Betreff
Entwurf der Teiländerung Windenergie des Regionalen Raumordnungspro-gramms (RROP)
hier: Abwägungsvorschläge für die bisher eingegangenen Hinweise, Anre-gungen und Bedenken sowie Empfehlungen für das weitere Planverfah-ren
Vorlage
2012/084
Aktenzeichen
62.13.39
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Den Abwägungsvorschlägen und Empfehlungen zu den vorgebrachten Hinweisen, Anregungen und Bedenken wird zugestimmt. Auf Grundlage dieser Vorschläge soll ein Änderungsentwurf erarbeitet werden.

 

Der Abstand zur Wohnbebauung soll von derzeit 300 m auf 450 m zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich (Wohngebäude außerhalb von Gebieten mit Wohnbebauung) und von 500 m auf 700 m zu Gebieten mit Wohnbebauung (geschlossene Siedlungen) bei der Planung der Vorranggebiete zu Grunde gelegt werden. Diese vergrößerten Vorsorgeabstände sollen in dem Änderungsentwurf der Verwaltung konkretisiert und begründet werden.

 


Sachverhalt

 

Die Verwaltung hat die Prüfung der bisher eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Teiländerungsverfahrens des Regionalen Raumordnungsprogramms „Windenergie“ abgeschlossen. Dabei sind nicht nur die Stellungnahmen geprüft worden, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 5 und 6 NROG i. V. m. § 28 ROG vom 26.10.2009 bis 22.02.2010 eingegangen sind, sondern auch die Eingaben, die vor und nach Abschluss des Beteiligungsverfahren eingegangen sind. Für die Eingaben hat die Verwaltung Empfehlungen für das weitere Planverfahren erarbeitet, die in einem Abwägungskatalog aufgezeigt werden.

 

Gliederung des Abwägungskatalogs

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind nach Themen ausgewertet und im beiliegenden Katalog folgendermaßen gegliedert worden:

 

1.    Allgemein

2.    Wohnen

3.    Gesundheit

4.    Umweltbericht

5.    Technische Infrastruktur

6.    Planungskonzept

7.    Planungsrecht

8.    Grundeigentum

9.    Repowering

10. Flugsicherheit

11. Landwirtschaft

12. Wasserwirtschaft

13. Bodenschutz

14. Wirtschaft

 

Unterhalb dieser Themen sind die Eingaben nach der Verteiler-Nummer und ggf. der Nummer des betreffenden potenziellen Vorranggebiets gegliedert. Ist die Eingabe grundsätzlicher Natur oder bezieht sich auf eine andere Fläche, wird die Nummer 0 vergeben.

Der Verteiler ist wie folgt gegliedert:

 

Nr.                          1 – 12       Verwaltungseinheiten im Landkreis Nienburg/Weser

Nr.                        13 – 19       Benachbarte Träger der Regionalplanung

Nr.                        20 – 26       Ministerien und Bezirksregierungen

Nr.                        27 – 54       Behörden des Bundes und des Landes

Nr.      55 – 162  Sonstige Behörden, Körperschaften, Verbände u. ä.

Nr. 162 – 198     im laufenden Verfahren aufgenommene Verwaltungseinheiten außerhalb des Landkreises, Behörden des Bundes und des Landes, sonstige Behörden, Körperschaften, Verbände u. ä.

Nr. 300 – 624     natürliche und juristische Personen des privaten Rechtes


Hinweise zu den einzelnen Themenschwerpunkten:

 

  1. Allgemein

 

Zu diesem Kapitel zählen insbesondere Stellungnahmen, die allgemeine Hinweise und Bedenken zum Planentwurf und zum Beteiligungsverfahren enthalten sowie Stellungnahmen, in denen weder Hinweise, Anregungen und Bedenken zum Entwurf geäußert werden, wie im Falle der Stadt Nienburg, die keine Bedenken gegen den Entwurf der RROP - Änderung erhebt.

 

  1. Wohnen

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Abstand der Vorrangflächen zu Wohnbebauung im Außenbereich und zu geschlossenen Siedlungen aus Vorsorgegründen zu erhöhen. Diese grundsätzliche Empfehlung ist dem Kapitel „Wohnen“ vorangestellt.

