hier: Beitritt zu der Maßgabe der Genehmigungsbehörde
1. Der Maßgabe des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, den in der Genehmigungsausfertigung enthaltenen Grundsatz G2, dass im Gebiet Nr. 19 die Festlegung des Gebiets als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung der Genehmigung von privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch innerhalb des Eignungsgebiets nicht entgegensteht, zu streichen, wird beigetreten.
2. Bei der Erstellung der Endfassung für die 1. Änderung des RROP werden die vom Amt für regionale Landesentwicklung erteilten Nebenbestimmungen beachtet.
3. Die Hinweise des Amtes für regionale Landesentwicklung werden zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Genehmigung
Das Amt für
regionale Landesentwicklung Leine-Weser (ArL) hat mit Schreiben vom 29.01.2015
die am 24.10.2014 vom Kreistag des Landkreises Nienburg/Weser durch
Änderungssatzung festgestellte 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms
2003 unter Maßgaben und Nebenbestimmungen genehmigt (siehe Anlage 1).
Maßgabe
Damit die
RROP-Änderung in Kraft treten kann, muss ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss
zur Genehmigungsmaßgabe gefasst werden. Die Kreisverwaltung muss anschließend
die durch die Maßgabe bedingte Änderung in den Änderungsentwurf einarbeiten.
Die Maßgabe sieht
vor, die unter G 2 festgelegte Regelung zu streichen.
Der Grundsatz G 2
lautet wie folgt: „Im Gebiet Nr. 19 steht die Festlegung des Gebiets als
Eignungsgebiet für die Windenergienutzung der Genehmigung von privilegierten
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch innerhalb des Eignungsgebiets
nicht entgegen.“
Das ArL begründet
diese Maßgabe wie folgt: Die unter G 2 festgelegte Regelung gibt eine
bestehende Rechtslage wieder. Damit ist die Regelung keiner Abwägung zugänglich
und kann im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Raumordnungsgesetz (ROG) keine
Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sein.
Das ArL benennt
die Möglichkeit, die „Regelung“ in die Begründung zu Z 1 oder als Hinweis auf
die bestehende Rechtslage aufzunehmen werden.
Die
Kreisverwaltung muss der vom ArL genannten Maßgabe folgen und wird den Entwurf
entsprechend ändern. Es ist ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss zu
dieser Maßgabe erforderlich.
Nebenbestimmungen
Als Ergänzung zur
Anmerkung zur beschreibenden Darstellung fordert das ArL einen Hinweis auf das
zweite Änderungsverfahren, das mit der Bekanntgabe der Planungsabsichten
bereits eingeleitet wurde, aufzunehmen.
Zum 4. Satz in
Ziel merkt das ArL eine grammatikalische Fehlstellung an. Der vierte Satz
müsste wie folgt umgestellt werden (siehe Streichung und kursiven Text als neue
Einfügung): „Der Ersatz bestehender Windenergieanlagen durch neue raumbedeutsame
Anlagen (Repowering) ist nur in den innerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung und des
Eignungsgebiets Windenergienutzung
zulässig.“
Ferner wird vom
ArL das Erfordernis einer Begründung für diesen 4. Satz von Z 1 angemahnt.
Während eine Begründung für die drei ersten Zielsätze eine Begründung beigefügt
ist, fehlt eine solche für Satz 4.
Die
Kreisverwaltung wird den vom ArL genannten Nebenbestimmungen folgen und den
Entwurf entsprechend ändern. Ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss für
diese Änderungen ist nicht erforderlich.
Hinweise
Das Amt hat
bemängelt, dass für die Karten im Maßstab 1:50.000 eine Legende fehlt.
Die
Kreisverwaltung wird prüfen bzw. mit dem ArL abstimmen, wie die Legende in den
Karten verbessert werden kann und ggf. entsprechende Änderungen vornehmen.
Das ArL hat ferner darauf hingewiesen, dass die Bezifferung der geänderten Grundsätze und Ziele nicht der bisherigen Systematik des RROP 2003 entspricht. Die Nummerierung entspricht der Systematik des Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008. Die Kreisverwaltung beabsichtigt, im Zuge der bereits laufenden 2. RROP-Änderung alle Teile des RROP an diese Systematik anzupassen. Aus diesem Grunde soll die Nummerierung beibehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
· Genehmigung vom 29.01.15