Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000; FFH-Gebiet 289 "Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg" / EU-Vogelschutzgebiet V 43 "Wesertalaue bei Landesbergen";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Neufassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wellier Schleife / Staustufe Landesbergen" (NSG-HA 177) in den Samtgemeinden Mittelweser und Liebenau sowie im Flecken Steyerberg.
Vorlage
2014/040
Art
Beschlussvorlage

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes „Wellier Schleife / Staustufe Landesbergen“ eingeleitet.

 


Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das geplante NSG umfasst mit dem Weser-Altarm „Wellier Schleife“ einen Teilbereich des FFH-Gebiets 289 „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg“ sowie einen Teilbereich des EU-Vogelschutzgebiets V 43 „Wesertalaue bei Landesbergen“.

 

Der Verordnungsinhalt der der­zeit noch gültigen Naturschutzgebietsverordnung ist ohne inhaltlichen Bezug zu den europarechtlichen Vor­gaben der Vogelschutzrichtlinie (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG) und der FFH-Richtlinie (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG.

 

Zur nationalen Sicherung des Gebiets ist eine Anpassung der Naturschutzgebietsverord­nung an die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie notwendig.

Darüber hinaus sind Gebietserweiterungen sowohl im Norden als auch im Südosten des bestehenden Naturschutzgebietes erforderlich, da das Vogelschutzgebiet hier deutlich über das bisherige NSG hinausreicht (s. Beschlussvorlage 2013/064).

 

Durch die Grenzanpassung soll der Mindestschutz des Gebietes gewährleistet werden.

 

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurden im Herbst und Winter 2013/2014 mehrere Informationstermine für Eigentümer, Gemeinde und Nutzungsberechtigte (Landwirtschaft, Jagd, Angelsport) der Flächen des geplanten NSG durchgeführt. Die auf die Erläuterungen der Verwaltung folgenden Diskussionen und Aussprachen wurden in einer sehr sachlichen Atmosphäre geführt.

Die Diskussionen erbrachten einige Hinweise, die in den Verordnungsentwurf aufgenommen wurden.

 

Nach Vorstellung und Diskussion des Verordnungsentwurfs im Jagdbeirat mit Entscheidung hierüber in dessen Sitzung am 05.02.2014 liegt nun ein gemeinsamer Verordnungsentwurf der Naturschutz- und der Jagdbehörde vor.

 

Verordnungsentwurf, Karten und Begründung wurden nach den Informationsveranstaltungen nochmals überarbeitet und abgestimmt.

Die jetzt als Anlagen beigefügten Entwürfe stellen somit die Fassungen dar, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung erfolgen sollen.

 

Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen im geplanten NSG sieht die Verordnung die Fortführung der bestehenden Nutzungen vor. Untersagt wird die Jagd auf Federwild, um Beeinträchtigungen des Gebiets als Lebensraum für Brut- und Rastvögel zu vermeiden. Die Ausübung des Angelsports wird teilweise vereinfacht.

 

 

 

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

·        TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·        ALNU-Sitzung am 22.07.2014; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·        Kreissausschuss

·        Kreistag, Beschluss der NSG-Verordnung

·        Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des Naturschutzgebiets.

Die Haushaltsmittel stehen im Produkt 55410 424 100 zur Verfügung.

 


Anlagen:

 

1 – Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet
     „Wellier Schleife / Staustufe Landesbergen“

2 – Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1 : 10.000

3 – Begründung zum Verordnungsentwurf