 

Die bei der Entwurfsplanung angewandten Abstände zur Wohnbebauung sind kontrovers diskutiert worden. In einer Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen von Kommunen, Bürgern und Betreibern von Windenergieanlagen werden erhebliche Bedenken gegen diese Abstände erhoben. Diese werden oftmals als zu gering erachtet – sowohl bei vorhandenen Vorrangstandorten als auch bei Neuplanungen und größeren potenziellen Erweiterungen - um Beeinträchtigungen der Wohnqualität und gesundheitliche Gefährdungen insbesondere durch Lärm- und Schattenwurf auszuschließen. Abgehoben wird dabei vor allem auf den bei der Planung angelegten Prototypen einer WEA von 180 m Gesamthöhe. Im Einzelnen werden 1000-m-Abstände und mehr gefordert. In zahlreichen Stellungnahmen wird dabei auf die 1000-m-Abstandsempfehlung im Erlass des Nieders. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 26.01.2004 hingewiesen.

 

Andererseits fordern aber auch Bürger und Firmen die Beibehaltung der zurzeit rechtswirksamen RROP - Abstände von 300 m zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich und 500 m zu geschlossen Wohnsiedlungen.

 

Fest steht, dass die Frage, ob durch den Betrieb einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Lärm hervorgerufen werden können, im Genehmigungsverfahren für Einzelvorhaben geprüft wird (§ 5 BImSchG). Auf raumordnerischer Ebene können lediglich die Tabukriterien so gewählt werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden.

 

Überwiegend werden Abstände von mindestens 500 m zu Einzelwohnbebauung und 1000 m Siedlungsgebieten gefordert. Vielfach wird auch generell ein Abstand von 1000 zu Wohnbebauung unter Hinweis auf die Empfehlungen des ML gemäß Erlass vom 26.01.2004 eingefordert. Eine abschließende Überprüfung und Anwendung dieser geforderten Abstände hat – wie bereits auf der Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung am 11.11.2010 vorbereitend erläutert - ergeben, dass von einer deutlichen Flächenreduzierung der im RROP 2003 bestehenden Flächen auszugehen wäre. Aus Sicht der Verwaltung könnte diese Reduzierung zur Feststellung führen, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft würde. Folglich müssen die neu gewählten Vorsorgeabstände unterhalb der vorgenannten Werte liegen, um in das notwendige schlüssige Gesamtkonzept integriert werden zu können.

 

Daher soll der Abstand zur Wohnbebauung von derzeit 300 m auf 450 m zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich (Wohngebäude außerhalb von Gebieten mit Wohnbebauung) und von 500 m auf 700 m zu Gebieten mit Wohnbebauung (geschlossene Siedlungen) bei der Planung der Vorranggebiete zu Grunde gelegt werden. Diese vergrößerten Vorsorgeabstände werden in einem Änderungsentwurf der Verwaltung konkretisiert und begründet. Er wird gesondert vorgelegt. Die Verwaltung geht davon aus, dass auf Grund der Änderung der Grundzüge des Entwurfs des Raumordnungsplans gemäß § 5 Abs. 10 NROG ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen ist.

 

  1. Gesundheit

 

Zu diesem Themenkomplex zählen Eingaben, die gesundheitliche Bedenken gegenüber der Windenergienutzung in ihren Mittelpunkt stellen, insbesondere hinsichtlich schädlicher Auswirkungen von Lärm-, Schattenwurf- und Infraschallimmissionen auf die menschliche Gesundheit.

 

  1. Umweltbericht

 

Unter diesem Themenkomplex werden sämtliche Eingaben erfasst, die Hinweise, Anregungen und Bedenken zum Umweltbericht selbst, aber auch zu den Umweltschutzgütern, insbesondere der Avifauna, Fledermäuse und des Landschaftsbildes enthalten.

