Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitatgebieten / Natura 2000; FFH-Gebiet 282 "Hägerdorn";
hier: Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 108 "Hägerdorn" in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya und in der Gemeinde Hoyerhagen
Vorlage
2015/168
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hägerdornin der Samtgemeinde Hoya sowie in der Gemeinde Hoyerhagen wird beschlossen.

 


Sachverhalt

In der Sitzung des ALNU vom 14.07.2015 (Beschlussvorlage 2015/136) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes „Hägerdorn“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Der betroffenen Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 36 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 5 Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise vorgebracht.

 

Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 04. August bis einschließlich 04. September 2015 bei der Samtgemeinde Hoya sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Es sind keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise von der betroffenen Gemeinde oder von Privatpersonen eingegangen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden und Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.

 

Den von den Naturschutzverbänden in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen konnte vor allem aufgrund des neuen Erlasses „Unterschutzstellung von Natura 2000 Gebieten im Wald durch Naturschutzverordnung“ (s. Anlage 5) vom 21.10.2015 in vielen Fällen nicht bzw. nur teilweise gefolgt werden. Die UNB ist durch den genannten Erlass an die dort festgelegten Vorgaben zur Einschränkung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gebunden. Abweichungen von den Vorgaben des Erlasses sind nur in Absprache mit den Flächeneigentümern möglich. Die UNB hat einvernehmlich mit dem Eigentümer der Flächen, den Nds. Landesforsten (NLF), einige Abweichungen vom genannten Erlass abgestimmt, weitere von den Naturschutzverbänden geforderte Änderungen werden von den NLF nicht mitgetragen.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen sowie der Veröffentlichung des neuen Wald-Erlasses waren Anpassungen des Entwurfes der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hägerdorn“ (Anlage 2) sowie der Begründung zur Verordnung (Anlage 4) erforderlich. Für die Verordnungskarte (Anlage 3) ergeben sich keine Veränderungen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden auf Flächen, die im Eigentum der NLF sind, nach Vorgabe eines Bewirtschaftungsplans durch die NLF im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung durchgeführt. Daher sind künftige, durch die untere Naturschutzbehörde veranlasste Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen im NSG in absehbarer Zeit nicht erforderlich.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 500 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen

 

1 - Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst

      betroffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen

2 - Verordnungstext über das NSG „Hägerdorn“

3 - Verordnungskarte im Maßstab 1:7.000

4 - Begründung zur Verordnung

5 - Erlass „Unterschutzstellung von Natura 2000 Gebieten im Wald durch

      Naturschutzgebietsverordnung“