Betreff
Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen zum 01.08.2013
Vorlage
2012/171
Aktenzeichen
211
Art
Bericht

Der Schulausschuss nimmt Kenntnis.


Sachverhalt

Die Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen zum 01.08.2013 wurde bereits ausführlich in der Sitzung des Schulausschusses am 10.07.2012 erörtert

(vgl. hierzu Drucksache 2012/121).

 

Die Verwaltung hatte u.a. darauf hingewiesen, dass die Schulträger für eine Übergangsphase bis zum 31. Juli 2018 so genannte Schwerpunktschulen benennen können, um ausreichend Zeit zu haben, in einem zweiten Schritt alle übrigen Schulen inklusiv herzurichten und auszustatten.

 

Die Bildung von Schwerpunktschulen ist ein Zugeständnis an die Schulträger und entlastet diese punktuell von ihrer Verpflichtung nach § 108 Absatz 1 NSchG, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Schwerpunktschulen sollen der Landesschulbehörde bis zum 01.02.2013 mitgeteilt werden.

 

Wenn ein Schulträger keine Schwerpunktschulen benennt, sind alle in seiner Trägerschaft befindlichen Schulen verpflichtet gemäß § 4 NSchG inklusiv zu arbeiten.

 

Auf Basis einer vom Fachdienst Schule und Kultur erarbeiteten Checkliste wurden die Schulgebäude aller in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Sekundarschulen untersucht. Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme und der Erörterungen zwischen den jeweiligen Schulen und den Fachdiensten Liegenschaften und Schule und Kultur ist dieser Beschlussdrucksache als Anlage beigefügt.

 

Das Thema wurde darüber hinaus im Arbeitskreis der Förderschulleiterinnen und Förderschulleiter am 12.09.2012 diskutiert. Einzelne Förderschulen bleiben weiterhin bestehen und sind ergänzend so genannte Sonderpädagogische Förderzentren und unterstützen die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, welche auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.

 

Gemäß § 4 Absatz 2 NSchG kann ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten

 

- Lernen

- Emotionale und soziale Entwicklung

- Sprache

- Geistige Entwicklung

- Körperliche und motorische Entwicklung

- Sehen

- Hören

 

festgestellt werden.

 

Bis 31. Juli 2018 haben die Schulträger sicherzustellen, dass jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,

 

u.a. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule sowie ein Gymnasium als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.

 

Ab 01.08.2018 sollen dann alle Schulen inklusiv arbeiten.  

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es nicht zwingend erforderlich für die Förder-schwerpunkte Lernen, Sprache und Hören Schwerpunktschulen zu bilden, da entsprechend eingeschränkte Schülerinnen und Schüler teilweise schon heute in Regelschulen beschult werden. Ihr Zusatzbedarf ist überschaubar und dürfte finanziell zu vernachlässigen sein.

 

Schwieriger gestaltet sich die Situation für die Förderbedarfe Körperliche und Motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung und Geistige Entwicklung.

 

Körperlich eingeschränkte Schülerinnen und Schüler sind in der Regel auf ein behindergerechtes Schulgebäude angewiesen, verhaltensauffällige und geistig behinderte Kinder und Jugendliche benötigen Gruppen- und Therapieräume und weitere Räumlichkeiten (Wickelräume, u.ä.). Für diese Personengruppen sollten die Schwerpunktschulen deshalb in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudesituation bestimmt werden.

 

Für blinde Schüler (derzeit besuchen 4 Schüler/innen aus dem Landkreis Nienburg/Weser spezielle Förderschulen in Hannover) müssen einzelfallabhängige Lösungen geschaffen werden.

 

Bei der Bestimmung von Schwerpunktschulen ist darüber hinaus die geografische Situation im hiesigen Landkreis zu berücksichtigen. Aus Sicht der Verwaltung scheint es sinnvoll, im Nordkreis, im Südkreis und in der Mitte des Kreisgebietes je ein Gymnasium, eine Realschule und eine Hauptschule (alternativ eine Oberschule) als Schwerpunktschule zu bestimmen.

 

Gespräche mit der Stadt Nienburg als Schulträger der städtischen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien haben ergeben, dass Stadt und Landkreis an einer gemeinsamen Lösung interessiert sind.

 

Noch vor der Sitzung des Schulausschusses werden Gespräche mit den in Frage kommenden Schulen geführt. Die als Schwerpunktschulen vorgesehenen Schulen werden dann in der Schulausschusssitzung konkret vorgestellt. In der darauf folgenden Sitzung am 08.11.2012 muss eine abschließende Entscheidung getroffen werden.