Betreff
Änderung der "Satzung für das Jugendamt (Fachbereich Jugend) des Landkreises Nienburg/Weser"
Vorlage
2011/JHA/006
Aktenzeichen
36
Art
Jugendhilfeausschuss

„Der Satzung für das Jugendamt (Fachbereich Jugend) des Landkreises Nienburg/Weser wird in § 5 Abs. 1 (Beratende Mitglieder) der Buchstabe

„g) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Beirats für Menschen mit Behinderung“

 

hinzugefügt“.


Die „Satzung über Bildung und Tätigkeit des Beirats für Menschen mit Behinderung des Landkreises Nienburg/Weser“ sieht in § 2 Abs. 2 die Teilnahmemöglichkeit an einigen Ausschüssen als beratendes Mitglied für eine Vertreterin oder einen Vertreter des Beirats für Menschen mit Behinderungen vor.

Die Teilnahme an weiteren Ausschüssen ist bei Bedarf möglich.

 

Die Belange behinderter Menschen, insbesondere behinderter Kinder und Jugendlicher werden durch die Jugendhilfe in vielen Bereichen berührt bzw. zeigen Auswirkungen auf die Arbeit des Jugendamts.

Der Bedarf einer beratenden Teilnahme am Jugendhilfeausschuss durch eine(n) Vertreter/in des Behindertenbeirats wird daher seitens des Fachbereichs Jugend gesehen.

 

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses als Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften ist – im Hinblick auf die Mitglieder mit beratender Stimme – in § 5 Buchst. a) – j) der Satzung für das Jugendamt (Fachbereich Jugend) des Landkreises Nienburg/Weser i. d. F. v. 14.12.2007 geregelt. Entsprechend § 4 Abs. 1 AG KJHG soll nach § 6 Nr. 4 die Zahl der beratenden Mitglieder die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten. Dies ist gegenwärtig der Fall.

 

Im Hinblick auf die Einbindung des Beirats für Menschen mit Behinderung wurde geprüft, ob auf ein anderes beratendes Mitglied aus sachlichen Erwägungen verzichtet werden kann, um diese Sollvorgabe nicht zu überschreiten. Dies ist nach Ansicht des Fachbereichs nicht der Fall, da sich die beratenden Mitglieder aus den wesentlichen Lebens- und Arbeitsbereichen der Jugendhilfe zusammensetzen (Verwaltung, Justiz, Schule, Kita, Kirche, etc.).

 

Der Fachbereich schlägt daher vor, in Abweichung von der Sollvorschrift des § 6 (4) der Satzung für das Jugendamt den § 5 (Beratende Mitglieder) im Abs. 1 um ein weiteres Mitglied, eine(n) Vertreter/in des Behindertenbeirates, zu erweitern. An der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ändert sich hierdurch nichts.