Betreff
3. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Nienburg/Weser
Vorlage
2015/097
Aktenzeichen
54.13.70
Art
Bericht

Der Ausschuss für Regionalentwicklung nimmt Kenntnis.


Sachverhalt

Mit den Drucksachen 2013/058 und 2013/058/02 hatte der Landkreis Nienburg/Weser die allgemeinen Planungsabsichten für eine 3. Änderung des RROP beschlossen. Mit der Drucksache 2014/016 wurde ein Entwurf für diese Änderung einschließlich eines Umweltberichtes vorgelegt und die Einleitung des Beteiligungsverfahrens beschlossen.

Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) ist das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (VRR) Nr. 145.1 im Raum von Müsleringen festgelegt, im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 hat der Landkreis Nienburg/Weser dieses Gebiet auf drei Teilgebiete aufgeteilt. Eines ist der Zeitstufe I und zwei der Zeitstufe II zugewiesen.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Entwicklungen im ortsnahen Teilgebiet direkt südlich von Müsleringen und aufgrund konkreter Genehmigungsanträge nach BImschG wurde die o. g. 3. Änderung des RROP eingeleitet. Diese war erforderlich, um die planerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auf der lokalen Ebene Planungs- und Umsetzungshemmnisse für Entwicklungen in der Landwirtschaft beseitigt werden können.

Im Zuge der 3. Änderung des RROP sollten zunächst nur die Teilflächen aus dem Vorranggebiet herausgeschnitten werden, in denen ein Bodenabbau aufgrund der gegenwärtigen Nutzungen und der bereits getätigten Investitionen mittelfristig nicht mehr in Frage kommt (siehe Abb. 2). Dementsprechend sollte das Vorranggebiet in einem ca. 150 m breiten Streifen mit der Flurbezeichnung „Über Rapen“ entlang des Weges zum Weserkanal unterbrochen werden. Des Weiteren soll eine Teilfläche am östlichen Rand des Vorranggebiets im Bereich einer größeren Hofstelle aus der Festlegung herausgenommen werden. Beide Teilflächen zusammen haben eine Fläche von ca. 13 ha.

Hinsichtlich einer Abweichung von den Vorgaben im LROP sieht das LROP in Kap. 3.2.2 02 S. 4 einen Flächentausch vor („…auf eine Übernahme von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung in die Regionalen Raumordnungsprogramme kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Belange eine in Umfang und Qualität des Rohstoffvorkommens gleichwertige Flä-chenfestlegung an anderer Stelle im Planungsraum verträglicher ist.“).

Als „Tauschfläche“ sollte südlich von Stolzenau eine unmittelbar an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (im LROP Nr. 138.4) angrenzende Teilfläche neu als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt werden. Diese Fläche wird in der Rohstoffsicherungskarte als Rohstoffvorkommen erster Ordnung eingestuft. Im RROP 2003 wurden keine anderen räumlich konkreten Ziele festgelegt, sodass entgegenstehende Interessen hier nicht zu erwarten sind (siehe Abb. 3). Da im Bereich der Weser-Niederterrasse im südlichen Kreisgebiet die Unterschiede bezüglich der Lagerstättenzusammensetzung insgesamt gering sind, kann grundsätzliche eine auf Ebene der Raumordnung vergleichbare Rohstoffmenge und -qualität angenommen werden. Aus diesem Grund hat auch die Tauschfläche eine Flächengröße von 13 ha, ebenso wie die beiden aus der Vorrangbestimmung herausgenommenen Teilflächen, sodass sich die Flächengröße der festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung nicht verändert. Mit der inhaltlichen Beschränkung auf den unbedingt notwendigen Änderungsumfang wurde eine zügige Durchführung der 3. Änderung des RROP angestrebt.

bisherige_Darstellung

Abb. 1  Auszug aus der Zeichnerischen Darstellung des RROP 2003

Karte 2

Abb. 2     3. Änderung des RROP  -  gestrichene Teilflächen

Abb_2

Abb. 3     Neue Festlegung eines Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung als Tauschfläche


 

Eine grundsätzliche Anpassung der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung im Wesertal und ihrer Zeitstufen soll im Zuge der 2. Änderung des RROP erfolgen. In dieser 2. RROP-Änderung soll dann auch überprüft werden, ob die Festlegung der beiden verbleibenden Vorranggebiets-Restflächen südöstlich von Müsleringen weiterhin sinnvoll ist.

Im Beteiligungsverfahren zur 3. RROP-Änderung vom 19.03.2014 bis zum 30.05.2014 wurden 52 Stellungnahmen abgegeben. In der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 13.05.2014 wurden die Bedenken des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) über die interne Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitergegeben. Das LBEG gab zu Bedenken, dass dem geplanten Flächentausch aus rohstoffwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann, da durch die Teilung des Vorranggebietes bei Müsleringen zwei Teilflächen entstünden, für die aufgrund ihrer geringen Flächengröße ein wirtschaftlicher Abbau nicht vorstellbar sei. Für die vorgesehene teilweise Streichung des VRR 145.1 im LROP sollte als Kompensation vielmehr eine Neuausweisung eines Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung mit einer Größe von mindestens 53 ha erfolgen.

