Der Ausschuss für Regionalentwicklung nimmt
Kenntnis.
Sachverhalt
Mit den Drucksachen 2013/058 und 2013/058/02
hatte der Landkreis Nienburg/Weser die allgemeinen Planungsabsichten für eine
3. Änderung des RROP beschlossen. Mit der Drucksache 2014/016 wurde ein Entwurf
für diese Änderung einschließlich eines Umweltberichtes vorgelegt und die
Einleitung des Beteiligungsverfahrens beschlossen.
Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) ist das
Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (VRR) Nr. 145.1 im Raum von Müsleringen
festgelegt, im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 hat der Landkreis
Nienburg/Weser dieses Gebiet auf drei Teilgebiete aufgeteilt. Eines ist der
Zeitstufe I und zwei der Zeitstufe II zugewiesen.
Aufgrund der
landwirtschaftlichen Entwicklungen im ortsnahen Teilgebiet direkt südlich von
Müsleringen und aufgrund konkreter Genehmigungsanträge nach BImschG wurde die
o. g. 3. Änderung des RROP eingeleitet. Diese war erforderlich, um die
planerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auf der lokalen Ebene Planungs-
und Umsetzungshemmnisse für Entwicklungen in der Landwirtschaft beseitigt
werden können.
Im Zuge der
3. Änderung des RROP sollten zunächst nur die Teilflächen aus dem
Vorranggebiet herausgeschnitten werden, in denen ein Bodenabbau aufgrund der
gegenwärtigen Nutzungen und der bereits getätigten Investitionen mittelfristig
nicht mehr in Frage kommt (siehe Abb. 2). Dementsprechend sollte das Vorranggebiet
in einem ca. 150 m breiten Streifen mit der Flurbezeichnung „Über Rapen“
entlang des Weges zum Weserkanal unterbrochen werden. Des Weiteren soll eine
Teilfläche am östlichen Rand des Vorranggebiets im Bereich einer größeren
Hofstelle aus der Festlegung herausgenommen werden. Beide Teilflächen zusammen
haben eine Fläche von ca. 13 ha.
Hinsichtlich einer
Abweichung von den Vorgaben im LROP sieht das LROP in Kap. 3.2.2 02 S. 4
einen Flächentausch vor („…auf eine
Übernahme von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung in die Regionalen
Raumordnungsprogramme kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn unter
Einbeziehung lokaler oder regionaler Belange eine in Umfang und Qualität des
Rohstoffvorkommens gleichwertige Flä-chenfestlegung an anderer Stelle im
Planungsraum verträglicher ist.“).
Als „Tauschfläche“
sollte südlich von Stolzenau eine unmittelbar an ein Vorranggebiet
Rohstoffgewinnung (im LROP Nr. 138.4) angrenzende Teilfläche neu als Vorranggebiet
für Rohstoffgewinnung festgelegt werden. Diese Fläche wird in der Rohstoffsicherungskarte
als Rohstoffvorkommen erster Ordnung eingestuft. Im RROP 2003 wurden keine
anderen räumlich konkreten Ziele festgelegt, sodass entgegenstehende Interessen
hier nicht zu erwarten sind (siehe Abb. 3). Da im Bereich der
Weser-Niederterrasse im südlichen Kreisgebiet die Unterschiede bezüglich der Lagerstättenzusammensetzung
insgesamt gering sind, kann grundsätzliche eine auf Ebene der Raumordnung
vergleichbare Rohstoffmenge und -qualität angenommen werden. Aus diesem Grund
hat auch die Tauschfläche eine Flächengröße von 13 ha, ebenso wie die beiden
aus der Vorrangbestimmung herausgenommenen Teilflächen, sodass sich die
Flächengröße der festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung nicht verändert.
Mit der inhaltlichen Beschränkung auf den unbedingt notwendigen Änderungsumfang
wurde eine zügige Durchführung der 3. Änderung des RROP angestrebt.
Abb. 1 Auszug
aus der Zeichnerischen Darstellung des RROP 2003
Abb. 2 3. Änderung des RROP
- gestrichene Teilflächen
Abb. 3 Neue
Festlegung eines Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung als Tauschfläche
Eine
grundsätzliche Anpassung der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung
im Wesertal und ihrer Zeitstufen soll im Zuge der 2. Änderung des RROP
erfolgen. In dieser 2. RROP-Änderung soll dann auch überprüft werden, ob
die Festlegung der beiden verbleibenden Vorranggebiets-Restflächen südöstlich
von Müsleringen weiterhin sinnvoll ist.
Im
Beteiligungsverfahren zur 3. RROP-Änderung vom 19.03.2014 bis zum 30.05.2014
wurden 52 Stellungnahmen
abgegeben. In der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 13.05.2014 wurden die
Bedenken des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) über die
interne Stellungnahme
des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
weitergegeben. Das LBEG gab zu Bedenken, dass dem geplanten Flächentausch aus
rohstoffwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann, da durch die
Teilung des Vorranggebietes bei Müsleringen zwei Teilflächen entstünden, für
die aufgrund ihrer geringen Flächengröße ein wirtschaftlicher Abbau nicht
vorstellbar sei. Für die vorgesehene teilweise Streichung des VRR 145.1 im LROP
sollte als Kompensation vielmehr eine Neuausweisung eines Vorranggebietes für
Rohstoffgewinnung mit einer Größe von mindestens 53 ha erfolgen.
