Betreff
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser; hier: Neuausweisung, Änderung und Löschung von Naturdenkmälern
Vorlage
2015/039
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt

Dem Landkreis Nienburg/Weser wurden Einzelschöpfungen der Natur angezeigt bzw. hat diese selbst erfasst, die aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit  zum Naturdenkmal  ausgewiesen werden sollen; § 21 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

 

Gleichzeitig müssen einzelne Naturdenkmäler, die durch Verordnung aus dem Jahre 1984 geschützt bzw. durch Verordnung vom 17.12.2010 geändert worden sind, gelöscht bzw. geändert werden, weil sie nicht mehr existent sind oder sich in ihrem Bestand verändert haben.

 

Mit der in Anlage 1 beigefügten Verordnung soll das Verzeichnis der Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser auf den aktuellen Stand gebracht werden.

 

Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Gemeinden sowie die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen wurde bereits durchgeführt; § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG sowie § 38 NAGBNatSchG zu § 63 BNatSchG.

Vom Niedersächsischen Forstamt Nienburg wurden zweifach geringfügige Bedenken gegen die geplante Verordnung vorgetragen, die im Nachgang zur Beteiligung ausgeräumt werden konnten bzw. als unerheblich eingestuft werden.

Ansonsten wurden keine Bedenken vorgetragen.

 

Ebenfalls wurden die von den Unterschutzstellungen, Änderungen oder Löschungen betroffenen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten schriftlich beteiligt; § 14 Abs. 3 NAGBNatSchG zu § 22 BNatSchG. Auch wurden den bereits am Vorverfahren beteiligten Bürgermeistern der Gemeinden Stöckse und Linsburg die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Auch hier wurden keine Bedenken gegen die geplante Verordnung geäußert.

 

 

Begründungen für die erforderlichen Löschungen von Naturdenkmälern:

 

               Naturdenkmal ND NI 2 „Tillylinde in Warmsen“

Die Linde soll beseitigt werden, da sie abgängig ist. Der Stamm zerfällt immer weiter. Außerdem liegt ein massiver Befall mit aggressiven Schadpilzen (Brandkruste, Hallimasch) vor.

 

               Naturdenkmal ND NI 7 „Dorflinde Wietzen“

Im Oktober 2012 musste die Linde zur Wahrung der Verkehrssicherheit gefällt werden, da sich der Baum nach einem Sturm stark zur Seite in Richtung der Kreisstraße geneigt hatte. Es wurden Risse an den Wurzelanläufen und im Wurzelbereich im Boden festgestellt.

 

               Naturdenkmal ND NI 41 „Zwillingslinde Eystrup“

Die auf einer Verkehrsinsel gelegene Linde drohte im November 2011 unter ihrem Eigengewicht zusammen zu brechen und musste zur Wahrung der Verkehrssicherheit gefällt werden.

 

               Naturdenkmal ND NI 54 „Buche in Wendenborstel“

Im April 2014 stürzte einer von drei Stämmlingen der Buche auf den benachbarten Acker. Es wurde ein massiver Befall mit Schadpilzen im gesamten Bereich des Stammfußes festgestellt. Die Samtgemeinde Steimbke will zur Wahrung der Verkehrssicherheit die beiden noch erhaltenen Stämmlinge in der 10. KW 2015 beseitigen.

 

 

Folgende Naturdenkmäler müssen geändert werden:

 

               Naturdenkmal ND NI 26 „Kastanie Stolzenau“

Eine der ursprünglich zwei Kastanien des Naturdenkmals wurde bereits im Dezember 1999 zur Wahrung der Verkehrssicherheit gefällt.

 

               Naturdenkmal ND NI 37 „6 Eichen in Leese“

Der Bestand hat sich auf 6 Eichen verringert, da ein Baum 2001 ohne Fremdeinwirkung umgestürzt war.

 

               Naturdenkmal ND NI 39 „20 Eichen, 4 Buchen und 1 Linde in Steyerberg“

Im Jahre 2008 wurden die Bäume nummeriert. Bei der letzten Kontrolle Anfang 2012 ergab die Registrierung die oben aufgeführten 25 Bäume.

