Bereits in den Sitzungen des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 01.03.2004 und am 08.06.2004 wurde über das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt berichtet und beraten.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) ergeben sich dazu folgende Veränderungen:
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Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen
An den eintretenden kommunalen Mehrbelastungen, die durch den Aufgabentausch von
Sozialhilfe an Erwerbsfähige gegen die Leistungen für Unterkunft und Heizung
entstehen, beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Kosten der Unterkunft
im Jahr 2005 mit 29,1 %, was einer Bundesbeteiligung von
3,2 Mrd. entspricht.
Berechnungen des Landes hatten Mehrkosten für Leistungen für Unterkunft und
Heizung im Landkreis von 4,4 Mio. € ergeben. 29,1 % der darin
enthaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sind 4,6 Mio. €, so
dass durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe keine
Mehrkosten für den Landkreis Nienburg/Weser entstehen dürfen.
Für die gesetzlich festgelegte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft
sind Überprüfungen des Bundesanteils mit rückwirkender Korrektur
(Revisionsklausel) vorgesehen.
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Arbeitsgemeinschaft
Wesentliche Änderungen wurden bei der Errichtung und Aufgabenübertragung auf
die Arbeitsgemeinschaft nicht vorgenommen: Im Bezirk jeder Agentur für Arbeit
können nunmehr mehrere Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche oder
öffentlich-rechtliche Verträge errichtet werden. Die Einfügung, dass die
Arbeitsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag errichtet werden kann,
löst keines der anstehenden Probleme, die vor allem dadurch entstehen, dass die
Arbeitsgemeinschaft kein eigenständiger neuer Rechtsträger ist. Dies lässt sich
nach Ansicht des Deutschen Landkreistages nur erreichen, wenn eine Rechtsform
des bürgerlichen Rechts zur Schaffung einer solchen neuen Rechtspersönlichkeit
gewählt wird. In Frage kommen dabei nur die Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Damit die
GmbH überhaupt in die engere Wahl gezogen werden kann, wurde das
Umsatzsteuergesetz geändert. Die Bundesagentur für Arbeit bevorzugt jedoch den
öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Ausführungsgesetz des Landes wird
voraussichtlich auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgeben.
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Option
Die Optionsmöglichkeiten der Kommunen haben sich stark verändert. Es können
jetzt nicht mehr alle kommunalen Träger optieren, sondern lediglich 69 Kreise
oder kreisfreie Städte im Rahmen einer Experimentierklausel. Die optierenden
Kommunen erhalten die Aufgaben der Agenturen für Arbeit in Eigenverantwortung
und als eigengestaltbare Aufgabe. Sie unterliegen dabei keinerlei Vorgaben oder
Weisungen vom Bund oder der Bundesagentur für Arbeit. Der Bund trägt die
gesamten Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten mit Ausnahme der von den Kommunen zu finanzierenden Kosten
(siehe unter Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen). Die Finanzmittel werden
vom Bund unmittelbar der optierenden Kommune nach denselben Maßstäben
zugewiesen, die für die Agenturen für Arbeit gelten.
Für das Land Niedersachsen sind entsprechend der Stimmverteilung im Bundesrat
sechs Optionen möglich. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden
weitergegeben. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
ist bei der Obersten Landesbehörde einzureichen (in Niedersachsen bis zum
31.08.2004), die der Zulassung zustimmen muss und die Reihenfolge der Antrag
stellenden kommunalen Träger gegenüber dem BMWA vorschlägt. Der Antrag muss bis
zum 15.09.2004 gestellt sein und die Erklärung enthalten, dass mit Wirkung ab
01.01.2005 für einen Zeitraum von sechs Jahren die Übernahme der BA-Aufgaben
nach dem SGB II und die Zulassung als kommunaler Träger beantragt werden, des
Weiteren, dass zur Erfüllung der neuen Aufgaben eine besondere kommunale
Einrichtung geschaffen wird und die Bereitschaft besteht, an der Wirkungsforschung
mitzuwirken. Die optierenden Kommunen werden vom BMWA durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates als kommunaler Träger zugelassen. Eine
Fortsetzung der Option über die zugelassenen sechs Jahre hinaus besteht zurzeit
nicht. Der Gesetzgeber hat nach Ablauf der Experimentierphase über die
Weiterführung zu entscheiden. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung muss das
BMWA bis 31.12.2008 einen Bericht über die Aufgabenwahrnehmung durch
zugelassene Kommunen und Agenturen für Arbeit dem Bundestag und Bundesrat
vorlegen.
Das Land Niedersachsen prüft derzeit, ob sich mehrere Landkreise und/oder
kreisfreie Städte für die Übernahme der Trägerschaft durch Option zu Verbänden
zusammenschließen können. Nachbarkreise wie Diepholz und Verden sowie Rotenburg
sind an solch einem Zusammenschluss auch mit dem Landkreis Nienburg/Weser
interessiert, um die Chancen für eine Option zu erhöhen.
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Übergangsregelung
In Fällen, in denen eine Arbeitsgemeinschaft (noch) nicht errichtet ist oder
kommunale Träger die Aufgabenwahrnehmung nicht übertragen, werden vor dem
01.01.2005 gestellte Anträge vom kommunalen Träger für Sozialhilfebezieher und
in allen übrigen Fällen von den Agenturen für Arbeit die
Erstbewilligungsbescheide erlassen. Die Bewilligung der Leistungen soll bis zur
Dauer von neun Monaten erfolgen. Die Leistungsträger, die den
Erstbewilligungsbescheid erlassen, sollen auch die Leistungen auszahlen und in
einem vereinfachten Verfahren mit dem zuständigen Leistungsträger abrechnen.
Für die Fortsetzung von Beschäftigungsmaßnahmen kann der Träger der Sozialhilfe
die Agenturen für Arbeit mit deren Zustimmung verpflichten, nach dem 31.07.2004
begonnene Maßnahmen bis längstens 31.12.2005 fortzuführen.
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Zeitplan
17.08.2004 Vorberatung im Kreisausschuss
25.08.2004 Beratung und Beschlussempfehlung im Sozial- und Gesundheitsausschuss
31.08.2004 Einsendeschluss für alle Bewerbungen optionswilliger Kommunen (ggf.
vorbehaltlich einer abschließenden verbindlichen politischen Entscheidung)
07.09.2004 Beratung und Beschluss oder im Fall der Option Beschlussempfehlung
im Kreisausschuss
10.09.2004 Beschluss im Kreistag - nur bei Option erforderlich / Frist für die
verbindliche politische Entscheidung
14.09.2004 abschließende Entscheidung über die Prioritätenliste beim Land
15.09.2004 Vorlage der Bewerbungen beim BMWA mit Prioritätenlisten
Bis zur Kreisausschusssitzung am 17.08.2004 finden noch Gespräche mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, mit der Agentur für Arbeit und mit dem Niedersächsischen Landkreistag statt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.
Weitere Einzelheiten werden in der Sitzung vorgetragen.