Betreff
Verpflichtung von nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitgliedern
Vorlage
2004/ABS/004
Aktenzeichen
40
Art
Ausschuss für berufsbildende Schulen

Der Kreistag hat am 19.12.2003 für die Dauer der halben Wahlperiode (bis 30.04.2004) die Schülervertreter der beiden Schulausschüsse neu berufen.

 

Diese Gruppenvertreter haben bisher noch nicht an Sitzungen des Ausschusses teilgenommen. Sie sind im Falle ihrer Sitzungsteilnahme nach den §§ 20 bis 22 NLO zu belehren. § 20 NLO betrifft die Amtsverschwiegenheit, § 21 das Mitwirkungsverbot und § 22 das Vertretungsverbot.