Betreff
Betrauung Mittelweser-Touristik GmbH
Vorlage
2015/092
Aktenzeichen
54.85.40.02.03
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Mittelweser-Touristik GmbH wird mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsakts (Anlage 1)  mandatiert.

 

  1. Die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung der Mittelweser-Touristik GmbH werden angewiesen, einen Beschluss zu fassen, dass die Geschäftsführung der Mittelweser-Touristik GmbH angewiesen wird,  den Betrauungsakt zu beachten und umzusetzen.

Sachverhalt

Die Mittelweser-Touristik GmbH wurde im Jahr 2000 gegründet. Die Mittelweser-Touristik GmbH ist eine Gesellschaft die sehr erfolgreich gewachsen ist. Sie hat derzeit die folgenden 17 Gesellschafter:

 

                                                                                                  Anteil Stammkapital

  • Landkreis Nienburg/Weser                                      10.300 €
  • Stadt Nienburg/Weser                                                            4.100 €
  • Samtgemeinde Grafschaft Hoya                                           3.100 €
  • Stadt Rehburg-Loccum                                                          2.300 €
  • Samtgemeinde Mittelweser                                       3.800 €
  • Samtgemeinde Marklohe                                                      1.500 €
  • Samtgemeinde Steimbke                                                      1.500 €
  • Samtgemeinde Liebenau                                                      1.300 €
  • Samtgemeinde Heemsen                                                      1.300 €
  • Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen                                    2.300 €
  • Flecken Steyerberg                                                                1.500 €
  • Fördergesellschaft des Deutschen

Hotel- und Gaststättengewerbes                                              500 €

  • Samtgemeinde Thedinghausen                                            2.000 €
  • Flecken Langwedel                                                                2.000 €
  • Stadt Achim                                                                             3.600 €
  • Stadt Petershagen                                                                  3.200 €
  • Gemeinde Weyhe                                                                   3.600 €

Gegenstand des Unternehmens ist

 

a.    die Förderung und Entwicklung des Tourismus im Bereich des Landkreises Nienburg/Weser und der Mittelweser-Region,

b.    die Durchführung wirkungsvoller Werbung für das Gebiet der Mittelweser in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern,

c.    die Öffentlichkeitsarbeit für das o. g. Gebiet in Presse, Rundfunk und Fernsehen,

d.    die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und anderen im Bereich des Tourismus tätigen Organisationen und privaten Unternehmen bzw. Personen,

e.    die Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei allen Angelegenheiten des Tourismus,

f.      die wirksame Koordination der Aktivitäten ihrer Mitglieder im Bereich des Tourismus,

g.    der Aufbau und der Betrieb eines Informations-, Reservierungs- und Buchungssystems der regionalen touristischen Angebote.

 

Neben den Aufgaben eines touristischen Regionalverbandes für die Region Mittelweser betreibt die Gesellschaft zwei Tourist-Informationen für die Städte in Nienburg und Achim. Der Umsatz der Gesellschaft liegt insgesamt bei rund 500.000 €. Rund 18 % erwirtschaftet die Gesellschaft selbst. Hierbei handelt es sich um die Verkäufe von Stadtführungen, Merchandisingartikeln, Radkarten, Messebeteiligungen und Einträge in Gastgeberverzeichnisse. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Beiträge der Gesellschafter auf Grundlage einer Beitragsordnung finanziert. Darüber hinaus erhält die Gesellschaft Zuschüsse von den Städten Nienburg und Achim für die Durchführung der Tourist-Information in den beiden Städten.

Die Mittelweser-Touristik GmbH hat durch die Rechtsanwaltskanzlei BBT in Hannover die EU-Rechtskonformität ihrer Tätigkeiten prüfen lassen.