 

  1. Technische Infrastruktur

 

Hierzu zählen Hinweise, Anregungen und Bedenken, die insbesondere Verkehrs- und Energieversorgungseinrichtungen wie Hochspannungsleitungen, Umspannwerke, Erdöl- und Erdgasleitungen sowie weitere bergbauliche Einrichtungen und betreffen und sich i. d. R. mit Abstandsregelungen befassen. Die Prüfung aufgrund Hinweise von Betreibern hat ergeben, dass auf den vorgeschlagenen Ausschluss der Kipphöhe (=180 m) einer WEA zu Straßen, Hochspannungsleitungen und Fernwasserleitungen im RROP verzichtet werden soll. Zahlreiche Stellungnahmen zeigen, dass der Abstand einer WEA zu bestimmten Infrastruktureinrichtungen, wie
z. B. Hochspannungsleitungen, im Einzelfall anhand technischer Parameter zu prüfen ist und nicht pauschal festgelegt werden kann. Dieses Vorgehen wird auch der planerischen Maßstabsebene des RROP gerecht (1:50.000: 1 mm in der Kartendarstellung entsprechen 50 m).

 

  1. Planungskonzept

 

Dieser Punkt umfasst Eingaben, die die Planungssystematik betreffen, z. B. die Ausschluss- und Abwägungskriterien, die der Auswahl der potenziellen Vorrangflächen zugrunde liegen.

 

Insbesondere Eingaben, die sich mit der Windenergienutzung in Waldgebieten befassen, sind hierunter gefasst. Wie der Ausschuss für Regionalentwicklung auf seiner Sitzung am 11.11.2010 empfohlen hat, soll das Ausschlusskriterium „Wald“ unter Berücksichtigung der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 als Abwägungskriterium betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist die Eignung einzelner großflächiger Waldgebiete für WEA auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzepts geprüft worden. Im Einzelnen handelt es sich um Planungswünsche im Bereich des IVG-Geländes Liebenau / Steyerberg und in den Landschaftsschutzgebieten Grinderwald (SG Steimbke) und „Die Börde“ (SG Uchte), in denen die Verwaltung keine Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung empfiehlt.

 

Standortübungsplatz Nienburg-Langendamm

 

Die Firma Windwärts Energie GmbH fordert in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2010 im Bereich des Standortübungsplatzes ein Vorranggebiet Windenergienutzung im RROP auszuweisen. Die Firma plant die Errichtung von fünf WEA auf diesem Gelände.

 

Der Standortübungsplatz in Langendamm ist in großen Teilen bewaldet. Aus Sicht der unteren Wald- und Naturschutzbehörde sollten im Wald aufgrund seiner Funktionen für den Naturhaushalt und die Erholung grundsätzlich keine Vorrangstandorte für Windenergie geplant werden. Hierbei ist zudem der verhältnismäßig geringe Waldanteil des Landkreises Nienburg/Weser mit zu berücksichtigen.

 

Die Firma Windwärts fordert in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der RROP - Teiländerung Windenergie, auf die pauschale Einstufung von Wäldern als Ausschlussgebiet für Windenergie zu verzichten und führt verschiedene Argumente an, denen aus Sicht der unteren Wald- und Naturschutzbehörde jedoch überwiegend nicht zustimmen kann.

 

Aus Sicht der unteren Wald- und Naturschutzbehörde wird jedoch erkannt, dass ein pauschaler Ausschluss von Wäldern für die Windenergienutzung möglicherweise nicht den hohen Anforderungen an das raumordnerische Planwerk gerecht wird, sodass die in Frage kommenden Wälder, die nicht bereits mit anderen Ausschlusskriterien belegt sind, einer detaillierten Prüfung auf ihre mögliche Eignung, ihren Wert für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild und ihre Schutzbedürftigkeit hin unterzogen werden müssen. Für diese Prüfung sind konkrete Kriterien festzulegen. Die betroffenen Bereiche (ggf. Teilbereiche) sind unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien ggf. auch durch Begehungen zu bewerten.

 

Die Prüfung der Waldflächen wie u. a. im Bereich des Standortübungsplatzes Langendamm soll daher im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes stattfinden.

