- Änderung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
- Änderung des Anforderungsprofils zur Tagespflege und Änderung der Entgeltordnungfür Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser
- Die Satzung des Landkreises
Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung
von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege und das Anforderungsprofil des
Landkreises Nienburg/Weser zur Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII
werden in der vorgelegten geänderten Fassung beschlossen. Sie treten mit
Wirkung vom 01.04.2015 in Kraft.
- Die Entgeltordnung für Geldleistungen
für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser wird in der
vorgelegten geänderten Fassung beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom
01.04.2015 in Kraft.
Sachverhalt
Die Entwicklungen
in der Praxis machen eine Änderung der Tagespflegesatzung, des
Anforderungsprofils der Tagespflege und der Entgeltordnung über die Förderung
der Tagespflege unumgänglich.
Begründung:
- Änderung der Satzung
a) Die am 14.06.2013 durch den Kreistag
beschlossene Satzung bedarf unter § 2 Nr. 4 Pflegeerlaubnis der Änderung
entsprechend der in der Anlage vorliegenden Fassung.
Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass im Landkreis Nienburg/W. mittlerweile
– orientiert an der tatsächlichen Nachfrage – jährlich nur noch ein
Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen durchgeführt wird. Die daraus
entstehende „Wartezeit“ von bis zu 21 Monaten bis zur Erteilung einer
Pflegeerlaubnis hat sich im Sinne eines anzustrebenden flächendeckenden
Angebots als nicht zielführend erwiesen. Geeigneten Tagespflegepersonen sollte
die Möglichkeit einer vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme entsprechend der vorgeschlagenen
Regelung eingeräumt werden.
b) Die unter Nr. 5 des § 2 der Satzung
vorgenommene Änderung von der Verpflichtung hin zu einer Erwartung bezüglich
der jährlichen Fortbildungskontingente liegt in der Berufsfreiheit der
Tagespflegepersonen begründet. Eine Verpflichtung hätte einen rechtlich nicht
haltbaren Eingriff in die freie Berufsausübung zur Folge. Hier bleibt
abzuwarten, ob die für 2016 anstehenden Änderungen des
Kindertagesstättengesetzes und hieraus resultierende Analogien für die
Tagespflege neue Grundlagen für eine neue Regelung schaffen.
- Änderung des Anforderungsprofils der Tagespflege
Unter den formalen Eignungsvoraussetzungen wird nun pauschal auf die erfolgreiche
Absolvierung der Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts
abgehoben, ohne hierbei von einer festen Stundenzahl auszugehen.
Der Kurs wurde zum 01.01.2015 weiterentwickelt. Durch die Vertiefung des
Themas Kinderschutz umfasst er derzeit 174 Stunden, kann aber in Zukunft aus
rechtlichen oder fachlichen Gründen weitere Änderungen erfahren. Eine
Festlegung auf eine bestimmte Stundenzahl würde eine unnötige immer wiederkehrende
Änderung des Anforderungsprofils bedeuten.
- Änderung der Entgeltordnung für die Leistungen an Tagespflegepersonen
In die Entgeltordnung ist aus Sicht des Fachbereichs eine Regelung zur Finanzierung
von Vertretungsleistungen in der Kindertagespflege aufzunehmen, um eine
Absicherung der Tagespflege in Fällen von Urlaub, Fortbildung und Krankheit zu
gewährleisten.
Ausschlaggebend für die Änderung war auch hier die Praxis. Die in § 23
Abs. 4 S. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Nr. 4 der Satzung über die Förderung
der Tagespflege sicherzustellende Vertretung bei Ausfall von Tagespflegepersonen
wurde bislang durch eine Sozialassistentin aus dem Fachdienst Frühkindliche
Bildung und Teilhabe erbracht. Die Fachkraft und der Fachdienst sind dabei sehr
schnell an – vor allem arbeitsrechtliche – Grenzen gestoßen.
Tagespflegepersonen sind in der Regel freiberuflich unternehmerisch
tätig und müssen keine arbeitszeitrechtlichen Vorgaben bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit beachten. Dies führt dazu, dass Gesamtarbeitszeiten von über 12 Stunden
oftmals zum Alltag gehören, da die elterlichen Bedarfe hier den Rahmen für die
Betreuungszeiten stecken.
In einer Vielzahl von Betreuungssituationen musste – um die Vertretung
zu gewährleisten – deutlich über den arbeitszeitrechtlichen Rahmen Einsatz gezeigt
oder bei zu großem Stundeneinsatz durch Improvisation (bis hin zur
stundenweisen Betreuung durch Sozialarbeiterinnen) reagiert werden.
Dies ist angesichts der weiteren Aufgaben im Fachdienst künftig nicht
mehr machbar, von den entstehenden Kosten für eine deutlich
überqualifiziert Betreuung und dem eigentlich zu vermeidenden Wechsel der
Bezugsperson für die Kinder abgesehen.
Im Rahmen der Möglichkeiten wird an der Vertretung durch die
Sozialassistentin weiter festgehalten, für den übersteigenden Rahmen ist eine
Regelung erarbeitet worden, der die bisherigen Schwierigkeiten zum Großteil aus
dem Weg räumen soll.
Eine Umfrage bei Tagesmüttern, die entweder derzeit keinen
Betreuungsrahmen anbieten und ausschließlich an Vertretungstätigkeiten
interessiert sind oder Tagespflegepersonen, die trotz eigenen
Betreuungsangebots öfter über Freiräume und Freiplätze verfügen, hat ergeben,
dass hier durchaus ein Interesse an der Unterstützung der Tagespflege in
Vertretungsfällen besteht.
Es galt daher den – vor allem finanziell – passenden Rahmen hierfür zu
setzen.
Unter Nr. 5 der Entgeltordnung wurde hierfür neben einer allgemeinen
Erhöhung der pauschalierten Geldleistung für die Wahrnehmung von Vertretungen
auch eine eigene Regelung geschaffen, die sich an Tagespflegepersonen
richtet, die ausschließlich in Vertretungsfällen tätig werden wollen und damit
zeitlich wie örtlich hoch flexibel einsetzbar sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in den anliegenden Auszügen
kenntlich gemacht. Die aktuell gültigen Ursprungsfassungen finden sich auf der
Internetseite des Landkreises unter Leben im
Lankreis/Familie/Kinderbetreu-ung/Tagespflege bei den
Dokumentationen aufrufbar.
Anlagen:
· Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
· Anforderungsprofil des Landkreises Nienburg zur Kindertagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII
· Entgeltordnung für Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Landkreis Nienburg/Weser