hier: Einleitung des Verfahrens zur Löschung der beiden Landschaftsschutzgebiete
Das offizielle Beteiligungsverfahren zur Löschung der Landschaftsteile „Hoyaer Bürgerpark“ und „Hofhain Bertram“ als Landschaftsschutzgebiete wird eingeleitet.
Mit Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im
Kreise Grafschaft Hoya vom 03.03.1950 (Anlage 1) wurden die Landschaftsteile
Bürgerpark Hoya, Gemarkung Hoya und Hofhain Bertram, Gemarkung Altenbücken zum
Landschaftsschutzgebiet erklärt (siehe Karte Anlage 2).
Der vorhandene Landschaftsschutzgebietsstatus soll für beide Bereiche gelöscht
und durch Satzungen der Gemeinden zu geschützten Landschaftsbestandteilen
erklärt werden.
Bürgerpark Hoya:
Auslöser für die beabsichtige Löschung des Bürgerparks ist die Planung der
Stadt Hoya/Weser den Bürgerpark umzugestalten. Der Park soll für die
Bürger/innen attraktiver gestaltet werden und wieder zum Erholen und Verweilen
einladen.
Im Vorfeld haben bereits ein Vor-Ort-Termin und
Abstimmungsgespräche stattgefunden. Die geplante Umgestaltung des Parks mit
Aufwertung für die Erholungsfunktion und Freizeitgestaltung ist auch aus Sicht
des Landkreises Nienburg/Weser durchaus nachvollziehbar. Außerdem sind dort,
vor allem in den Sommermonaten, Bühnenveranstaltungen geplant.
Die geplante Umgestaltung und Nutzung ist mit der gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung
nicht vereinbar. Z. B. ist laut der gültigen Verordnung das Ausästen und
Abbrechen von Zweigen oder die sonstige Störung des Wachstums vorhandener Bäume
verboten.
Bereits im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Nienburg/Weser 1996 wird eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil bei gleichzeitiger Löschung des LSG empfohlen, da die aktuellen gesetzlichen Schutzziele für ein LSG nicht erfüllt sind. Ziel der Umwidmung zum geschützten Landschaftsbestandteil sollte dabei der Erhalt des Altholzbestandes sein und bei Abgang sollen diese durch heimische Baumarten ersetzt werden.
Voraussetzung für die Löschung ist zum Schutz der
vorhandenen Gehölze mit einem Mindeststammumfang von 80 cm - die Ausweisung
gemäß § 22 Nieders. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
zu § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als geschützter Landschaftsbestandteil
durch die Stadt Hoya/Weser.
Die Stadt Hoya hat einen entsprechenden Satzungsentwurf für den Bürgerpark
erarbeitet, welcher derzeit mit der Naturschutzbehörde abgestimmt wird.
Das Konzept und der Satzungsentwurf werden in der Sitzung
von der Stadt Hoya/Weser vorgestellt.
Hofhain Bertram (Altenbücken):
Der Landschaftsteil Hofhain Bertram soll im Zuge der Löschung des Bürgerparks
als LSG ebenfalls gelöscht werden.
Auch hier wird im Landschaftsrahmenplan aufgrund der gleichen Rechtssituation bereits eine Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil bei gleichzeitiger Löschung des LSG empfohlen.
Ein Abstimmungstermin hat auch hier bereits stattgefunden. Der Flecken Bücken
beabsichtigt die Sicherung als geschützter Landschaftsbestandteil. Der
betroffene Grundstückseigentümer hat bereits sein Einverständnis für den
schutzwürdigen Bereich erklärt.
Anlagen:
Anlage 1: Verordnung zu den Landschaftsteilen im Kreise Grafschaft
Hoya
Anlage 2: Übersichtskarte zu den Landschaftsschutzgebieten