Betreff
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Grafschaft Hoya vom 3.3.1950 (Hoyaer Bürgerpark LSG NI 49 und Hofhain Bertram LSG NI 54);
hier: Einleitung des Verfahrens zur Löschung der beiden Landschaftsschutzgebiete
Vorlage
2011/ALNU/009
Aktenzeichen
554-13-04/NI 49
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Das offizielle Beteiligungsverfahren zur Löschung der Landschaftsteile „Hoyaer Bürgerpark“ und  „Hofhain Bertram“ als Landschaftsschutzgebiete  wird eingeleitet.

 


Mit Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Grafschaft Hoya vom 03.03.1950 (Anlage 1) wurden die Landschaftsteile Bürgerpark Hoya, Gemarkung Hoya und Hofhain Bertram, Gemarkung Altenbücken zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (siehe Karte Anlage 2).
Der vorhandene Landschaftsschutzgebietsstatus soll für beide Bereiche gelöscht und durch Satzungen der Gemeinden zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden.


Bürgerpark Hoya:

Auslöser für die beabsichtige Löschung des Bürgerparks ist die Planung der Stadt Hoya/Weser den Bürgerpark umzugestalten. Der Park soll für die Bürger/innen attraktiver gestaltet werden und wieder zum Erholen und Verweilen einladen.

Im Vorfeld haben bereits ein Vor-Ort-Termin und Abstimmungsgespräche stattgefunden. Die geplante Umgestaltung des Parks mit Aufwertung für die Erholungsfunktion und Freizeitgestaltung ist auch aus Sicht des Landkreises Nienburg/Weser durchaus nachvollziehbar. Außerdem sind dort, vor allem in den Sommermonaten, Bühnenveranstaltungen geplant.
Die geplante Umgestaltung und Nutzung ist mit der gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht vereinbar. Z. B. ist laut der gültigen Verordnung das Ausästen und Abbrechen von Zweigen oder die sonstige Störung des Wachstums vorhandener Bäume verboten.

Bereits im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Nienburg/Weser 1996 wird eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil bei gleichzeitiger Löschung des LSG empfohlen, da die aktuellen gesetzlichen Schutzziele für ein LSG nicht erfüllt sind. Ziel der Umwidmung zum geschützten Landschaftsbestandteil sollte dabei der Erhalt des Altholzbestandes sein und bei Abgang sollen diese durch heimische Baumarten ersetzt werden.

 

Voraussetzung für die Löschung ist zum Schutz der vorhandenen Gehölze mit einem Mindeststammumfang von 80 cm - die Ausweisung gemäß § 22 Nieders. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als geschützter Landschaftsbestandteil durch die Stadt Hoya/Weser.

Die Stadt Hoya hat einen entsprechenden Satzungsentwurf für den Bürgerpark erarbeitet, welcher derzeit mit der Naturschutzbehörde abgestimmt wird.

Das Konzept und der Satzungsentwurf werden in der Sitzung von der Stadt Hoya/Weser vorgestellt.


Hofhain Bertram (Altenbücken):


Der Landschaftsteil Hofhain Bertram soll im Zuge der Löschung des Bürgerparks als LSG ebenfalls gelöscht werden.

Auch hier wird im Landschaftsrahmenplan aufgrund der gleichen Rechtssituation bereits eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil bei gleichzeitiger Löschung des LSG empfohlen.


Ein Abstimmungstermin hat auch hier bereits stattgefunden. Der Flecken Bücken beabsichtigt die Sicherung als geschützter Landschaftsbestandteil. Der betroffene Grundstückseigentümer hat bereits sein Einverständnis für den schutzwürdigen Bereich erklärt.

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit                                                  Ja

   Nein                                                            Nein


Anlagen:

 

Anlage 1: Verordnung zu den Landschaftsteilen im Kreise Grafschaft

                  Hoya

 

Anlage 2: Übersichtskarte zu den Landschaftsschutzgebieten