Betreff
Außerschulische Nutzung von Räumlichkeiten der BBS Nienburg durch Dritte
Vorlage
2015/223
Aktenzeichen
211
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Die Angelegenheit war bereits am 29.10.2013 im Schulausschuss für die berufsbildenden Schulen (vgl. Drucksache Nr. 2013/198) diskutiert worden. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Nutzungsordnung zu erstellen. In Anbetracht der Vielzahl der übrigen schulischen Projekte (u. a. Schulentwicklungsplanung, IGS Nienburg) wurde das Thema verwaltungsseitig jedoch zunächst zurück gestellt.

 

 

A. Sachkundige Aufsichtsperson

Grundsätzlich gilt die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mit mehreren Versammlungsräumen die insgesamt mehr als 200 Personen fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben. Das gilt auch für Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle.

 

Schulische Veranstaltungen liegen im Verantwortungsbereich der Schulleitung, außerschulische Veranstaltungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Betreibers der Veranstaltung. Dennoch ist der Betreiber der Versammlungsstätte, also der Landkreis als Gebäudeeigentümer der BBS Nienburg, gemäß § 38 NVStättVO für die Sicherheit einer Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Das bedeutet, dass die in der NVStättVO geforderten Randbedingungen während einer internen Schulveranstaltung oder einer außerschulischen Nutzung mit mehr als 200 Besuchern eingehalten werden müssen.

 

In der Praxis bedeutet dies, dass von Seiten des Fachdienstes Schule und Kultur bei entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung muss bei erhöhter Brandgefahr z.B. eine örtliche Brandsicherheitswache gestellt werden (§ 41 Abs. 1 NVStättVO). Gegebenenfalls besteht für den Gebäudeeigentümer sogar eine Anwesenheitspflicht.

 

Die derzeitige Herangehensweise muss als suboptimal dargestellt werden. In der Vergangenheit wurden die Schulhausmeister regelmäßig durch Wahrnehmung von Schließdiensten und hiermit einhergehenden Anwesenheitszeiten in eine Rolle gedrängt, die vielmehr im Verwaltungsbereich liegen sollte. Ziel muss es sein, eine so genannte Sachkundige Aufsichtsperson zu etablieren, die durch Schulung (der GUV Hannover bietet entsprechende Inhouse-Seminare an) in die Lage versetzt wird, allen Schulen in der Trägerschaft des Landkreises beratend zur Verfügung zu stehen und bei größeren Veranstaltungen die Betreiberverantwortung wahrzunehmen.

 

Im Kreismedienzentrum ist mit Herrn Lars Dreyer ein Mitarbeiter mit technischem Hintergrund beschäftigt. Er ist ausgebildeter Meister im Elektrohandwerk und beschäftigt sich neben einer (teilweisen) Tätigkeit im Verleihbetrieb auch mit der Reparatur von Elektrogeräten der Schulen (u. a. OHP, Beamer, Smartboards) und mit der Wahrnehmung der Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel für kreiseigene Liegenschaften. Es bietet sich förmlich an, den Mitarbeiter durch Aufgabenverschiebung innerhalb des Kreismedienzentrums (Entlastung im Verleihbetrieb) mit dieser neuen Aufgabe zu betrauen.  

 

 

 

B. Nutzungsordnung

Festgelegt wird:

 

1. Zulassung außerschulischer Veranstaltungen  

Insbesondere die BBS Nienburg mit ihrer großen Pausenhalle ist für außerschulische Veranstaltungen Dritter interessant. Der Großteil der dortigen außerschulischen Veranstaltungen findet am späten Nachmittag, am Abend oder am Wochenende statt.

 

Die folgenden außerschulischen Veranstaltungen in den Schulgebäuden werden genehmigt:

 

a)     

Kreiseigene Veranstaltungen (z.B. Volkshochschule) bzw. Veranstaltungen von Einrichtungen mit Kreisbeteiligung (z.B. Musikschule Nienburg)

 

b)     

Veranstaltungen mit gemeinnützigem Hintergrund (z.B. Blutspendedienste, Lions-Club-Veranstaltungen und Second-Hand-Basare von Fördervereinen) bzw. kulturelle Veranstaltungen (z.B. Kreischorverband, Nienburger Kulturwerk, Theateraufführungen)

 

c)     

Sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Interesse (z.B. Sportgala, Bundeswehr)

 

Veranstaltungen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder von Privatpersonen geplant sind, werden abgelehnt.

 

 

2. Erhebung von Nutzungsentgelten

Bisher wurde kein pauschales Nutzungsentgelt von außerschulischen Antragstellern verlangt. Lediglich in Einzelfällen wurden Reinigungskosten oder Personalkosten für den Schließdienst in Rechnung gestellt. Hier gilt es nunmehr eine verbindliche Regelung zu schaffen.

