Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitatgebieten / Natura 2000;
FFH-Gebiet 281 "Burckhardtshöhe";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Verfassung der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 098 "Burckhardtshöhe" inder Samtgemeinde Grafschaft Hoya und in der Gemeinde Hoyerhagen
Vorlage
2015/169
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Zur hoheitlichen Sicherung des gemeldeten FFH-Gebiets 281 „Burckhardtshöhe“ ist die Ausweisung per Naturschutzgebietsverord­nung nach Vorgaben der FFH-Richtlinie notwendig.

 

Das bereits bestehende Naturschutzgebiet (NSG) HA 098 „Burckhardtshöhe“ ist Bestandteil des FFH-Gebiets 281 „Burckhardtshöhe“, deckt jedoch nur einen geringen Teil des gemeldeten Gebiets ab. Zudem entspricht die NSG-Verordnung nicht den Vorgaben zur Sicherung eines FFH-Gebiets, sodass eine entsprechende räumliche sowie inhaltliche Anpassung der bereits bestehenden NSG-Verordnung zu erfolgen hat.

                                                                                                              

Das geplante NSG liegt ca. 2 km südwestlich der Ortschaft Hoyerhagen an der L 330 in der Gemeinde Hoyerhagen. Es hat eine Größe von ca. 105 ha und ist identisch mit dem FFH-Gebiet 281 „Burckhardtshöhe“ (s. Anlage 2).

 

Es handelt sich bei den von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Flächen ausschließlich um Flurstücke, die sich im Eigentum der Niedersächsischen Landesforsten (NLF) befinden.

 

Bei dem NSG handelt es sich um einen geschlossenen Waldkomplex, der sich vorwiegend durch bedeutsame Vorkommen von naturnahen und strukturreichen Altholzbeständen bodensaurer Buchenwälder auszeichnet. Den Kernbereich des NSG bildet ein von den NLF bereits 1974 eingerichteter Naturwald mit etwa 140-jährigen Buchenbeständen und einzelnen eingewachsenen ca. 220 Jahre alten Eichen.

Im Naturwald findet keine forstwirtschaftliche Nutzung statt. Er bildet zusammen mit einigen ebenfalls aus der Nutzung genommenen Flächen die Prozessschutzzone im NSG, in der sich der Wald ohne direkte menschliche Eingriffe entwickeln kann. In diesen Bereichen werden die Anforderungen, die an einen günstigen Erhaltungszustand zu stellen sind, maßgeblich miterfüllt.

 

Das Gebiet weist eine hohe Anzahl an charakteristischen Baum-, Strauch-, und Krautschichtarten der bodensaurer Buchen- und Eichenwälder sowie einen hohen Anteil an Alt- und Totholzvorkommen auf. Durch die Seltenheit der im NSG vorhandenen Waldbestände, bildet das Gebiet einen wichtigen Baustein im Biotopverbund von Buchen- und Eichenwaldgesellschaften im niedersächsischen Tiefland.

 

Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können den Anlagen 1 und 3 entnommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurden im Vorfeld Gespräche und Ortbesichtigungen mit dem Forstamt Nienburg, dem betroffenen Revierleiter Hrn. Niedergesäss und Fr. Blass, Försterin für Waldökologie und Naturschutz der NLF, durchgeführt. Ziel der Gespräche war eine Abwägung der naturschutzfachlichen und forstlichen Ziele im Gebiet.

Es wurden Verordnungsinhalte für die forstwirtschaftliche Nutzung im NSG durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) und die NLF entwickelt und gegeneinander abgewogen.

 

Die zusammen mit dem Forstamt Nienburg abgestimmte zusätzlich eingegangene Stellungnahme des anschließend vorab beteiligten Forstplanungsamtes wurde eingehend geprüft und teilweise in den Verordnungsentwurf eingearbeitet.

 

Der Verordnungsentwurf basiert vorrangig auf dem „Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“. Dieser Erlass befindet sich seit geraumer Zeit in der Überarbeitung durch das MU, sodass sich ggf. zeitnah Änderungen ergeben, die dann noch Auswirkungen auf die Endfassung der geplanten NSG-Verordnung haben können. Es ist aber mit dem MU und dem Nds. Landkreistag abgestimmt, die Beteiligungs- und Auslegungsverfahren schon jetzt durchzuführen, um dem hohen Zeitdruck gerecht zu werden.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

·        TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·        ALNU-Sitzung im Februar/März 2016; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·        Kreisausschuss

·        Kreistag, Beschluss der NSG-Verordnung

·        Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden auf Flächen, die im Eigentum der NLF sind, nach Vorgabe eines Bewirtschaftungsplans durch die NLF im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung durchgeführt. Daher sind künftige, durch die UNB veranlasste Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen im NSG, in absehbarer Zeit nicht erforderlich.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 2500 € für die Beschilderung des NSG. Die Mittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Burckhardtshöhe“

Anlage 2 - Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1:8.000

Anlage 3 - Begründung zur Naturschutzverordnung „Burckhardtshöhe“