – 2006 mit

  1. Kostenstellenrechnung

  2. Erläuterung zur Kostenaufteilung

  3. Kostenaufteilung

  4. Gebührenbedarf

  5. Sondertarife

  6. Abfallgebührensatzung

  7. Preisliste

  8. Schaubilder

      - Übersicht über Müllmengenentwicklung

      - Übersicht über Entwicklung der Entleerungshäufigkeit

      - Schaubild über das Volumen pro Kopf pro Woche bei 14 Entleerungen/

        16 Entleerungen/26 Entleerungen

      - Kostenanteile in der Grundgebühr in € und %

      - Übersicht über die Gebührenveränderungen in § 3