Betreff
Zielabweichungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 NROG für den Bau einer Windenergieanlage der Fa. Schlamann in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in der Gemarkung Oyle
Vorlage
2013/031
Aktenzeichen
54.13.80
Art
Beschlussvorlage

Der Zielabweichung wird zugestimmt.


Sachverhalt

Die Firma Schlamann KG hat mit Schreiben vom 09.11.2012 die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens beim Landkreis Nienburg/Weser beantragt. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, in der Gemarkung Oyle, Flur 13, Flurstück 4, abweichend von den Zielen der Raumordnung, den Bau einer rd. 150 m hohen WEA im südlichen Bereich eines im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) und im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) festgelegten Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung zu ermöglichen. Der geplante WEA-Standort liegt nicht in einem Vorrangstandort für Windenergienutzung im RROP. Westlich des Standorts befinden sich drei WEA in einem Vorrangstandort für Windenergienutzung.

Es liegen neue Erkenntnisse vor, dass im Bereich des Plangebiets die Rohstoffe nicht abbauwürdig sind.

Gemäß RROP - Ziel D 1.8 03 - müssen in Vorranggebieten alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten Zweckbestimmung vereinbar sein. Die Errichtung einer WEA ist nicht mit dem Ziel Rohstoffgewinnung vereinbar. Daher wird geprüft, das Vorranggebiet im Süden zu verkleinern. Die Antragstellerin hat hierzu ein lagerstättenkundliches Gutachten vorgelegt, wonach sich die südlich an das Betriebsgelände der Firma angrenzenden Flächen nicht für einen wirtschaftlichen Abbau eigneten.

Gemäß § 8 NROG kann eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 ROG nur im Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Da es sich um die Abweichung eines Ziels der Landesraumordnung handelt, ist die Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde Voraussetzung für die Zulassung der beantragten Zielabweichung.

 

Ergebnis

 

Die beantragte Abweichung vom Ziel „Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung“ im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) kann zugelassen werden, weil

 

-       die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist

-       die Grundzüge der Planung nicht berührt werden

-       neue Erkenntnisse zur Abbauwürdigkeit des Vorranggebiets vorliegen, die bei der raumordnerischen Planaufstellung (sowohl des RROP als auch der Änderung des LROP 2012) noch nicht bekannt waren

-       das Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen vorliegt und

-       das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden hergestellt ist.

 

Das Ergebnis der Zielabweichung wird im Rahmen der laufenden Änderung des RROP berücksichtigt. Es wird geprüft, in welchem Umfang das Vorranggebiet verkleinert wird und ob eine Abbaufläche an anderer Stelle dargestellt werden kann. Dies erfolgt unabhängig von der Zulässigkeit der geplanten WEA.

 

Das positive Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ist die Voraussetzung für das anstehende Genehmigungsverfahren für die geplante WEA. Im Genehmigungsverfahren muss der Nachweis erbracht werden, dass durch den Bau und Betrieb der geplanten WEA das weiterhin bestehende Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt wird.

 

Das Zielabweichungsverfahren hat zu dem Ergebnis geführt, dass das konkrete Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt und ein atypischer Einzelfall vorliegt. Mit der Entscheidung für eine Zielabweichung wird kein Präzedenzfall für weitere Anträge zur Abweichung vom Ziel der Rohstoffgewinnung geschaffen werden. Grundlage für diese Entscheidung sind die gutachterlichen Aussagen der vorgelegten geotechnischen Untersuchung und die Stellungnahme des LBEG. Die Verkleinerung des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung wird im Rahmen des laufenden RROP-Änderungsverfahrens umgesetzt. Dabei wird eine mit Schreiben vom 15.05.2012 im Auftrag der Firma Schlamann KG vorgeschlagene Tauschfläche in die Prüfung eingestellt.

 

Alle fachlich berührten Stellen haben im Beteiligungsverfahren ihr Einvernehmen zu der Zielabweichung erteilt.

 

Das Land Niedersachsen als oberste Landesplanungsbehörde hat ihr Einvernehmen unter dem Vorbehalt erteilt, dass weitere Ziele der Raumordnung nicht verletzt werden. Die Stellungnahme ist in der Anlage 1 beigefügt. Das Land weist darauf hin, dass der Landkreis Nienburg/Weser bei seiner Genehmigungsprüfung im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die geplante WEA die Raumordnungsklausel in § 35 Abs. 3 BauGB beachten hat. Es ist in diesem Rahmen zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Daher prüft die Verwaltung im Genehmigungsverfahren, ob die Errichtung einer raumbedeutsamen WEA, die einem ortsgebundenen Betrieb dient, außerhalb eines Vorranggebiets Windenergienutzung ausnahmsweise zulässig ist. Sofern diese Prüfung positiv ausfällt, liegt kein Zielkonflikt vor und die raumordnerisch festgelegte Ausschlusswirkung könnte an dieser Stelle überwunden werden.

 

Das Land bittet vor Abschluss des Verfahrens um Übersendung des Bescheidentwurfs, da das Verfahrensergebnis gemäß § 19 Abs. 2 S. 3, 2. Halbsatz NROG der vorherigen Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde bedarf.

 

Eine ausführliche Beschreibung des Zielabweichungsverfahrens und Begründung der Entscheidung über die Abweichung ist in der Anlage 2 beigefügt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·         Stellungnahme Land Niedersachsen

·         Erläuterungen zum Entwurf des Zielabweichungsbescheides