Betreff
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Vorlage
2004/SGA/003
Aktenzeichen
50-410-41/3
Art
Ausschuss für Soziales und Gesundheit

Bereits in den Sitzungen des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 01.03.2004 und am 08.06.2004 wurde über das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt berichtet und beraten.

 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) ergeben sich dazu folgende Veränderungen:

 

·      Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen

An den eintretenden kommunalen Mehrbelastungen, die durch den Aufgabentausch von Sozialhilfe an Erwerbsfähige gegen die Leistungen für Unterkunft und Heizung entstehen, beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Kosten der Unterkunft im Jahr 2005 mit 29,1 %, was einer Bundesbeteiligung von 3,2 Mrd.  entspricht.

Berechnungen des Landes hatten Mehrkosten für Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis von 4,4 Mio. € ergeben. 29,1 % der darin enthaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sind 4,6 Mio. €, so dass durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe keine Mehrkosten für den Landkreis Nienburg/Weser entstehen dürfen.

Für die gesetzlich festgelegte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft sind Überprüfungen des Bundesanteils mit rückwirkender Korrektur (Revisionsklausel) vorgesehen.

 

·      Arbeitsgemeinschaft

Wesentliche Änderungen wurden bei der Errichtung und Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaft nicht vorgenommen: Im Bezirk jeder Agentur für Arbeit können nunmehr mehrere Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge errichtet werden. Die Einfügung, dass die Arbeitsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag errichtet werden kann, löst keines der anstehenden Probleme, die vor allem dadurch entstehen, dass die Arbeitsgemeinschaft kein eigenständiger neuer Rechtsträger ist. Dies lässt sich nach Ansicht des Deutschen Landkreistages nur erreichen, wenn eine Rechtsform des bürgerlichen Rechts zur Schaffung einer solchen neuen Rechtspersönlichkeit gewählt wird. In Frage kommen dabei nur die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Damit die GmbH überhaupt in die engere Wahl gezogen werden kann, wurde das Umsatzsteuergesetz geändert. Die Bundesagentur für Arbeit bevorzugt jedoch den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Ausführungsgesetz des Landes wird voraussichtlich auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgeben.

 

·      Option

Die Optionsmöglichkeiten der Kommunen haben sich stark verändert. Es können jetzt nicht mehr alle kommunalen Träger optieren, sondern lediglich 69 Kreise oder kreisfreie Städte im Rahmen einer Experimentierklausel. Die optierenden Kommunen erhalten die Aufgaben der Agenturen für Arbeit in Eigenverantwortung und als eigengestaltbare Aufgabe. Sie unterliegen dabei keinerlei Vorgaben oder Weisungen vom Bund oder der Bundesagentur für Arbeit. Der Bund trägt die gesamten Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der von den Kommunen zu finanzierenden Kosten (siehe unter Ausgleich der kommunalen Mehrbelastungen). Die Finanzmittel werden vom Bund unmittelbar der optierenden Kommune nach denselben Maßstäben zugewiesen, die für die Agenturen für Arbeit gelten.

Für das Land Niedersachsen sind entsprechend der Stimmverteilung im Bundesrat sechs Optionen möglich. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden weitergegeben. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist bei der Obersten Landesbehörde einzureichen (in Niedersachsen bis zum 31.08.2004), die der Zulassung zustimmen muss und die Reihenfolge der Antrag stellenden kommunalen Träger gegenüber dem BMWA vorschlägt. Der Antrag muss bis zum 15.09.2004 gestellt sein und die Erklärung enthalten, dass mit Wirkung ab 01.01.2005 für einen Zeitraum von sechs Jahren die Übernahme der BA-Aufgaben nach dem SGB II und die Zulassung als kommunaler Träger beantragt werden, des Weiteren, dass zur Erfüllung der neuen Aufgaben eine besondere kommunale Einrichtung geschaffen wird und die Bereitschaft besteht, an der Wirkungsforschung mitzuwirken. Die optierenden Kommunen werden vom BMWA durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates als kommunaler Träger zugelassen. Eine Fortsetzung der Option über die zugelassenen sechs Jahre hinaus besteht zurzeit nicht. Der Gesetzgeber hat nach Ablauf der Experimentierphase über die Weiterführung zu entscheiden. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung muss das BMWA bis 31.12.2008 einen Bericht über die Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene Kommunen und Agenturen für Arbeit dem Bundestag und Bundesrat vorlegen.

Das Land Niedersachsen prüft derzeit, ob sich mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte für die Übernahme der Trägerschaft durch Option zu Verbänden zusammenschließen können. Nachbarkreise wie Diepholz und Verden sowie Rotenburg sind an solch einem Zusammenschluss auch mit dem Landkreis Nienburg/Weser interessiert, um die Chancen für eine Option zu erhöhen.

 

·      Übergangsregelung

In Fällen, in denen eine Arbeitsgemeinschaft (noch) nicht errichtet ist oder kommunale Träger die Aufgabenwahrnehmung nicht übertragen, werden vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge vom kommunalen Träger für Sozialhilfebezieher und in allen übrigen Fällen von den Agenturen für Arbeit die Erstbewilligungsbescheide erlassen. Die Bewilligung der Leistungen soll bis zur Dauer von neun Monaten erfolgen. Die Leistungsträger, die den Erstbewilligungsbescheid erlassen, sollen auch die Leistungen auszahlen und in einem vereinfachten Verfahren mit dem zuständigen Leistungsträger abrechnen.

Für die Fortsetzung von Beschäftigungsmaßnahmen kann der Träger der Sozialhilfe die Agenturen für Arbeit mit deren Zustimmung verpflichten, nach dem 31.07.2004 begonnene Maßnahmen bis längstens 31.12.2005 fortzuführen.

·      Zeitplan

17.08.2004 Vorberatung im Kreisausschuss
25.08.2004 Beratung und Beschlussempfehlung im Sozial- und Gesundheitsausschuss
31.08.2004 Einsendeschluss für alle Bewerbungen optionswilliger Kommunen (ggf. vorbehaltlich einer abschließenden verbindlichen politischen Entscheidung)
07.09.2004 Beratung und Beschluss oder im Fall der Option Beschlussempfehlung im Kreisausschuss
10.09.2004 Beschluss im Kreistag - nur bei Option erforderlich / Frist für die verbindliche politische Entscheidung
14.09.2004 abschließende Entscheidung über die Prioritätenliste beim Land
15.09.2004 Vorlage der Bewerbungen beim BMWA mit Prioritätenlisten

 

 

Bis zur Kreisausschusssitzung am 17.08.2004 finden noch Gespräche mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, mit der Agentur für Arbeit und mit dem Niedersächsischen Landkreistag statt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

 

Weitere Einzelheiten werden in der Sitzung vorgetragen.