Der freiwillige Zuschuss für Leistungen der Schülerbeförderung im Sekundarbereich II für Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII wird mit Wirkung vom 01.05.2011 aufgehoben. Außerdem wird der Empfängerkreis der „Tarifzone-2-Regelung“ ab 01.05.2011 unter Ausschluss der Teilnehmer/innen am Bildungs- und Teilhabepaket neu definiert.
Darüber hinaus wird die an den freiwilligen Zuschuss des Landes gekoppelte Kostenbeteiligung des Landkreises an der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen nach Aufhebung des Landeserlasses nicht fortgesetzt.
Das Vermittlungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII wurde erfolgreich beendet. Bundesrat und Bundestag haben mittlerweile das Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen. Die Leistungen erhalten alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen. Zudem erhalten auch Eltern von Kindern und Jugendlichen, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets bedarf es zum Teil allerdings noch landesgesetzlicher Regelungen, die nach Aussage des Niedersächsischen Landkreistages voraussichtlich erst im Mai dieses Jahres vorliegen dürften. Außerdem sind Zuständigkeitsfestlegungen zu treffen.
Unabhängig davon steht aber
fest, dass Leistungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Kindertagesstätten,
Eine Finanzierung aus
Bundesmitteln kann allerdings nur dann stattfinden, wenn die Kosten tatsächlich
erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden. Freiwillige
Zuwendungen des Landkreises gelten als vorrangige Leistungen im Sinne dieser Vorschrift.
Im schulischen Bereich gibt es derzeit die nachfolgenden und von der Kreispolitik beschlossenen freiwilligen Zuschussregelungen, die verändert werden müssten, um den Bund zum Kostenträger dieser Leistungen zu machen. In Zeiten knapper Haushaltsmittel sollte dies nach Auffassung der Verwaltung zwingend erfolgen.
A. Freiwilliger Zuschuss für
Leistungen der Schülerbeförderung im Sekundarbereich II für Empfänger von
Sozialleistungen nach dem SGB II und
SGB XII und Tarifzone-2-Regelung
Der freiwillige Zuschuss wurde
mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 eingeführt. Er wurde seinerzeit als
Erweiterung der so genannten „Tarifzone-2-Regelung“ beschlossen. Die
„Tarifzone-2-Regelung“ sieht vor, als freiwillige Leistung für alle
Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II, die für den Weg zur
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die seit Beginn des laufenden Schuljahres bestehende Zuschussregelung für Bedürftige zum 01.05.2011 aufzuheben. Nur dadurch kann eine Kostenübernahme des Bundes erreicht werden. Eine frühere Aufhebung würde aufgrund fehlender Zuständigkeitsregelungen und einer zu kurzen zeitlichen Übergangsphase zu Lasten der Gruppe der Transferleistungsempfänger gehen.
Gegenwärtig gibt es 31 laufende
Erstattungsfälle im Fachdienst
Außerdem scheint es sinnvoll, ab 01.05.2011 auch für die „Tarifzone-2-Regelung“ den Empfängerkreis unter Ausschluss der Transferleistungsempfänger zu definieren. Für das vergangene Schuljahr wurden aus dieser Regelung insgesamt 41.460,50 € an die Verkehrsunternehmen der VLN erbracht. Der Kostenanteil der Teilnehmer/innen am Bildungs- und Teilhabepaket dürfte geschätzt bei rd. 5.000 € liegen.
B. Kostenbeteiligung an der
Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen
Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 14.12.2007 beschlossen, die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen mit einem finanziellen Zuschuss aus Landkreismitteln für Bedürftige zu unterstützen. Zu dieser Personengruppe gehören Kinder und Jugendliche aus Familien, die als Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Der Landkreis Nienburg/Weser bezuschusst deshalb seit 2008 die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen mit maximal 0,74 € für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres bzw. 0,56 € für Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14.Lebensjahres. Für die Anspruchsberechtigten verbleibt in jedem Fall ein an den Regelsätzen von Transferleistungen angelehnter Eigenanteil von mindestens 1,03 € bzw. 1,37 €.
Die Verteilung der Gelder
erfolgt durch die Ganztagsschulen. Aus dem Verfahren zur entgeltlichen Ausleihe
von Lernmitteln sind in den
Die Kostenbeteiligung erfolgt unter der Voraussetzung, dass auch das Land Niedersachsen einen Zuschuss in gleicher Höhe vornimmt.
Auch diese freiwillige Leistung
des Landkreises sollte zeitnah zu Lasten des Bundes verschoben werden. In
Anbetracht der Tatsache, dass der Bestand dieser Zuwendung jedoch an den
entsprechenden Erlass des Landes Niedersachsen gekoppelt ist und das Land
derzeit aus ähnlichen Erwägungen über eine Aufhebung dieses Erlasses nachdenkt,
braucht hier kein förmlicher Aufhebungsbeschluss durch die Kreispolitik erfolgen.