Betreff
Einführung der Einjährigen Berufsfachschule "Fahrzeugtechnik"
Vorlage
2004/ABS/002
Aktenzeichen
40
Art
Ausschuss für berufsbildende Schulen

Beschlussvorschlag:

 

An den Berufsbildenden Schulen des Landkreises Nienburg/Weser wird zum 01.08.2004 gemäß § 106 Abs. 1 NSchG die Einjährige Berufsfachschule “Fahrzeugtechnik” eingeführt.


Die Gesamtkonferenz der Berufsbildenden Schulen hat am 28.01.2004 die Einführung der Einjährigen Berufsfachschule “Fahrzeugtechnik” beantragt. Die Schulform soll zum 01.08.2004 eingeführt werden und bezieht sich auf den späteren Beruf des Kfz.-Mechatronikers. Sie setzt keinen schulischen Abschluss voraus (Anlage 2 zu § 36 BBS-VO).

 

Die Ausbildungssituation im Bereich der Kfz.-Mechatroniker hat sich nach Änderung der Rahmenrichtlinien entscheidend verändert. Die Lerninhalte der nach wie vor dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit werden durch die Schwerpunktsetzung im Bereich der Fahrzeug-diagnostik komplexer und abstrakter. Viele Ausbildungsbetriebe werden deshalb für die Ausbildung der Mechatroniker möglichst nur noch Realschulabsolventen einstellen. Die aktuellen Zahlen in diesen Berufen zeigen jedoch einen starken Rückgang der Realschüler und nähern sich dem Bundesdurchschnitt von etwa 30 %.

 

Unter diesen Bedingungen haben sich die Kfz.-Innung Hannover und die Berufsbildenden Schulen darauf verständigt, beim Schulträger die Einführung der genannten Schulform zum 01.08.2004 zu beantragen.

 

Stundentafel für die Einjährige Berufsfachschule “Fahrzeugtechnik”:

 

Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation oder
Wahlpflichtangebote
Politik, Sport, Religion

 

  9 Wochenstunden

 

Fachtheorie

 

 

  9 Wochenstunden

 

Fachpraxis

 

 

18 Wochenstunden

 

 

36 Wochenstunden

 

Schülerinnen und Schüler, die diese Berufsfachschule erfolgreich besucht haben, erwerben damit den Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
(§ 30 BBS-VO).

 

Die Ausbildungsbetriebe des Kfz.-Handwerks beabsichtigen im übrigen, geeigneten Schülerinnen und Schülern einen Vorvertrag für einen späteren Ausbildungsvertrag anzubieten. Dieser Vorvertrag verpflichtet die Schüler zu zwei Praktika von jeweils 3 Wochen (während der unterrichtsfreien Zeit) im Betrieb und legt weitere Rechte und Pflichten fest. Als Gegenleistung erhalten die Schülerinnen und Schüler eine finanzielle Abgeltung.

 

Dieser Vorvertrag ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten und berührt nicht die Verpflichtungen aus der Teilnahme am Unterricht der Berufsfachschule. Schule und Schulträger sind nicht Vertragspartner.

 

Die Schule schließt mit der zu erwartenden (zusätzlichen) BFS-Klasse erhöhten Raum- und Personalbedarf nicht aus. Sie hat aber schriftlich erklärt, auftretende Probleme abteilungs- und schulintern zu lösen.

 

Da vom Schulträger bei der Mittelplanung und –bewirtschaftung für Teilzeit- und Vollzeitschüler/innen unterschiedliche Beträge angesetzt werden, muss die Schule im Sinne einer “inneren Budgetierung” Mehrkosten an einer Stelle durch Einsparungen im gesamten Schulbetrieb auffangen.

 

Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die zu erwartende Schülerschaft vorrangig aus dem Berufsvorbereitungsjahr Metalltechnik kommen wird.
Eine sichere Prognose über die Teilnehmerzahlen in dieser Schulform ist nicht möglich. Es wird jedoch wegen der Möglichkeit zur Erlangung des Hauptschulabschlusses und der Perspektiven für einen Ausbildungsvertrag (BVJ = keine Abschlüsse) mit einem ausreichenden Interesse zur Bildung einer Klasse gerechnet.

 

Die personellen Voraussetzungen werden von der Schule erfüllt.