 

Zukünftig wird ein pauschales Nutzungsentgelt für alle Veranstaltungen von Dritten gefordert. Kreiseigene Veranstaltungen bleiben davon ausgeschlossen. Für Einrichtungen mit Kreisbeteiligung ist nur für Veranstaltungen, die in den Aulen/Pausenhallen/Mensen stattfinden, ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

 

Für die übrigen genehmigten Veranstaltungen wird zwischen Unterrichtsräumen/Gruppenräumen und Aulen/Pausenhallen/Mensen differenziert.

 

 

3. Höhe des Nutzungsentgeltes

Das Nutzungsentgelt umfasst Kosten, die der Veranstaltung direkt zugerechnet werden können und wesentlich sind durch eine Pauschale.

 

Dies sind in erster Linie Reinigungskosten (z. Zt. 20 € je Reinigungsstunde) bzw.  Personalkosten für den Schließdienst und die Ausübung der Betreiberverantwortung durch kreiseigenes Personal (z. Zt. 36 € je Personalstunde).

 

 

Die Pauschale beträgt

à   50 € für Unterrichtsräume/Gruppenräume je Tag und

à 300 € für Aulen/Pausenhallen/Mensen pro Veranstaltung (inkl. Zeiten für Auf- und Abbau).

 

Zum Vergleich sind nachfolgend die derzeitigen Regelungen der Landkreise Holzminden und Hildesheim und der Region Hannover aufgeführt: 

 

Landkreis Holzminden:
aufgeteilt in zwei Gruppen (A und B)
A = Gewerbliche Unternehmungen;
B = Politische Organisationen; Gewerkschaften; Körperschaften des öffentlichen Rechts; Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen auf dem Gebiete des Bildungswesens liegen oder die als gemeinnützig anerkannt sind; Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Jugendgruppen; Kirchen; Religionsgemeinschaften, Turn- und Sportvereine, Vereine und Verbände der Kultur- und Heimatpflege
Gebührenerhebung erfolgt je Veranstaltung (bis zu drei Stunden)
Gruppe A = 50,00 Euro (gilt auch für Schulsportanlagen)
Gruppe B = 25,00 Euro (gilt auch für Schulsportanlagen).

Jede weitere Nutzerstunde wird mit einem Drittel des vorgenannten Betrages in Rechnung gestellt. 

Die Überlassung von Schulanlagen erfolgt unentgeltlich an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Landkreis finanziell gefördert werden und nicht auf gewerbliche Zwecke ausgerichtet sind, sowie an Jugendgruppen, die als förderungswürdig anerkannt sind (Sitz im Landkreis). Außerdem unentgeltlich Gemeinden und ihre Einrichtungen. Gilt nicht für Sporthallen oder Freisportanlagen

 

Landkreis Hildesheim:
aufgeteilt in zwei Gruppen (A und B)
A = Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Sitz im Landkreis; Verbände zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung mit Sitz im Landkreis, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind und sie keine Zuschüsse oder Kostenerstattungen Dritter zur Durchführung erhalten

B = Alle sonstigen Veranstalter, die nicht unter die Gruppe A fallen, z. B. die von den Besuchern ein Eintrittsgeld erheben oder Zuschüsse Dritter zur Durchführung erhalten
Gebührenerhebung erfolgt pro angefangener Benutzerstunde
Gruppe A = 15,00 Euro bis 50,00 Euro
Gruppe B = 34,00 Euro bis 150,00 Euro
(aufgeteilt nach Größe der Veranstaltung)

Region Hannover
aufgeteilt in drei Gruppen (A, B und C)
A = Veranstaltungen, bei denen ein Entgelt erhoben wird
B = Veranstaltungen politischer Parteien, kirchlicher bzw. religiöser Vereinigungen
C = Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen aus dem Landkreis, die gemeinnützig sind oder im Interesse des Landkreises tätig sind. Darunter u. a. VHS, Tanzsportgruppen, Orchester, Schulen
Gebührenerhebung erfolgt für bis zu drei Stunden
Gruppe A = 54,00 Euro bis 300,00 Euro
Gruppe B = 30,00 Euro bis 150,00 Euro
Gruppe C = 22,50 Euro bis 36,00 Euro

Für Vermietungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag i. H. v. 100 %, an Samstagen i. H. v. 50 % des Nutzungsentgeltes erhoben.

 

 

Die Angelegenheit der außerschulischen Nutzung von Schulgebäuden wird parallel auch im Schulausschuss für die allgemein bildenden Schulen am 04.11.2015 beraten (vergleiche hierzu Drucksache Nr. 2015/233).