Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitatgebieten / Natura 2000; FFH-Gebiet 289 "Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG NI 64 "Wellier Kolk" im Flecken Steyerberg und in der Samtgemeinde Mittelweser
Vorlage
2015/175
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wellier Kolk“ im Flecken Steyerberg und in der Samtgemeinde Mittelweser wird beschlossen.

 


Sachverhalt

In der Sitzung vom 14.07.2015 (Beschlussvorlage 2015/137) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Wellier Kolk“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Der betroffenen Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 41 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 7 Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise vorgebracht.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 17. August bis einschließlich 18. September 2015 beim Flecken Steyerberg und der Samtgemeinde Mittelweser, sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Die persönlich beteiligten 4 betroffenen privaten Eigentümer haben keine Stellungnahme abgegeben. Von zwei privaten Personen sind im Rahmen der Auslegung 3 Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen oder Hinweisen eingegangen. 2 dieser 3 Stellungnahmen sind vom Ortsbürgermeister von Wellie, eine davon enthielt eine Unterschriftenliste mit 262 Unterschriften. Die Unterzeichner wollten damit ihren Wunsch nach einer weiterhin erlaubten und möglichst uneingeschränkten Freizeitnutzung des Wellier Kolks in Bezug auf das Baden und das Befahren des Gewässers mit nicht-motorisierten Booten zum Ausdruck bringen.  Vor allem die Freizeitnutzung des „Wellier Kolks“ wurde in den abgegebenen Stellungnahmen des Flecken Steyerberg und des Ortsbürgermeisters von Wellie thematisiert. Aus diesem Grund wurde ein weiteres Abstimmungsgespräch mit einem Vertreter des Flecken Steyerberg und dem Ortsbürgermeister von Wellie geführt. Bei diesem Gespräch wurden die in den Stellungnahmen angeführten Punkte, wie zum Beispiel das Baden im Wellier Kolk, das Zelten am Gewässer und das Befahren des Wellier Kolks mit Booten diskutiert. Die besprochenen Themen zur Erholungs- und Freizeitnutzung konnten aufgrund ihrer moderaten Ausprägung überwiegend mit dem Schutzzweck vereinbart und somit in die Verordnung integriert werden. Eine Intensivierung der Freizeit- und Erholungsnutzung wurde dabei ausgeschlossen. So ist zum Beispiel das Schwimmen und Befahren mit Booten nur in Bereichen der offenen Wasserfläche erlaubt. Das Zelten kann wie bisher auch schon nur mit vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde als zuständige Behörde zugelassen werden. Mit diesem Gespräch konnten für beide Seiten zufrieden stellende Regelungen getroffen werden.

 

 

Eine umfängliche Stellungnahme wurde seitens des Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR (LabüN) abgegeben. Dieses Büro nimmt zusammenfassend für den NABU, den BUND, den Landesverband Bürgerinitiative Umweltschutz Niedersachsen e.V. (LBU) und den Naturschutzverband Niedersachsen e.V. (nvn) Stellung zu sämtlichen Mitwirkungsverfahren im Natur- und Umweltschutzrecht. Seitens der Verbände wird in der Stellungnahme die Ausweisung des Wellier Kolks als Landschaftsschutzgebiet abgelehnt und die Ausweisung als Naturschutzgebiet gefordert. Dieser Forderung wurde aufgrund des Vorhandenseins der über die Jahre gewachsenen Strukturen und Nutzungen dieses Gebiets, wie zum Beispiel der seit Jahren vorhandenen moderaten Intensität der Freizeitnutzung und den daraus nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen für die vorkommenden wert bestimmenden Arten und Lebensraumtypen, nicht gefolgt. Denn neben dem Schutz von Natur und Landschaft, steht auch der Nutzer dieser im Interesse des BNatSchG. Weitere Forderungen beziehen sich auf umfängliche Einschränkungen für die Landwirtschaft und die Aufnahme weiterer schützenswerter Tierarten in den Schutzzweck der Verordnung. Da es sich bei denen im Gebiet vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Flächen um Grünlandflächen handelt, von denen eine der Flächen einer mehrmaligen Mahd unterliegt und die andere als Kompensationsmaßnahme beim Landkreis Nienburg/Weser geführt wird, werden die angeführten Einschränkungen der Landwirtschaft im Geltungsbereich des LSG aus naturschutzfachlicher Sicht und in Bezug auf den Schutzzweck als nicht erforderlich erachtet. In Bezug auf die Aufnahme weiterer schützenswerter Arten wurde die FFH Anhang II Art Fischotter (Lutra lutra) durch vorgelegte Nachweise am Wellier Kolk mit in die Verordnung aufgenommen. Die Nachweise wurden durch den NABU Nienburg und die Aktion Fischotterschutz erbracht. Neu aufgenommene Einschränkungen in Bezug auf den Fischotterschutz, wie zum Beispiel das Verbot der Reusenfischerei, wurden kurzfristig mit den direkt Betroffenen besprochen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden und Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind weiter in der Anlage 1 zusammengefasst und ausführlich begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren Anpassungen des Entwurfes der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wellier Kolk“ (Anlage 2) und der Karte zur Verordnung (Anlage 3), sowie der Begründung zur Verordnung (Anlage 4) erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen

 

1 - Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst

     betroffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen

2 - Verordnungstext über das LSG „Wellier Kolk“

3 - Verordnungskarte

4 - Begründung zur Verordnung