Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000 - FFH Gebiet 298 "Marklohe";
Neufassung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "An der Schleifmühle" (LSG NI 48) in der Gemeinde Marklohe
Vorlage
2013/063
Art
Beschlussvorlage

Die Neufassung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet  „An der Schleifmühle“ (LSG NI 48) in der Gemeinde Marklohe, Landkreis Nienburg/Weser, wird beschlossen.


Sachverhalt

In der Sitzung (Beschlussvorlage 2012/187) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Neufassung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „An der Schleifmühle“ einzuleiten.

 

Das für die Änderung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, den Gemeinden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 52 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 10 Stellen Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Verordnungskarte und die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 03. Dezember 2012 bis zum 04. Januar 2013 bei der Samtgemeinde Marklohe öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

Private Stellungnahmen sind bei der Samtgemeinde Marklohe nicht eingegangen.

 

Außerdem wurden einem betroffenen Grundstückseigentümer die gesamten Entwurfsunterlagen zugesandt. Anregungen oder Bedenken wurden nicht eingebracht.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst.

 

Dem NLWKN Hannover (Fachbehörde für Naturschutz) wurden der Verordnungsentwurf und der Entwurf der Verordnungskarte zwecks Abstimmung vor dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren zugeleitet. Die Korrekturvorschläge des NLWKN Hannover gingen im Nachgang zur Sitzung (Beschlussvorlage 2012/187) ein. 

Bei den fachbehördlichen Hinweisen zum Verordnungsentwurf handelte es sich lediglich um Schreibkorrekturen, die inhaltlich die Verordnung nicht ändern. Sie wurden vollständig berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorschläge zur Präzisierung der Grenzen wurden in dem Maße berücksichtigt, dass die Abgrenzungen der Umsetzungsfläche für das FFH-Gebiet westlich und östlich des ausgegrenzten Ackers an die Nutzungsgrenzen angepasst werden. Es ergaben sich minimale Abweichungen, die nur bei einem kleineren Maßstab als der, der in der Verordnungskarte genutzt wird, zu erkennen sind. Die Abgrenzung der Umsetzungsfläche für das FFH-Gebiet im Osten soll im Nachgang zur Verordnung im Rahmen eines Ortstermin mit dem betreffenden Eigentümer der Fläche verortet und aktenkundig gemacht werden, weil sich hier die FFH-Grenze abschnittsweise nicht an Nutzungs- bzw. Flurstücksgrenzen orientiert.

 

Die im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Hinweise haben, soweit ihnen gefolgt werden soll, Eingang in den als Anlage 2 beigefügten Entwurf der Änderungsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „An der Schleifmühle“ in der Samtgemeinde Marklohe, Landkreis Nienburg/Weser gefunden. Anpassungen in der Verordnungskarte (Anlage 3) sind nicht erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

 

1 – Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und Hinweisen

 

2 – Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „An der Schleifmühle“

 

3 – Verordnungskarte im Maßstab 1 : 5.000