Diese Bedenken
sind insofern maßgeblich, als gem. 3.2.2 02 S.5 LROP das Einvernehmen der
fachlich berührten Stellen eine weitere Voraussetzung für einen Flächentausch
(also einer Abweichung von der Festlegung im LROP) ist.
Für die Regionalplanung
ist die Ausweisung einer 53 ha großen Tauschfläche im Rahmen der
beschränkten 3. Änderung des RROP nicht realistisch, weil hierzu auch andere
Belange (z. B. Naturschutz oder Landwirtschaft) „angefasst“ werden müssten.
Dies soll aber im Rahmen der bereits laufenden 2. RROP-Änderung nach Vorlage
erster Ergebnisse des neuen Landschaftsrahmenplanes erfolgen.
Am 17.06.2014 fand
ein Erörterungsgespräch beim Ref. 303 (ML) statt, an dem mehrere Vertreter des
ML (Referat 303) sowie ein Vertreter des LBEG sowie drei Vertreter vom
Landkreis Nienburg/Weser teilgenommen haben.
Der Vertreter des LBEG stellte in dem Gespräch seine Auffassung dar,
dass durch die Zerschneidung des Vorranggebiet östlich von Müsleringen die
gesamte Fläche entwertet werde und deswegen auch ein Ausgleich für die gesamte
Fläche zu schaffen ist und nicht nur für die tatsächlich gestrichene Fläche (13
ha). Aus seiner Sicht seien die verbleibenden Restflächen nicht abbauwürdig.
Aus Sicht des Landkreises Nienburg/Weser wurde entgegnet, dass die im
Entwurf für die 3. RROP-Änderung neu festgelegte „Tauschfläche“ sehr wohl als
qualitativ und quantitativ gleichwertig anzusehen seien. Weil die „Streichflächen“
nur als Vorranggebiet in der Zeitstufe 2 festgelegt wären, die
Tauschfläche aber als Vorranggebiet Rohstoffgewinnung ohne Zeitstufe festgelegt
werden sollen, finde sogar eine qualitative Verbesserung statt. Ergänzend
hierzu müsse berücksichtigt werden, dass die Tauschfläche sich in der
Nachbarschaft zu Vorranggebieten der Zeitstufe 1 befinde, die in den kommenden
Jahren abgebaut werden sollen, sodass der Abbau der Tauschfläche in diesem
Zusammenhang erfolgen könne. Unter dem Strich könne man daher zu dem Ergebnis
kommen, dass die Tauschfläche aufgrund ihrer viel besseren Verfügbarkeit, sogar
als höherwertig einzustufen sei, als die Streichflächen, deren Abbau ohnehin
erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen war (Zeitstufe 2).
Der Vertreter des ML sagte im Anschluss an das Gespräch zu, dass die
Herleitung und Intention sowie die Bedingungen der Festlegung eines
Einvernehmens überprüft werden sollen. Von den Vertretern des Landkreises wurde
darauf hingewirkt, dass in diesem Zusammenhang auch die Angemessenheit der
LBEG-Forderung geprüft werden müsse. Das Ergebnis dieser Prüfungen sollte bis
zur Sommerpause 2014 vorliegen.
Nachdem auch nach
der Sommerpause keine Mitteilung aus dem ML vorlag, wurde das ML mit Schreiben
vom 25.09.2014 noch einmal gebeten, das Ergebnis seiner Prüfung vorzulegen.
Am 07.11.2014
meldete der Vertreter des ML dann per Email, dass er ein Gespräch mit LBEG und
MW geführt habe. Ziel war die Klärung der Frage, wie das LBEG die
Nichterteilung des Einvernehmens zu dem durch den Landkreis angestrebten Flächentausch
im Raum Müsleringen begründet. LBEG und MW hätten deutlich gemacht, dass sie an
Ihrer Position festhalten.
Am 13. Januar 2015
hat der Landkreis, in Person Herr Landrat Kohlmeier und Herr Kreisrat Schwarz,
in einem Gespräch mit dem neuen Präsidenten des LBEG sowie den mit dem Fall
betrauten Fachvertretern des LBEG noch einmal für die Erteilung eines Einvernehmens
zur 3. Änderung des RROP geworben. Abschließend ist das LBEG mit Schreiben vom
18.03.2015 mit der Bitte um Bestätigung angeschrieben worden, dass keinerlei
Bereitschaft dazu besteht, zur 3. Änderung des RROP das Einvernehmen als
Fachbehörde zu erteilen. Mit ihrem Schreiben vom 30.03.2015 hat die Fachbehörde
die Verweigerung ihres Einvernehmens bestätigt (siehe Anlage 1).
Aufgrund dieser
Verweigerung fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Genehmigung der 3.
Änderung des RROP. Daher beabsichtigt die Kreisverwaltung, das Verfahren
einzustellen und die entsprechenden Änderungen im Rahmen der 2. Änderung des
RROP vorzunehmen. Dieses Verfahren läuft bereits, wobei zurzeit Verwaltungsentwürfe
erstellt werden. Mit den Anschreiben zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens
zur 2. RROP-Änderung (voraussichtlich 2016/2017) sollen alle Beteiligten
darüber informiert werden, dass die ursprünglich in der 3. Änderung
vorgesehenen Änderungen nunmehr in der 2. Änderung enthalten sind. An alle
Beteiligten des Verfahrens zur 3. RROP-Änderung soll bereits jetzt eine
Mitteilung ergehen, dass die 3. RROP-Änderung ergebnislos eingestellt
wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
· Schreiben des LBEG vom 30.03.2015