Betreff
Antrag der SPD Kreistagsfraktion zum Pilotprojekt "Fahrradschutzstreifen in Nendorf auf der K 38 und der K 15
Vorlage
2014/062
Aktenzeichen
551-K 38 / K 15
Art
Antrag

Vorbehaltlich der Zustimmung des FD Straßenverkehr werden innerhalb der OD Nendorf beidseitig Schutzstreifen für Fahrradfahrer auf der K 38 markiert. Im Zuge der K 15 ist eine Markierung aufgrund der zu geringen Fahrbahnbreite nicht möglich.


Sachverhalt

Die SPD-Kreistagsfraktion hat mit Schreiben vom 11.02.2014 den als Anlage 1 beigefügten Antrag gemäß §§ 6, 23 Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die Ausschüsse des Kreistages mit folgendem Wortlaut gestellt:

 

„Der Landkreis Nienburg/Weser versieht die K 38 Nendorf Steyerberger Straße und die K 15 Nendorf Mindener Straße in der geschlossenen Ortschaft Nendorf, beidseitig mit Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Gleichzeitig soll der angrenzende Gehweg für den Radverkehr freigegeben werden.“

 

Von Seiten der Straßenbauverwaltung wird eine einheitliche Radwegführung innerhalb eines Verkehrsbereiches grundsätzlich begrüßt.

 

Die Einrichtung von sog. „Schutzstreifen“ unterliegt einer Reihe von verkehrlichen und technischen Einzelvorgaben, die in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) vorgegeben sind.

 

Im Zuge der Fahrbahn der B 441 in der Ortslage Nendorf liegen die verkehrlichen und baulichen Voraussetzungen für die Markierung von beidseitigen „Schutzstreifen“ vor. Die Markierungsarbeiten wurden im vergangenen Jahr in der gesamten Ortsdurchfahrt Nendorf im Rahmen der Fertigstellung des Radwegneubaus zwischen Uchte und Nendorf durchgeführt. Die OD Nendorf gilt im Landkreis Nienburg als Pilotprojekt für die Anlage von „Schutzstreifen“ auf Bundesstraßen.

 

Diese Voraussetzungen sind Im Zuge der K 38 im Bereich der Ortsdurchfahrt Nendorf ebenfalls erfüllt. Eine Markierung ist hier unabhängig von der Realisierung der Radwegplanung möglich, sofern dies von der Unteren Verkehrsbehörde mitgetragen wird und von dort eine entsprechende Anordnung ergeht.

 

Schutzstreifen können nur innerhalb der Ortsdurchfahrt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erfolgen. Um beidseitige Schutzstreifen markieren zu können, muss die Fahrbahnbreite mindestens 7,00 m betragen, so dass zwischen den beiden beidseitig vorgesehenen Schutzstreifen die Fahrbahnbreite von 4,50 m (ohne Mittelmarkierung) für den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw verbleibt.

 

Die Fahrbahnbreite der K 15 beträgt nur maximal 5,50 m, so dass hier die Grundvoraussetzung für die Markierung eines Schutzstreifens nicht erfüllt ist.

 

Nähere Erläuterungen – auch zu den voraussichtlich entstehenden Kosten – werden in der Sitzung gegeben. Bis dahin wird auch die Stellungnahme des Fachdienstes Straßenverkehr vorliegen.


Anlagen:

 

·        Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 11.02.2014