Betreff
Erste Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Nienburg/Weser
hier: Beitritt zu der Maßgabe der Genehmigungsbehörde
Vorlage
2015/049
Aktenzeichen
54.13.44
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Maßgabe des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, den in der Genehmigungsausfertigung enthaltenen Grundsatz G2, dass im Gebiet Nr. 19 die Festlegung des Gebiets als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung der Genehmigung von privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch innerhalb des Eignungsgebiets nicht entgegensteht, zu streichen, wird beigetreten.

 

2.    Bei der Erstellung der Endfassung für die 1. Änderung des RROP werden die vom Amt für regionale Landesentwicklung erteilten Nebenbestimmungen beachtet.

 

3.    Die Hinweise des Amtes für regionale Landesentwicklung werden zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt

Genehmigung

Das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser (ArL) hat mit Schreiben vom 29.01.2015 die am 24.10.2014 vom Kreistag des Landkreises Nienburg/Weser durch Änderungssatzung festgestellte 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 unter Maßgaben und Nebenbestimmungen genehmigt (siehe Anlage 1).

Maßgabe

Damit die RROP-Änderung in Kraft treten kann, muss ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsmaßgabe gefasst werden. Die Kreisverwaltung muss anschließend die durch die Maßgabe bedingte Änderung in den Änderungsentwurf einarbeiten.

Die Maßgabe sieht vor, die unter G 2 festgelegte Regelung zu streichen.

Der Grundsatz G 2 lautet wie folgt: „Im Gebiet Nr. 19 steht die Festlegung des Gebiets als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung der Genehmigung von privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch innerhalb des Eignungsgebiets nicht entgegen.“

Das ArL begründet diese Maßgabe wie folgt: Die unter G 2 festgelegte Regelung gibt eine bestehende Rechtslage wieder. Damit ist die Regelung keiner Abwägung zugänglich und kann im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Raumordnungsgesetz (ROG) keine Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sein.

Das ArL benennt die Möglichkeit, die „Regelung“ in die Begründung zu Z 1 oder als Hinweis auf die bestehende Rechtslage aufzunehmen werden.

Die Kreisverwaltung muss der vom ArL genannten Maßgabe folgen und wird den Entwurf entsprechend ändern. Es ist ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss zu dieser Maßgabe erforderlich.

Nebenbestimmungen

Als Ergänzung zur Anmerkung zur beschreibenden Darstellung fordert das ArL einen Hinweis auf das zweite Änderungsverfahren, das mit der Bekanntgabe der Planungsabsichten bereits eingeleitet wurde, aufzunehmen.

Zum 4. Satz in Ziel merkt das ArL eine grammatikalische Fehlstellung an. Der vierte Satz müsste wie folgt umgestellt werden (siehe Streichung und kursiven Text als neue Einfügung): „Der Ersatz bestehender Windenergieanlagen durch neue raumbedeutsame Anlagen (Repowering) ist nur in den innerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung und des Eignungsgebiets Windenergienutzung zulässig.“

Ferner wird vom ArL das Erfordernis einer Begründung für diesen 4. Satz von Z 1 angemahnt. Während eine Begründung für die drei ersten Zielsätze eine Begründung beigefügt ist, fehlt eine solche für Satz 4.

Die Kreisverwaltung wird den vom ArL genannten Nebenbestimmungen folgen und den Entwurf entsprechend ändern. Ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss für diese Änderungen ist nicht erforderlich.

Hinweise

Das Amt hat bemängelt, dass für die Karten im Maßstab 1:50.000 eine Legende fehlt.

Die Kreisverwaltung wird prüfen bzw. mit dem ArL abstimmen, wie die Legende in den Karten verbessert werden kann und ggf. entsprechende Änderungen vornehmen.

Das ArL hat ferner darauf hingewiesen, dass die Bezifferung der geänderten Grundsätze und Ziele nicht der bisherigen Systematik des RROP 2003 entspricht. Die Nummerierung entspricht der Systematik des Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008. Die Kreisverwaltung beabsichtigt, im Zuge der bereits laufenden 2. RROP-Änderung alle Teile des RROP an diese Systematik anzupassen. Aus diesem Grunde soll die Nummerierung beibehalten werden.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·        Genehmigung vom 29.01.15