Betreff
Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG für Sanierungsmaßnahmen an der Grundschule Münchehagen
Vorlage
2012/172
Aktenzeichen
211
Art
Beschlussvorlage

Der Stadt Rehburg-Loccum wird für Maßnahmen des Brandschutzes und für die energetische Sanierung der Grundschule Münchehagen eine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG in Höhe von höchstens 93.334 € gewährt.

 


Sachverhalt

Die Stadt Rehburg-Loccum hat mit Schreiben vom 27.07.2012 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse für Brandschutzmaßnahmen und für eine energetische Sanierung der Grundschule Münchehagen beim Landkreis eingereicht.

 

Die Grundschule Münchehagen wurde 1974 errichtet. Energetisch entspricht das Schulgebäude trotz regelmäßiger baulicher Unterhaltung nicht mehr den heutigen Anforderungen. Erforderliche Maßnahmen sollen vorrangig auf der Westseite des Schulgebäudes erfolgen. Vorgesehen sind der Austausch von Fenstern und Türen und das Dämmen der Heizkörpernischen.

 

Für das Schulgebäude waren darüber hinaus Mängel bezüglich des Brandschutzes festgestellt worden. So fehlen beispielsweise die zweiten Rettungswege, es sind keine bzw. nur teilweise Abtrennungen zu den Treppenhäusern vorhanden, ebenso wenig bestehen Brandabschnitte. 

 

Die energetischen Maßnahmen und der fehlende Brandschutz wurden von der mit der Planung beauftragten Firma Kühn Massivhaus, Rehburg, mit Kosten von insgesamt 280.000 € beziffert.

 

Sämtliche Maßnahmen sollen nach Aussage der Kommune in den Sommerferien des kommenden Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass es in der Stadt Rehburg-Loccum lediglich zwei Grundschulen in Münchehagen und Rehburg gibt, müssen beide Schulen trotz erheblich sinkender Schülerzahlen als langfristig gesichert eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund kommt die Gewährung einer Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse grundsätzlich in Betracht.

 

 

Nach § 117 NSchG gewähren die Landkreise u.a. den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen erbracht werden. Für Maßnahmen der laufenden Bauunterhaltung können keine Zuwendungen erfolgen.

 

Nachfolgend kann für die beantragten Maßnahmen eine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse gewährt werden, da die Gesamtkosten von 280.000 € oberhalb des in einer Verordnung zu § 118 NSchG festgelegten Mindestwertes von 2 vom Hundert des Neubauwertes für das Schulgebäude liegen und somit eine größere Instandsetzungsmaßnahme (und keine Maßnahme der laufenden Bauunterhaltung) vorliegt.

 

Die Gesamtmaßnahme ist mit einem Fördersatz von einem Drittel zuwendungsfähig, was einem Förderbetrag aus der Kreisschulbaukasse in Höhe von bis zu 93.334 € entspricht.