Aus beihilfenrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Finanzierung der Mittelweser-Touristik GmbH durch die beteiligten Kommunen um eine staatliche Beihilfe. Das Beihilfenverbot besagt, dass finanzielle Vergünstigungen für Teilnehmer am wirtschaftlichen Marktgeschehen mit öffentlichen Mitteln grundsätzlich unzulässig sind. Die Europäische Kommission hat zahlreiche detaillierte Rechtsvorschriften erlassen, in denen für bestimmte Förderbereiche die Voraussetzungen einer zulässigen Beihilfegewährung benannt werden, hier greifen insbesondere die in Betracht kommenden Regelungen zu den sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – DAWI. In einem sog. DAWI – Freistellungsbeschluss werden die konkreten Voraussetzungen genannt, unter denen staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von DAWI von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befreit und mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar sind, ohne dass es einer Notifizierung bedarf.

 

Die Aufgaben der Mittelweser-Touristik GmbH lassen sich unter Berücksichtigung des beihilferechtlichen Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten seitens der EU eingeräumt wird, als DAWI einstufen. Die Mittelweser-Touristik GmbH erbringt somit im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen, für die das Unternehmen dann einen finanziellen Ausgleich aus staatlichen Mitteln erhält. Die beihilfenrechtkonforme Finanzierung der Mittelweser-Touristik GmbH kann somit auf Grundlage der beigefügten Betrauung unter Beachtung des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses erfolgen.

 

Der Betrauungsakt sieht als Konkretisierung hierzu folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Mittelweser-Touristik GmbH vor:

 

·        die Förderung und Entwicklung des Tourismus im Bereich des Landkreises Nienburg/Weser und der Mittelweser-Region,

·        die Durchführung wirkungsvoller Werbung für das Gebiet der Mittelweser in enger Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern,

·        die Öffentlichkeitsarbeit für das Gebiet in Presse, Rundfunk und Fernsehen,

·        die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und anderen im Bereich des Tourismus tätigen Organisationen und privaten Unternehmen bzw. Personen,

·        die Beratung und Unterstützung der Gesellschafter bei allen Angelegenheiten des Tourismus,

·        die wirksame Koordination der Aktivitäten der Gesellschafter im Bereich des Tourismus.

·        der Betrieb von Touristinformationen für die Gesellschafter

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen decken sich weitestgehend mit dem Gegenstand des Unternehmens. Die Betrauung umfasst jedoch nicht die weiteren Dienstleistungen der Mittelweser-Touristik GmbH, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind. Hierzu gehören:

·        der Verkauf von Merchandising-Artikeln, Büchern, Kartenmaterial usw.

  • die Erbringung von unternehmensbezogenen Marketingdienstleistungen z.B. Gastgeberverzeichnisse etc.
  • die Werbung für Veranstaltungen bzw. Kartenverkauf für gewerbliche Anbieter

Nach den Regelungen des Betrauungsakts dürfen Ausgleichsleistungen nicht darüber hinaus gehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der mit den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Aufgaben eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Ein Anspruch auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen aus der Betrauung besteht nicht. Über die Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheiden die kommunalen Gesellschafter. Bereits durch die kommunalen Gesellschafter gewährte Ausgleichsleistungen werden von dieser Betrauung umfasst. Die erbrachten anderen Dienstleistungen sind nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres darzustellen und es ist gemäß den Bestimmungen dieses Betrauungsakts nachzuweisen, dass keine Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hierfür verwandt wurden.

 

Da sich diesbezüglich die Frage stellt, inwieweit für die zukünftigen Ausgleichszahlungen eine Umsatzsteuerpflicht bestehen könnte, wurde unter Vorlage des Entwurfs des Betrauungsakts eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt Nienburg eingeholt. Das Finanzamt hat bestätigt, dass die durch die Kommunen an die Mittelweser-Touristik GmbH gewährten Ausgleichsleistungen echte nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse darstellen.

Der Text des Betrauungsaktes liegt als Anlage 1 bei.

Die Umsetzung des Betrauungsakts erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss der Mittelweser-Touristik GmbH, durch den die Geschäftsführung angewiesen wird, den Betrauungsakt umzusetzen und zu beachten.

Die Verwaltung empfiehlt die Betrauung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·        Betrauungsakt der Mittelweser-Touristik GmbH