Betreff
Entgeltordnung für Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2013/088
Aktenzeichen
36
Art
Beschlussvorlage

Die Entgeltordnung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

 

 


Sachverhalt

Die zeitgleich mit der letzten Satzungsänderung in Kraft getretene Entgeltordnung ist im Hinblick auf den Rechtsanspruch zum 01.08.2013, aber auch mit Blick auf die sich aus den neuen Regelungen ergebenden Nachteile für die Tagespflegepersonen (TPP) zu überarbeiten.

 

Der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz bezieht sich sowohl auf die Möglichkeit der Betreuung in einer Krippe als auch in Tagespflege.

 

Das Angebot der Tagespflege obliegt dem Landkreis Nienburg/Weser als öffentlichem Träger der Jugendhilfe. Um die Tagespflege auf Dauer verlässlich zur Verfügung stellen zu können, war die Geldleistungsordnung - ohne dabei die oberwaltungsgerichtlichen Vorgaben zu vernachlässigen - insbesondere mit Blick auf die

/ TPP zu novellieren (Anlage 1).

 

Besonderes Augenmerk erhielt dabei die Situation der TPP im Falle eigener Ausfallzeiten oder bei Abwesenheit des Kindes. Die gerichtlichen Vorgaben zu einer stundenfiligranen - nach tatsächlichen Betreuungsstunden aufzuschlüsselnden - Abrechnung der Betreuungsleistung erwies es sich für die TPP als bedrohlich, da u.a. bei Abwesenheit des zu betreuenden Kindes durch z.B. Urlaub oder Krankheit oder bei Urlaub oder Krankheit der Tagespflegeperson Verdienstausfälle entstehen, die den Platzerhalt bzw. -vorhalt aus wirtschaftlichen Gründen gefährden.

 

Zur Lösung dieser Problematik - und damit Schaffung eines vom Landkreis Nienburg/Weser finanzierten Platzvorhalts für Ausfallzeiten wird vorgeschlagen, zusätzlich zum ausgewiesenen Förder- und Sachkostenanteil eine freiwillige zusätzliche Pauschale je geleisteter Betreuungsstunde zu gewähren, die unter Berücksichtigung der jährlichen Betreuungsleistung sämtliche Ausfallzeiten seitens des Kindes und der Tagespflegeperson abdecken soll. Berechnet wurde diese Pauschale für eine insgesamt achtwöchige Ausfallzeit auf Grundlage der jährlichen Betreuungsleistungen.

 

Hiermit unterbreitet der Landkreis den TPP ein sehr deutlich über den gesetzlichen Erwartungen liegendes Angebot zur Absicherung ihres "Betriebsrisikos" und stellt damit gleichzeitig das verlässliche Alternativangebot zur Krippe sicher.

 

Auch auf die Wiedereinführung einer wöchentlichen Mindestbetreuungszeit wurde trotz anders lautender maßgeblicher Kommentierung, die aus pädagogischer Sicht eine solch kurze Betreuung als nicht sinnvoll erachtet, verzichtet, um den Eltern auch die Inanspruchnahme sämtlicher Arbeits(zeit)vertragsgestaltungen im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.

 

Da die neue Geldleistungsordnung im Hinblick auf den eintretenden Rechtsanspruch erst zum 01.08.2013 in Kraft treten kann, wird vorgeschlagen, den § 1 Abs. 3 rückwirkend in Kraft treten zu lassen. Hierdurch würde zugunsten der Tagespflegepersonen die gerade für die Sommerferien anstehenden erheblichen Ausfallzeiten und Einnahmeverluste abgemildert und ein entsprechender Beitrag zum Platzvorhalt mit Blick auf den 01.08.2013 geleistet.

 

Die Auswirkungen auf den Haushalt können derzeit nicht konkret beziffert werden, da bis einschl. 31.03.2013 die Ausfallzeiten pauschal mit abgerechnet worden sind und entsprechende Vergleichswerte fehlen. Eine vorsichtige Schätzung ergibt gegenüber der geltenden Entgeltordnung Mehrkosten von ca. 110.000,00 € p. a. Die Veranschlagung wird im Rahmen des Nachtrags erfolgen müssen.