Betreff
Zielabweichungsverfahren für die Entwicklung eines Industriegebietes in der Samtgemeinde Marklohe
Vorlage
2015/110
Aktenzeichen
54.13.80
Art
Beschlussvorlage

Der Zielabweichung wird zugestimmt.


Sachverhalt

Ergebnis

Die Zielabweichung, auf den sich mit Betriebsgelände des Kalksandsteinwerks überlagernden Teilen des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung in Lemke, Samtgemeinde Marklohe, ein Industriegebiet festzulegen, kann zugelassen werden, weil

-        die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist,

-        die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

-        das Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen vorliegt und

-        das Benehmen mit der Gemeinde Stolzenau hergestellt ist.

Im Zusammenhang mit der Zielabweichung werden für die folgenden Planungsverfahren folgende Hinweise gegeben:

1.    Im nachfolgenden Bauleitplanverfahren sollte eine Überprüfung von Alternativstandorten ausführlich dokumentiert werden.

2.    Im nachfolgenden Bauleitplanverfahren sollte die Frage der Kompensation im Falle von Kompensationsflächenverlusten geklärt werden.

3.    Im Rahmen der 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes sollte das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung in der Abgrenzung entsprechend der aktuellen Rohstoffsicherungskarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie im RROP-Änderungsentwurf festgelegt werden.

4.    Sofern sich bei der Planung, Erschließung oder Bebauung Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ergeben, sind diese unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Nienburg/Weser mitzuteilen.

Begründung

Das Zielabweichungsverfahren hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Abweichung im Bereich der räumlichen Überlagerung von Teilflächen des Vorranggebiets mit den bestehenden Betriebsflächen die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Alle fachlich berührten Stellen im Beteiligungsverfahren ihr Einvernehmen zu der Zielabweichung erteilt. Zwar haben insbesondere die Stadt Nienburg und die Landwirtschaftskammer Bedenken gegen die Bauleitplanung vorgebracht. Diese Bedenken sind jedoch für die Zielabweichung nicht relevant. Daher sind sie im Rahmen der Bauleitplanverfahren abzuarbeiten, abzustimmen und abzuwägen.

Bei der Entscheidung über die Zielabweichung wurde ferner berücksichtigt, dass im Rahmen der 2. Änderung des RROP für den Landkreis Nienburg/Weser eine gesamträumliche Neuordnung der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung vorgesehen ist und damit eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen kann.

Mit der Entscheidung für eine Zielabweichung wird kein Präzedenzfall für weitere Vorhaben in Vorranggebiet Rohstoffgewinnung geschaffen, weil in Lemke die besondere Situation vorliegt, dass ein bestehendes Betriebsgelände mit einem Vorranggebiet überplant wurde. Entscheidungen über Vorhaben in Vorranggebieten mit entgegenstehendem Schutzzweck können üblicher Weise nur im Zuge einer Neuaufstellung oder Änderung des RROP (bzw. ggf. LROP) sowie in enger Abstimmung mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange getroffen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·        Entwurf für einen Zielabweichungsbescheid