 

 

Folgende Naturdenkmäler sollen neu ausgewiesen werden:

 

               Naturdenkmal ND NI 96 „Hainbuche“ im Sündern (Heemsen)

Die Hainbuche weist einen besonders eigenartigen Wuchs auf. Ihr Stamm ist im unteren Bereich auf den ersten drei Metern durch zahlreiche Wulste und Höhlungen markant geformt.

 

               Naturdenkmal ND NI 97 „Drillingsbuche“ in Linsburg

Die dreistämmmige Buche weist einen besonders geraden, astreinen und hohen Wuchs auf. Mehrstämmige Buchen von dieser Größe mit einem so ausgeprägten regelmäßigen Wuchs sind besonders selten.

 

               Naturdenkmal ND NI 98 „Mehrstämmige Esche“ in Rohrsen

Die Esche hat sechs Stämmlinge und weist eine beachtliche Größe auf. Mehrstämmige Exemplare von dieser Größe und einer solchen markanten Form sind besonders selten.

 

               Naturdenkmal ND NI 100 „Findling“ in Linsburg / Stöckse

Der Findling aus rötlichem, kleinkörnigem Granit mit einem Durchmesser von ca. 2,50 m liegt auf der auf der Gemeindegrenze Linsburg / Stöckse. Er stammt vermutlich aus Smaland/Schweden und hat aufgrund seiner Größe und Gesteinsart eine besondere Bedeutung für Wissenschaft, Naturgeschichte und Landeskunde.

 

               Naturdenkmal ND NI 102 „3 Mammutbäume“ in Bad Rehburg

Auf einem Privatgrundstück in Bad Rehburg stockt der vermutlich knapp 200 Jahre alte Mammutbaum. In unmittelbarer Nachbarschaft stehen zwei jüngere Exemplare. Schutzwürdig ist insbesondere der große Baum aufgrund seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit, aber auch seiner kulturgeschichtlichen Bedeutung als Zeugnis der Gartenkultur des 19. Jh.. Aufgrund der Ensemblewirkung, die mit zunehmendem Wachstum der beiden kleineren Bäume ein immer beeindruckenderes Gesamtbild ergeben wird, sollen die kleineren Bäume mit unter Schutz gestellt werden.

 

 

Den jeweiligen Schutzzweck für die geplanten neuen Naturdenkmäler bitte ich dem Verordnungsentwurf (Anlage 1) zu entnehmen. Kartenausschnitte zu den geplanten neuen Naturdenkmälern sind beigefügt (Anlage 2). Eine Synopse im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und der Abwägungs-vorschläge der Unteren Naturschutzbehörde finden Sie in Anlage 3.

 

Nähere Erläuterungen erfolgen in der Ausschusssitzung.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

Potenzielle finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch alle als Naturdenkmäler ausgewiesenen Bäume. Dabei kommt der Landkreis grundsätzlich für Pflegemaßnahmen an den Naturdenkmälern auf. Liegt das Eigentum bei der öffentlichen Hand erfolgt gleichmäßige Teilung der Kosten. Die Verkehrssicherungspflicht liegt hingegen bei den jeweiligen Eigentümern. Diese müssen entsprechend für Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit selber aufkommen.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich für den Landkreis die Kosten für Pflegemaßnahmen an Naturdenkmälern insgesamt nicht wesentlich ändern werden, da den Neuausweisungen auch immer wieder Löschungen entgegenstehen. Außerdem achtet der Fachdienst Naturschutz darauf, keine „Problembäume“ neu auszuweisen, so dass durch die neu hinzukommenden ND mittelfristig keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind.

In den Haushalt 2015 sind im Produkt 55410 3.500,- € für Pflegemaßnahmen an den derzeit insgesamt 57 als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen eingestellt.

 


Anlagen

 

1.    Entwurf der Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser

 

2.    Kartenausschnitte der geplanten Naturdenkmäler

 

 

3.    Synopse der Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge