Betreff
Hochwasserschutz
hier: Neues Artikelgesetz des Bundes zum vorbeugenden Hochwasserschutz
Vorlage
2004/ALNU/004
Aktenzeichen
66/67-657-13/2-2
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz nimmt Kenntnis.


Die Bundesregierung hat mit Beschluss des Kabinetts vom 03.03.2004 den neuen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vorgelegt. Das neue Gesetz ist ein Artikelgesetz und ändert im Wesentlichen die Bestimmungen des Wasserhaushaltsrechts. Die wichtigen Änderungen sind im Folgenden beschrieben:

 

-    Die zentralen Grundsätze des Hochwasserschutzes werden neu definiert. Dazu gehören insbesondere die Rückhaltung des Hochwassers als ausdrückliche Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung sowie die Einführung einer allgemeinen Schadensminderungspflicht (§ 31a WHG).

-    Die Verpflichtung der Länder, innerhalb von fünf Jahren gesetzliche Überschwemmungsgebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (§ 31b Abs. 2 WHG).

-    Darin werden durch Landesrecht außerdem Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Verbot der Errichtung von neuen Heizölanlagen), zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und zur Erhöhung oder Vertiefung von Erdoberflächen zu regeln sein.

-    Nach Landesrecht wird die Verpflichtung geregelt, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten der Ackerbau bis zum 31.12.2012 einzustellen ist. Die Länder können außerhalb der Abzugsbereiche Ausnahmen von solchen Flächen vorsehen, bei denen z.B. durch Erosionen oder Schadstoffeinträge keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer zu erwarten sind. Die Länder können hierzu einen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, soweit eine unzumutbare Härte vorliegt, regeln (§ 31b Abs. 3 WHG).

-    In gesetzlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden (§ 31b Abs. 4 WHG).

-    Neu sind durch Landesrecht überschwemmungsgefährdete Gebiete zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Dieses sind Gebiete, die z.B. durch Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Durch Landesrecht sind hier die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden durch Überschwemmung zu regeln (§ 31c WHG).

-    Die Länder erstellen Hochwasserschutzpläne für Hochwässer, die einmal in 200 Jahren entstehen können. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder Zurückgewinnung von Rückhalteflächen, Zurückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie Zurückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen (§ 31d WHG).


Darüber hinaus werden in diesem neuen Artikelgesetz das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Bundeswasserstraßengesetz und das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst geändert. Insbesondere sollen im Baugesetzbuch die Passagen über die Bauleitplanung so ergänzt werden, dass festgesetzte Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete den jeweiligen Plänen nachrichtlich übernommen werden.

Der Niedersächsische Landkreistag hat sich mit dem Entwurf des Gesetzes inhaltlich auseinander gesetzt und kritisiert insbesondere, dass sich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte mit den verschiedensten Hochwässern gezeigt habe, dass das rechtliche Instrumentarium zur Bewältigung der aus Hochwassern erfolgenden Probleme im Bereich des Siedlungsbaus und der Landwirtschaft eigentlich ausreicht, um evtl. notwendige Einschränkungen dieser beiden Wirtschaftszweige durchzusetzen. Insbesondere wird die Absicht der Bundesregierung kritisiert, den Ackerbau in Überschwemmungsgebieten innerhalb von knapp zehn Jahren ohne umfassende Regelung von Ausgleichszahlungen grundsätzlich zu untersagen. Weiterhin wird erwartet, dass durch die neuen Bestimmungen ein neuer hoher Verwaltungsaufwand entsteht, der wahrscheinlich zusätzliches Personal erfordert.


Das Fachamt hat sich ebenfalls mit dem Entwurf des neuen Gesetzes auseinandergesetzt und bislang jedoch keine eigene Stellungnahme abgegeben.

Im Landkreis Nienburg/Weser sind von dem neuen Gesetz die bestehenden Überschwemmungsgebiete der Weser, des Steinhuder Meerbachs, der Großen Aue, des Uchter Mühlbachs, der Siede und des Bückener Mühlbachs betroffen. Außerdem kommen für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten zusätzlich die Gewässer Sarninghäuser Meerbach, Führser Mühlbach, Linsburger Bach, Rottbach, Winzlarer Dorfgraben, Fulde und Graue in Frage.

 

Durch das große Überschwemmungsgebiet der Weser (Fläche ca. 11.000 ha) ist der Landkreis Nienburg besonders durch die Vorgaben des neuen Gesetzes betroffen. Die genauere gesetzliche Definition für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten wird begrüßt. Die Ermittlung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten und die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen wird aus den Erfahrungen mit jüngeren Extremhochwässern als besonders wichtig bewertet (vgl. Ds.-Nr. 2004/ALNU/003-01 dieser Sitzung).

Das flächendeckende Verbot der ackerbaulichen Nutzung in Überschwemmungsgebieten wird ebenfalls abgelehnt. Durch Maßnahmen der Flächenbewirtschaftung (Zwischeneingrünung, Fruchtfolge, Fruchtart, Einsaatzeitpunkt) kann ein vergleichsweise guter Beitrag zur Minimierung von Erosionen geleistet werden.

 

Der Deutsche Landkreistag rechnet im jetzt anlaufenden Gesetzgebungsverfahren mit zahlreichen Änderungsanträgen. Die Beratungen im Bundestag sollen noch vor Sommerpause aufgenommen werden.