Betreff
Aufhebung von freiwilligen Zuschussleistungen (Schülerbeförderung im Sekundarbereich II, Mittagessenzuschuss für Ganztagsschulen) aufgrund des Bildungs- und Teilhabepaketes nach dem SGB II
Vorlage
2011/AAS/011
Aktenzeichen
211
Art
Ausschuss für allgemein bildende Schulen

Der freiwillige Zuschuss für Leistungen der Schülerbeförderung im Sekundarbereich II für Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII wird mit Wirkung vom 01.05.2011 aufgehoben. Außerdem wird der Empfängerkreis der „Tarifzone-2-Regelung“ ab 01.05.2011 unter Ausschluss der Teilnehmer/innen am Bildungs- und Teilhabepaket neu definiert.

 

Darüber hinaus wird die an den freiwilligen Zuschuss des Landes gekoppelte Kostenbeteiligung des Landkreises an der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen nach Aufhebung des Landeserlasses nicht fortgesetzt.

 


Das Vermittlungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII wurde erfolgreich beendet. Bundesrat und Bundestag haben mittlerweile das Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen. Die Leistungen erhalten alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen. Zudem erhalten auch Eltern von Kindern und Jugendlichen, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

 

Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets bedarf es zum Teil allerdings noch landesgesetzlicher Regelungen, die nach Aussage des Niedersächsischen Landkreistages voraussichtlich erst im Mai dieses Jahres vorliegen dürften. Außerdem sind Zuständigkeitsfestlegungen zu treffen.

 

Unabhängig davon steht aber fest, dass Leistungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Kindertagesstätten, Schulen und Horten, sofern dieses dort angeboten wird, und für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs aus Haushaltsmitteln des Bundes übernommen werden. Die letztgenannte Regelung bezieht sich allerdings nur auf Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II, da im Primar- und Sekundarbereich I ein grundsätzlicher Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung gemäß § 114 NSchG besteht.

 

Eine Finanzierung aus Bundesmitteln kann allerdings nur dann stattfinden, wenn die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden. Freiwillige Zuwendungen des Landkreises gelten als vorrangige Leistungen im Sinne dieser Vorschrift.

Im schulischen Bereich gibt es derzeit die nachfolgenden und von der Kreispolitik beschlossenen freiwilligen Zuschussregelungen, die verändert werden müssten, um den Bund zum Kostenträger dieser Leistungen zu machen. In Zeiten knapper Haushaltsmittel sollte dies nach Auffassung der Verwaltung zwingend erfolgen.

 

A. Freiwilliger Zuschuss für Leistungen der Schülerbeförderung im Sekundarbereich II für Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II und
SGB XII und Tarifzone-2-Regelung

 

Der freiwillige Zuschuss wurde mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 eingeführt. Er wurde seinerzeit als Erweiterung der so genannten „Tarifzone-2-Regelung“ beschlossen. Die „Tarifzone-2-Regelung“ sieht vor, als freiwillige Leistung für alle Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II, die für den Weg zur Schule ein Entgelt für mehr als 2 Tarifzonen zahlen müssen, einen Zuschuss zu erbringen. Solche Schüler zahlen lediglich den Preis der Tarifzone 2 (40,50 € für ein Schüler-Monats-Ticket) anstelle des Preises der Tarifzonen 3, 4 oder 5 (56,50 €, 69,50 € oder 80,50 €) für ein Schüler-Monats-Ticket. Durch die Erweiterung wurden Transferleistungsempfänger darüber hinaus von der Zahlungspflicht für die Tarifzonen 1 und 2 befreit, so dass dieser Personenkreis derzeit auch im Sekundarbereich II kostenlos zur nächstgelegenen Schule befördert wird.

 

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die seit Beginn des laufenden Schuljahres bestehende Zuschussregelung für Bedürftige zum 01.05.2011 aufzuheben. Nur dadurch kann eine Kostenübernahme des Bundes erreicht werden. Eine frühere Aufhebung würde aufgrund fehlender Zuständigkeitsregelungen und einer zu kurzen zeitlichen Übergangsphase zu Lasten der Gruppe der Transferleistungsempfänger gehen. 

Gegenwärtig gibt es 31 laufende Erstattungsfälle im Fachdienst Schule und Kultur. 

 

Außerdem scheint es sinnvoll, ab 01.05.2011 auch für die „Tarifzone-2-Regelung“ den Empfängerkreis unter Ausschluss der Transferleistungsempfänger zu definieren. Für das vergangene Schuljahr wurden aus dieser Regelung insgesamt 41.460,50 € an die Verkehrsunternehmen der VLN erbracht. Der Kostenanteil der Teilnehmer/innen am Bildungs- und Teilhabepaket dürfte geschätzt bei rd. 5.000  € liegen.  

 

 

B. Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen

 

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 14.12.2007 beschlossen, die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen mit einem finanziellen Zuschuss aus Landkreismitteln für Bedürftige zu unterstützen. Zu dieser Personengruppe gehören Kinder und Jugendliche aus Familien, die als Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

 

Der Landkreis Nienburg/Weser bezuschusst deshalb seit 2008 die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen mit maximal 0,74 € für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres bzw. 0,56 € für Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14.Lebensjahres. Für die Anspruchsberechtigten verbleibt in jedem Fall ein an den Regelsätzen von Transferleistungen angelehnter Eigenanteil von mindestens 1,03 € bzw. 1,37 €.

 

Die Verteilung der Gelder erfolgt durch die Ganztagsschulen. Aus dem Verfahren zur entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln sind in den Schulen die betroffenen Schülerinnen und Schüler bekannt, da diese Personengruppe von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt ist.

 

Die Kostenbeteiligung erfolgt unter der Voraussetzung, dass auch das Land Niedersachsen einen Zuschuss in gleicher Höhe vornimmt.  

 

Auch diese freiwillige Leistung des Landkreises sollte zeitnah zu Lasten des Bundes verschoben werden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bestand dieser Zuwendung jedoch an den entsprechenden Erlass des Landes Niedersachsen gekoppelt ist und das Land derzeit aus ähnlichen Erwägungen über eine Aufhebung dieses Erlasses nachdenkt, braucht hier kein förmlicher Aufhebungsbeschluss durch die Kreispolitik erfolgen.