Betreff
Änderung der "Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Beirats für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Nienburg/Weser"
Vorlage
2011/SGA/004
Aktenzeichen
31-410-19
Art
Ausschuss für Soziales und Gesundheit

Die „Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderung des Landkreises Nienburg/Weser“ wird in der vorgelegten Fassung geändert.

 


In seiner Sitzung am 07.11.2008 hat der Kreistag die „Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Beirats für Menschen mit Behinderung des Landkreises Nienburg/Weser“ beschlossen. Am 15.04.2009 hat der Beirat seine Arbeit aufgenommen. Neben zahlreichen Stellungnahmen zu Planungsvorhaben von Straßen, Radwegen, Gebäuden etc. hat sich der Beirat zur besonderen Aufgabe die Inklusion behinderter Schüler/innen gemacht. Weiterhin findet einmal monatlich ein Sprechtag des Beirates in der Kreisverwaltung statt.

 

In den politischen Gremien wurde vereinbart, die Zusammensetzung und die Entwicklung des Beirates zu evaluieren. Die Praxis zeigt, dass Änderungen in der Satzung erforderlich sind, um eine kontinuierliche Zusammensetzung des Beirates, auch mit Ersatzmitgliedern, sicherzustellen. Mit dem Vorsitzenden des Beirates hat die Verwaltung Änderungen der bestehenden Satzung erarbeitet. Die Änderungswünsche sind im Entwurf hervorgehoben.

 

Wesentliche Änderungen sind in § 3 der Satzung (Bildung des Beirates und Zusammensetzung).

 

§ 3 Nr. 1

 

Der Vorschlag, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder von neun auf sieben zu reduzieren, kommt aus der Mitte des Beirates. Gründe hierfür sind Effektivität und Sparsamkeit.

 

§ 3 Nr. 2

 

Die bisherige Regelung sieht vor, dass bei einer nicht ausreichenden Bewerberzahl für die freie Liste, diese Liste von Mitgliedern der Verbände aufgefüllt wird. Die Praxis zeigt, dass es sehr viele Interessenten für die freie Vorschlagliste gibt. Es sollte daher bei einer nicht ausreichenden Bewerberzahl für eine Liste ein Austausch ermöglicht werden.

 

§ 3 Nr. 3

 

Mit dieser Ergänzung soll sichergestellt werden, dass ein Elternteil nicht sofort mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes aus dem Beirat ausscheidet.

 

§ 4 Nr. 3

 

Diese Regelung ist erforderlich, um die Aufgabenerfüllung des Beirates in der Zeit zwischen dem Ende der Wahlperiode und der konstituierenden Sitzung sicherzustellen.

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                  Ja

   Nein                                                            Nein


Anlagen:

Gegenüberstellung der Satzung