Der Zielabweichung wird zugestimmt.
Sachverhalt
Ergebnis
Die Zielabweichung, auf den sich mit
Betriebsgelände des Kalksandsteinwerks überlagernden Teilen des Vorranggebiets
Rohstoffgewinnung in Lemke, Samtgemeinde Marklohe, ein Industriegebiet
festzulegen, kann zugelassen werden, weil
-
die
Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist,
-
die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
das
Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen vorliegt und
-
das
Benehmen mit der Gemeinde Stolzenau hergestellt ist.
Im Zusammenhang mit der Zielabweichung werden
für die folgenden Planungsverfahren folgende Hinweise gegeben:
1.
Im
nachfolgenden Bauleitplanverfahren sollte eine Überprüfung von Alternativstandorten
ausführlich dokumentiert werden.
2.
Im
nachfolgenden Bauleitplanverfahren sollte die Frage der Kompensation im Falle
von Kompensationsflächenverlusten geklärt werden.
3.
Im
Rahmen der 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes sollte das
Vorranggebiet Rohstoffgewinnung in der Abgrenzung entsprechend der aktuellen
Rohstoffsicherungskarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie im
RROP-Änderungsentwurf festgelegt werden.
4.
Sofern sich bei der Planung, Erschließung oder Bebauung
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ergeben, sind diese
unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Nienburg/Weser mitzuteilen.
Begründung
Das Zielabweichungsverfahren hat zu dem
Ergebnis geführt, dass die Abweichung im Bereich der räumlichen Überlagerung
von Teilflächen des Vorranggebiets mit den bestehenden Betriebsflächen die
Grundzüge der Planung nicht berührt.
Alle fachlich berührten Stellen im
Beteiligungsverfahren ihr Einvernehmen zu der Zielabweichung erteilt. Zwar
haben insbesondere die Stadt Nienburg und die Landwirtschaftskammer Bedenken
gegen die Bauleitplanung vorgebracht. Diese Bedenken sind jedoch für die
Zielabweichung nicht relevant. Daher sind sie im Rahmen der Bauleitplanverfahren
abzuarbeiten, abzustimmen und abzuwägen.
Bei der Entscheidung über die Zielabweichung
wurde ferner berücksichtigt, dass im Rahmen der 2. Änderung des RROP für den
Landkreis Nienburg/Weser eine gesamträumliche Neuordnung der Vorranggebiete
Rohstoffgewinnung vorgesehen ist und damit eine Anpassung an die tatsächlichen
Verhältnisse erfolgen kann.
Mit der Entscheidung für eine Zielabweichung
wird kein Präzedenzfall für weitere Vorhaben in Vorranggebiet Rohstoffgewinnung
geschaffen, weil in Lemke die besondere Situation vorliegt, dass ein
bestehendes Betriebsgelände mit einem Vorranggebiet überplant wurde.
Entscheidungen über Vorhaben in Vorranggebieten mit entgegenstehendem Schutzzweck
können üblicher Weise nur im Zuge einer Neuaufstellung oder Änderung des RROP
(bzw. ggf. LROP) sowie in enger Abstimmung mit den beteiligten Trägern
öffentlicher Belange getroffen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
· Entwurf für einen Zielabweichungsbescheid