Diese Bedenken sind insofern maßgeblich, als gem. 3.2.2 02 S.5 LROP das Einvernehmen der fachlich berührten Stellen eine weitere Voraussetzung für einen Flächentausch (also einer Abweichung von der Festlegung im LROP) ist.

Für die Regionalplanung ist die Ausweisung einer 53 ha großen Tauschfläche im Rahmen der beschränkten 3. Änderung des RROP nicht realistisch, weil hierzu auch andere Belange (z. B. Naturschutz oder Landwirtschaft) „angefasst“ werden müssten. Dies soll aber im Rahmen der bereits laufenden 2. RROP-Änderung nach Vorlage erster Ergebnisse des neuen Landschaftsrahmenplanes erfolgen.

Am 17.06.2014 fand ein Erörterungsgespräch beim Ref. 303 (ML) statt, an dem mehrere Vertreter des ML (Referat 303) sowie ein Vertreter des LBEG sowie drei Vertreter vom Landkreis Nienburg/Weser teilgenommen haben.

Der Vertreter des LBEG stellte in dem Gespräch seine Auffassung dar, dass durch die Zerschneidung des Vorranggebiet östlich von Müsleringen die gesamte Fläche entwertet werde und deswegen auch ein Ausgleich für die gesamte Fläche zu schaffen ist und nicht nur für die tatsächlich gestrichene Fläche (13 ha). Aus seiner Sicht seien die verbleibenden Restflächen nicht abbauwürdig.

Aus Sicht des Landkreises Nienburg/Weser wurde entgegnet, dass die im Entwurf für die 3. RROP-Änderung neu festgelegte „Tauschfläche“ sehr wohl als qualitativ und quantitativ gleichwertig anzusehen seien. Weil die „Streichflächen“ nur als Vorranggebiet in der Zeitstufe 2 festgelegt wären, die Tauschfläche aber als Vorranggebiet Rohstoffgewinnung ohne Zeitstufe festgelegt werden sollen, finde sogar eine qualitative Verbesserung statt. Ergänzend hierzu müsse berücksichtigt werden, dass die Tauschfläche sich in der Nachbarschaft zu Vorranggebieten der Zeitstufe 1 befinde, die in den kommenden Jahren abgebaut werden sollen, sodass der Abbau der Tauschfläche in diesem Zusammenhang erfolgen könne. Unter dem Strich könne man daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Tauschfläche aufgrund ihrer viel besseren Verfügbarkeit, sogar als höherwertig einzustufen sei, als die Streichflächen, deren Abbau ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen war (Zeitstufe 2).

Der Vertreter des ML sagte im Anschluss an das Gespräch zu, dass die Herleitung und Intention sowie die Bedingungen der Festlegung eines Einvernehmens überprüft werden sollen. Von den Vertretern des Landkreises wurde darauf hingewirkt, dass in diesem Zusammenhang auch die Angemessenheit der LBEG-Forderung geprüft werden müsse. Das Ergebnis dieser Prüfungen sollte bis zur Sommerpause 2014 vorliegen.

Nachdem auch nach der Sommerpause keine Mitteilung aus dem ML vorlag, wurde das ML mit Schreiben vom 25.09.2014 noch einmal gebeten, das Ergebnis seiner Prüfung vorzulegen.

Am 07.11.2014 meldete der Vertreter des ML dann per Email, dass er ein Gespräch mit LBEG und MW geführt habe. Ziel war die Klärung der Frage, wie das LBEG die Nichterteilung des Einvernehmens zu dem durch den Landkreis angestrebten Flächentausch im Raum Müsleringen begründet. LBEG und MW hätten deutlich gemacht, dass sie an Ihrer Position festhalten.

Am 13. Januar 2015 hat der Landkreis, in Person Herr Landrat Kohlmeier und Herr Kreisrat Schwarz, in einem Gespräch mit dem neuen Präsidenten des LBEG sowie den mit dem Fall betrauten Fachvertretern des LBEG noch einmal für die Erteilung eines Einvernehmens zur 3. Änderung des RROP geworben. Abschließend ist das LBEG mit Schreiben vom 18.03.2015 mit der Bitte um Bestätigung angeschrieben worden, dass keinerlei Bereitschaft dazu besteht, zur 3. Änderung des RROP das Einvernehmen als Fachbehörde zu erteilen. Mit ihrem Schreiben vom 30.03.2015 hat die Fachbehörde die Verweigerung ihres Einvernehmens bestätigt (siehe Anlage 1).

Aufgrund dieser Verweigerung fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Genehmigung der 3. Änderung des RROP. Daher beabsichtigt die Kreisverwaltung, das Verfahren einzustellen und die entsprechenden Änderungen im Rahmen der 2. Änderung des RROP vorzunehmen. Dieses Verfahren läuft bereits, wobei zurzeit Verwaltungsentwürfe erstellt werden. Mit den Anschreiben zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 2. RROP-Änderung (voraussichtlich 2016/2017) sollen alle Beteiligten darüber informiert werden, dass die ursprünglich in der 3. Änderung vorgesehenen Änderungen nunmehr in der 2. Änderung enthalten sind. An alle Beteiligten des Verfahrens zur 3. RROP-Änderung soll bereits jetzt eine Mitteilung ergehen, dass die 3. RROP-Änderung ergebnislos eingestellt wird.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·        Schreiben des LBEG vom 30.03.2015