Betreff
Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Vorlage
2014/027
Aktenzeichen
211
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß

§ 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) vom 14.06.2013 wird mit Wirkung vom 01.08.2014 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.03.2014 neu erlassen.

 


Sachverhalt

Mit Kreistagsbeschluss vom 14.06.2013 wurde die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes neu verabschiedet (vgl. Drucksache 2013/095). Die bis dahin bestehende Schülerbeförderungssatzung vom 26.10.2001 war in Teilbereichen überarbeitet bzw. inhaltlich erweitert und zum 01.08.2013 außer Kraft gesetzt worden.

 

Die aktuelle Satzung enthält in § 5 Absatz 2 Satz 2 die Formulierung „Entsprechendes gilt bei Sammelfahrten, jedoch je Schulkind.“.

Diese Formulierung sollte in „Bei Sammelfahrten wird nicht auf die Anzahl der zu befördernden Schüler/innen abgestellt, sondern jede Sammelfahrt gilt als ein Beförderungsfall.“ geändert werden.

 

Ohne diese Änderung können Eltern, die mehrere Kinder im privaten PKW zur Schule befördern, jedes Kind als einzelnen Beförderungsfall abrechnen. Ein Schüler-Monats-Ticket kostet gegenwärtig im Einzel-Abonnement 72 € in der Preisstufe 5 (teuerste Zeitkarte bei Beförderung im hiesigen ÖPNV). Bereits bei einer täglichen Entfernung von 12 km (einfache Entfernung) zur gewählten Schule würden Eltern, die ihr Kind mit einem privaten PKW zur Schule befördern, diesen Höchstbetrag erreichen können (12 km x 20 Schultage x 0,30 €). Bei mehreren Kindern erhält der Fahrer bei Sammelfahrten in Abhängigkeit von der Anzahl der bestehenden Schultage für jedes Kind bis zu 72 € im Monat erstattet. Eine Sammelfahrt mit gleichzeitig 4 Kindern wäre deshalb mit einem Erstattungsbetrag von bis zu 288 € im Monat auszugleichen. Obwohl solche Summen nur in Ausnahmefällen auftreten, sind sie objektiv nicht vertretbar.

 

In der Praxis kommen Beförderungsfälle im privaten Pkw regelmäßig dann vor, wenn Schulformen besucht werden sollen, die im Landkreis Nienburg/Weser nicht vorgehalten werden. Im Öffentlichen Personennahverkehr bestehen häufig keine ausreichenden Beförderungsstrukturen zur 1., 6. und 8. Unterrichtsstunde zu diesen Nachbarschulen. Obwohl die Integrierte Gesamtschule Nienburg mit Neugründung zum 01.08.2013 eine diesbezügliche Lücke geschlossen hat, werden u.a. Freie Waldorfschulen und Schulen mit einem besonderen Schulangebot/Bildungsgang entsprechend angewählt.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung ist dieser Drucksache in der Anlage beigefügt. Änderungen gegenüber der bestehenden Satzung sind grau unterlegt.

 

Die Änderungssatzung soll aus Gründen eines gleitenden Übergangs mit Beginn des kommenden Schuljahres, d.h. zum 01.08.2014, in Kraft treten.