 

  1. Planungsrecht

 

Hierunter sind Hinweise, Bedenken und Anregungen erfasst, die sich insbesondere mit der Bauleitplanung der Mitgliedskommunen befassen.

 

Vorprüfungen haben bereits ergeben, dass aufgrund vorzunehmender grundlegender Änderung des Entwurfs Neuzuschnitte der Gebiete resultieren. Auch kann es zum Fortfall von Entwurfsgebieten (eventuell Suchraum 13 – Nendorf) und möglicherweise von bisher nicht in Betracht gezogenen Standorten von potenziellen Vorranggebieten zur Windenergiegewinnung kommen, die eine erneute Auseinandersetzung und Abwägung mit den Darstellungen und ggf. Festsetzungen der Bauleitpläne der Gemeinden erforderlich machen (§ 8 Abs.5 NROG). Die Abwägung der Bauleitpläne wird gesondert vorgelegt und wird Bestandteil der Begründung zum Änderungsentwurf.

 

Grundeigentum

 

Hierunter sind insbesondere Eingaben von Grundstückseigentümern erfasst, die in der Regel Forderungen nach Einbeziehung ihrer Flurstücke in die potenziellen Vorranggebiete umfassen. Diese Eingaben sind anhand des gesamträumlichen Planungskonzepts geprüft und Empfehlungen für die Berücksichtigung dieser Forderungen im Rahmen des weiteren Planverfahrens ausgesprochen worden.

 

Repowering

 

Unter diesem Punkt sind Eingaben erfasst, die sich mit allgemeinen Hinweisen zum Repowering und mit konkreten Anträgen auf Repowering befassen. Im Zuge der Überarbeitung des Entwurfs werden insbesondere die kommunalen Bauleitpläne im Hinblick auf die Möglichkeiten des Repowerings nochmals geprüft und das Ergebnis gesondert vorgelegt.

 

Flugsicherheit

 

Hierunter fallen zahlreiche Hinweise, Anregungen und Bedenken des Bundesministeriums für Verteidigung (BMV) zu den einzelnen Entwurfsgebieten aus Sicht der Flugsicherheit, des Flugbetriebs, des Instrumentenan- und abflugverfahrens, der Flugsicherungs- und Radartechnik sowie zur Hinderniskennzeichnung. Das BMV weist jedoch darauf hin, dass nähere Begründungen und Beschreibungen der Einschränkungen erst nach Vorliegen der Daten über Standort, Höhe und Bauart der WEA abgegeben werden können. Jedes einzelne konkrete Bauprojekt muss daher im Zuge der Antragstellung und des Genehmigungsverfahrens nochmals detailliert auf Verträglichkeit mit den militärischen Belangen des Flugbetriebes und der Flugsicherheit bewertet werden. Das BMV bittet daher um Beteiligung im weiteren Verfahren. Von einer unmittelbaren Beteiligung der Militärflugplätze Wunstorf und Bückeburg bzw. des Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr durch den Landkreis Nienburg/Weser bittet das BMV abzusehen.

 

Landwirtschaft

 

Hierunter fallen einige Hinweise zu landwirtschaftlichen Einzelvorhaben und Flurbereinigungsverfahren, die für die raumordnerische Planungsebene nicht relevant sind und ggf. im Rahmen der Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

 

Wasserwirtschaft

 

Hierunter fallen einige Hinweise zu Gewässern und Leitungen im Bereich der Entwurfsgebiete, die für die raumordnerische Planungsebene nicht relevant sind und ggf. im Rahmen der Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

 

Bodenschutz

 

Die Hinweise aus bodenschutzkundlicher Sicht sind für die raumordnerische Planungsebene nicht relevant und sind ggf. im Rahmen der Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Wirtschaft

 

Hierunter sind drei Eingaben erfasst, die auf die zu erwartende Gewerbesteuereinnahmen durch den Betrieb von WEA und die regionale Wertschöpfung allgemein hinweisen und seitens der Verwaltung zur Kenntnis genommen werden.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·         Abwägungskatalog (bereits übersandt mit Schreiben vom 12.12.2011)