Betreff
Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe gem. § 69 (1) SGB VIII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nds.Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) durch die Gemeinden im Landkreis Nienburg/Weser,
Kostenbeteiligung des Landkreises an den Aufgabender Tagesbetreuung in Kindertagesstätten (Kita und Krippe)
Vorlage
2013/174
Aktenzeichen
36
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt – vorbehaltlich der Haushaltsabsicherung - auf Grundlage des Vorschlags des Fachbereich Jugend den Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Nienburg/Weser und den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden und die Bereitstellung des Zuschusses gemäß der Vereinbarung im Rahmen der jährlichen Haushaltsveranschlagung.

 


Sachverhalt

Nachdem der bedarfsgerechte quantitative Ausbau der Krippenlandschaft auf Grundlage des bisher aus der Elternschaft angemeldeten Bedarfs als erfolgreich abgeschlossen gelten kann, wird seitens der Kommunen nun eine Neugestaltung der Finanzierung dieser gesetzlichen Aufgabe, für die der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe originär zuständig ist, erwartet. 
 
Bislang wurden die investiven Belange auf Grundlage der bis heute geltenden Verwaltungsvereinbarung mit den Kommunen abgewickelt. Diese Vereinbarung wird inhaltlich den Entwicklungen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Betreuungskosten und der gesetzlichen Vorgaben und gesellschaftlichen Erwartungen zur frühkindlichen Bildung und Erziehung nicht mehr ausreichend gerecht.
 
Für die Finanzierung gilt derzeit ein 20%iger Ko-Finanzierungssatz bei investiven Maßnahmen in der Betreuungslandschaft. Dieser wurde auch für die Beteiligung des Landkreises am Krippen- und der Demografie bedingten Umwandlungsausbau angewendet. 
 
Weitergehende Finanzierungen durch den Landkreis waren und sind nicht vereinbart. Die "Rest"finanzierung lag und liegt neben der (mittlerweile fast abgeschlossenen) Sonderförderung durch RIK und Folgerichtlinien RAT ausschließlich bei den Kommunen. Die darüber hinausgehende "Betriebskostenförderung" durch das Land erstreckt sich im Wesentlichen auf die Finanzierung von Personalkosten orientiert am Jahreswochenstundenangebot und der Qualifikation der Kräfte, die in den Einrichtungen eingesetzt sind. 
 
Die Entwicklung der Betriebskostenförderung wird im Wesentlichen von der durch das Land im kommenden Jahr angesetzten Revision der hierfür in den Kommunen entstehenden Kosten abhängen. Nach einer überschlägigen Berechnung der Kommunen stehen nun jährliche Folgekosten in Höhe von rund 15 Mio. Euro zu erwarten, deren Deckung aus kommunaler Sicht - soweit der Landkreis nicht neue Wege der finanziellen Beteiligung einschlägt - nicht ausreichend gegeben ist. 
 
Im Rahmen der letzten HVB-Sitzungen wurde dann die konkrete Erwartung hinsichtlich einer "Neuordnung" der Finanzierung der Kinderbetreuung artikuliert. Damit einher ging die Frage nach einem - unabhängig von der Diskussion über die erwartete Summe der Förderung - Verteilmodus für die erwartete Unterstützung. Nachdem eine erste Erhebung der sog. "Folgekosten" sehr schnell deutlich gemacht hat, dass diese auf unterschiedlichsten Konten und mit noch unterschiedlicheren Maßstäben und Begründungen hinterlegten individuellen Veranschlagungen der Kommunen nicht das Maß der Dinge sein können, wurde vereinbart, nun einen angebotsorientierten Maßstab zu suchen, der zudem Gewähr für eine möglichst gerechte Verteilung bietet. 
 
Unter Federführung der Samtgemeinde Marklohe haben daraufhin die Kommunen eine umfassende Erhebung durchgeführt, die im Ergebnis das Angebot im Hinblick auf Platzzahl und Betreuungszeit wiedergibt. Nach Durchsicht der Daten kommt der Fachbereich zum Ergebnis, dass sich für den Fall, dass es zu einer neuen Vereinbarung über den Kostenausgleich der Betreuungskosten im Landkreis kommen soll, die Verteilung über den Modus "Summe der Betreuungs- und Sonderzeiten" anbietet. 
 
Hierdurch wird nicht nur das Grundangebot erfasst, sondern auch die - am Bedarf der Eltern orientierten - erweiterten Öffnungszeiten honoriert, was dann auch den Zielsetzungen des Betreuungsausbaus entspricht. Nach Klärung der finanziellen Möglichkeiten durch den Fachbereich Finanzen geht der Vorschlag des Fachbereichs dahin, den vorgesehenen Gesamtzuweisungsbetrage 2014 in Höhe von 1,5 Mio. € auf eine Einzelstunde herunter zu rechnen, um für die Folgejahre bei Steigerung bzw. Verringerung des Betreuungsangebots , das bis zu einem vereinbarten Termin hier anzuzeigen ist, über diesen Multiplikator die einzelnen Zuwendungssummen errechnen, für den Haushalt des Folgejahres veranschlagen und zuweisen zu können. 
 
Durch eine solche Regelung müsste nicht immer wieder neu vereinbart werden, so dass Veränderungen in der Vereinbarung nur bei wirklich gravierenden Veränderungen in der Betreuungslandschaft vorgenommen werden müssten. Weiterer Gegenstand der neuen Vereinbarung ist eine Modifizierung hinsichtlich der Vereinbarung zum Kinderschutz und der Anspruch, den der Kreis hinsichtlich eines gemeinsamen Qualitätsanspruchs und dessen Umsetzung in den Kindertagesstätten in den Kommunen erhebt. 
 
Hier wird als Zielsetzung die Verständigung über kreisweit geltende Qualitätsstandards für die Betreuung im Elementarbereich und ein gemeinsames Grundverständnis zu Bildung, Erziehung und Betreuung eingeführt. Dabei stehen die individuellen konzeptionellen Aufstellungen und (religions-)pädagogischen Ausrichtungen in keiner Weise zu Diskussion. 
 
/ Der Entwurf der neuen Vereinbarung liegt als Anlage bei. (Anlage 2)