Für die Wahl der
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis
/ 2018
für den Bereich des Amtsgerichtsbezirks Nienburg werden die Personen der Anlage
1 vorgeschlagen.
Für die Wahl der
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis
/ 2018
für den Amtsgerichtsbezirk Stolzenau werden die Personen der Anlage 2
vorgeschlagen.
Sachverhalt
Nach dem Runderlass des MJ
und des MI vom 12.01.1988 – Nds.MBl. S. 80 – sind die Vorschlagslisten zur Wahl
der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018
den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten bis zum 01.07.2013 zu unterbreiten.
Gemäß § 35 Absatz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) vom 11.12.1974 (BGBL.S. 3427) in der zurzeit
gültigen Fassung, wird die Vorschlagsliste vom Jugendhilfeausschuss
aufgestellt.
Diese Vorschlagsliste muss
ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens die doppelte Anzahl der Personen
umfassen, die als Jugendschöffinnen und Jugendschöffen benötigt werden.
Die Anzahl der
vorzuschlagenden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist vom
Landesgerichtspräsidenten für den Bezirk des Amtsgerichts Nienburg auf 21
Personen, des Amtsgerichts Stolzenau auf 12 Personen festgesetzt worden.
Der Vorschrift des § 35 JGG
entsprechend sind in der Vorschlagsliste des JHA deshalb mindestens 21 Frauen
und 21 Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Nienburg und mindestens 12 Frauen
und 12 Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Stolzenau aufzunehmen.
Unter Hinweis auf die bei der
Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu beachtenden Bestimmungen
wurde die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises und die
Fraktionen des Kreistages gebeten, für die zutreffenden Bezirke Frauen und
Männer zu benennen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren
sind.
Personen, die 8 Jahre als
ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren
letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als 8 Jahre
zurückliegt, sollen gem. § 34 Absatz 7 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) nicht zu
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen berufen werden. Diese sind deshalb schon
nicht in die Empfehlungen der Gemeinden aufgenommen worden.
Es ist zweckmäßig, den
Gerichten sowohl in der Jugendschöffenarbeit erfahrene als auch neue Personen
vorzuschlagen.
Für den Dienstbetrieb der
Schöffengerichte ist es erforderlich, für plötzlich nicht zur Verfügung
stehende Jugendschöffinnen und Jugendschöffen schnell Jugendhilfsschöffinnen
und Jugendhilfsschöffen benachrichtigen und zu anberaumten Verhandlungen
einsetzen zu können.
Es ist deshalb zweckmäßig
dafür am Dienstort der Gerichte wohnende Personen zu berufen.
Die Vorschlagsliste des JHA
solle aus diesem Grunde berücksichtigen, dass die Wahlausschüsse für das
Amtgericht Nienburg 10, für das Amtsgericht Stolzenau 6 Jugendhilfsschöffinnen
und Jugendhilfsschöffen zu wählen haben.
Die Liste der durch die
Städte, Samtgemeinden und Gemeinden vorgeschlagenen Personen für die Wahl der
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau
sowie das Merkblatt für Vorschläge zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugend-
/ schöffen
sind als Anlage 1 bis 3 beigefügt.