Betreff
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018
Vorlage
2013/090
Aktenzeichen
36
Art
Beschlussvorlage

Für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis

/ 2018 für den Bereich des Amtsgerichtsbezirks Nienburg werden die Personen der Anlage 1 vorgeschlagen.

 

 

Für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis

/ 2018 für den Amtsgerichtsbezirk Stolzenau werden die Personen der Anlage 2 vorgeschlagen.

 


Sachverhalt

Nach dem Runderlass des MJ und des MI vom 12.01.1988 – Nds.MBl. S. 80 – sind die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten bis zum 01.07.2013 zu unterbreiten.

 

Gemäß § 35 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) vom 11.12.1974 (BGBL.S. 3427) in der zurzeit gültigen Fassung, wird die Vorschlagsliste vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt.

 

Diese Vorschlagsliste muss ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens die doppelte Anzahl der Personen umfassen, die als Jugendschöffinnen und Jugendschöffen benötigt werden.

 

Die Anzahl der vorzuschlagenden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist vom Landesgerichtspräsidenten für den Bezirk des Amtsgerichts Nienburg auf 21 Personen, des Amtsgerichts Stolzenau auf 12 Personen festgesetzt worden.

 

Der Vorschrift des § 35 JGG entsprechend sind in der Vorschlagsliste des JHA deshalb mindestens 21 Frauen und 21 Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Nienburg und mindestens 12 Frauen und 12 Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Stolzenau aufzunehmen.

 

Unter Hinweis auf die bei der Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu beachtenden Bestimmungen wurde die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises und die Fraktionen des Kreistages gebeten, für die zutreffenden Bezirke Frauen und Männer zu benennen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.

 

Personen, die 8 Jahre als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als 8 Jahre zurückliegt, sollen gem. § 34 Absatz 7 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) nicht zu Jugendschöffinnen und Jugendschöffen berufen werden. Diese sind deshalb schon nicht in die Empfehlungen der Gemeinden aufgenommen worden.

 

Es ist zweckmäßig, den Gerichten sowohl in der Jugendschöffenarbeit erfahrene als auch neue Personen vorzuschlagen.

 

Für den Dienstbetrieb der Schöffengerichte ist es erforderlich, für plötzlich nicht zur Verfügung stehende Jugendschöffinnen und Jugendschöffen schnell Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen benachrichtigen und zu anberaumten Verhandlungen einsetzen zu können.

 

Es ist deshalb zweckmäßig dafür am Dienstort der Gerichte wohnende Personen zu berufen.

 

Die Vorschlagsliste des JHA solle aus diesem Grunde berücksichtigen, dass die Wahlausschüsse für das Amtgericht Nienburg 10, für das Amtsgericht Stolzenau 6 Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen zu wählen haben.

 

Die Liste der durch die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden vorgeschlagenen Personen für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau sowie das Merkblatt für Vorschläge zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugend-

/ schöffen sind als Anlage 1 bis 3 beigefügt.