Betreff
Tagespflege im Landkreis Nienburg/Weser;
- Änderung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
- Änderung des Anforderungsprofils zur Tagespflege und Änderung der Entgeltordnungfür Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2015/033
Aktenzeichen
36
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege und das Anforderungsprofil des Landkreises Nienburg/Weser zur Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII werden in der vorgelegten geänderten Fassung beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 01.04.2015 in Kraft.

  2. Die Entgeltordnung für Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser wird in der vorgelegten geänderten Fassung beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 01.04.2015 in Kraft.



 


Sachverhalt

Die Entwicklungen in der Praxis machen eine Änderung der Tagespflegesatzung, des Anforderungsprofils der Tagespflege und der Entgeltordnung über die Förderung der Tagespflege unumgänglich.

 

Begründung:

 

  1. Änderung der Satzung

a) Die am 14.06.2013 durch den Kreistag beschlossene Satzung bedarf unter § 2 Nr. 4 Pflegeerlaubnis der Änderung entsprechend der in der Anlage vorliegenden Fassung.


Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass im Landkreis Nienburg/W. mittlerweile – orientiert an der tatsächlichen Nachfrage – jährlich nur noch ein Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen durchgeführt wird. Die daraus entstehende  „Wartezeit“ von bis zu 21 Monaten bis zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis hat sich im Sinne eines anzustrebenden flächendeckenden Angebots als nicht zielführend erwiesen. Geeigneten Tagespflegepersonen sollte die Möglichkeit einer vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme entsprechend der vorgeschlagenen Regelung eingeräumt werden.

 

b) Die unter Nr. 5 des § 2 der Satzung vorgenommene Änderung von der Verpflichtung hin zu einer Erwartung bezüglich der jährlichen Fortbildungskontingente liegt in der Berufsfreiheit der Tagespflegepersonen begründet. Eine Verpflichtung hätte einen rechtlich nicht haltbaren Eingriff in die freie Berufsausübung zur Folge. Hier bleibt abzuwarten, ob die für 2016 anstehenden Änderungen des Kindertagesstättengesetzes und hieraus resultierende Analogien für die Tagespflege neue Grundlagen für eine neue Regelung schaffen.

 

  1. Änderung des Anforderungsprofils der Tagespflege

 

Unter den formalen Eignungsvoraussetzungen wird nun pauschal auf die erfolgreiche Absolvierung der Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts abgehoben, ohne hierbei von einer festen Stundenzahl auszugehen.

 

Der Kurs wurde zum 01.01.2015 weiterentwickelt. Durch die Vertiefung des Themas Kinderschutz umfasst er derzeit 174 Stunden, kann aber in Zukunft aus rechtlichen oder fachlichen Gründen weitere Änderungen erfahren. Eine Festlegung auf eine bestimmte Stundenzahl würde eine unnötige immer wiederkehrende Änderung des Anforderungsprofils bedeuten.

 

 

 

 

 

  1. Änderung der Entgeltordnung für die Leistungen an Tagespflegepersonen

In die Entgeltordnung ist aus Sicht des Fachbereichs eine Regelung zur Finanzierung von Vertretungsleistungen in der Kindertagespflege aufzunehmen, um eine Absicherung der Tagespflege in Fällen von Urlaub, Fortbildung und Krankheit zu gewährleisten.

 

Ausschlaggebend für die Änderung war auch hier die Praxis. Die in § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Nr. 4 der Satzung über die Förderung der Tagespflege sicherzustellende Vertretung bei Ausfall von Tagespflegepersonen wurde bislang durch eine Sozialassistentin aus dem Fachdienst Frühkindliche Bildung und Teilhabe erbracht. Die Fachkraft und der Fachdienst sind dabei sehr schnell an – vor allem arbeitsrechtliche – Grenzen gestoßen.

Tagespflegepersonen sind in der Regel freiberuflich unternehmerisch tätig und müssen keine arbeitszeitrechtlichen Vorgaben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beachten. Dies führt dazu, dass Gesamtarbeitszeiten von über 12 Stunden oftmals zum Alltag gehören, da die elterlichen Bedarfe hier den Rahmen für die Betreuungszeiten stecken.

 

In einer Vielzahl von Betreuungssituationen musste – um die Vertretung zu gewährleisten – deutlich über den arbeitszeitrechtlichen Rahmen Einsatz gezeigt oder bei zu großem Stundeneinsatz durch Improvisation (bis hin zur stundenweisen Betreuung durch Sozialarbeiterinnen) reagiert werden.

Dies ist angesichts der weiteren Aufgaben im Fachdienst künftig nicht mehr machbar, von den entstehenden Kosten für eine deutlich  überqualifiziert Betreuung und dem eigentlich zu vermeidenden Wechsel der Bezugsperson für die Kinder abgesehen.

 

Im Rahmen der Möglichkeiten wird an der Vertretung durch die Sozialassistentin weiter festgehalten, für den übersteigenden Rahmen ist eine Regelung erarbeitet worden, der die bisherigen Schwierigkeiten zum Großteil aus dem Weg räumen soll.

 

Eine Umfrage bei Tagesmüttern, die entweder derzeit keinen Betreuungsrahmen anbieten und ausschließlich an Vertretungstätigkeiten interessiert sind oder Tagespflegepersonen, die trotz eigenen Betreuungsangebots öfter über Freiräume und Freiplätze verfügen, hat ergeben, dass hier durchaus ein Interesse an der Unterstützung der Tagespflege in Vertretungsfällen besteht.

Es galt daher den – vor allem finanziell – passenden Rahmen hierfür zu setzen.

 

Unter Nr. 5 der Entgeltordnung wurde hierfür neben einer allgemeinen Erhöhung der pauschalierten Geldleistung für die Wahrnehmung von Vertretungen auch eine eigene  Regelung geschaffen, die sich an Tagespflegepersonen richtet, die ausschließlich in Vertretungsfällen tätig werden wollen und damit zeitlich wie örtlich hoch flexibel einsetzbar sind.  

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in den anliegenden Auszügen kenntlich gemacht. Die aktuell gültigen Ursprungsfassungen finden sich auf der Internetseite des Landkreises unter Leben im Lankreis/Familie/Kinderbetreu-ung/Tagespflege bei  den Dokumentationen aufrufbar.

 

 

 


Anlagen:

 

·        Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

·        Anforderungsprofil des Landkreises Nienburg zur Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII

·        Entgeltordnung für Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser