An Stelle der 2. RROP-Änderung soll das Regionale Raumordnungsprogramms neu aufgestellt werden.
Sachverhalt
Problemstellung
Das Regionale
Raumordnungsprogramm 2003 (RROP) wurde am 18.07.2003 bekannt gemacht. Nach
einer Überprüfung auf Aktualität, die vom Raumordnungsgesetz vor Ablauf von 10
Jahren nach dem Inkrafttreten vorgesehen ist, wurde für viele Teile des RROP
ein Änderungsbedarf festgestellt. Dementsprechend wurde beschlossen, das RROP
in einer 2. Änderung an den aktuellen Stand anzupassen. Die fachlichen
Erfordernisse für eine Fortschreibung wurden bereits in der Bekanntmachung der
allgemeinen Planungsabsichten für die 2. RROP-Änderung genannt. Neben den
neuen Aufgaben aus den LROP-Fortschreibungen seit 2003 ergeben sich diese vor
allem für die Themen Demographischer Wandel und Daseinsvorsorge,
Siedlungsentwicklung, Einzelhandel, Rohstoffgewinnung, Klimaschutz, Natur und Landschaft.
Mit der Bekanntmachung der
allgemeinen Planungsabsichten vom 14.03.2012 für eine umfassende 2. Änderung
des RROP hat sich die Gültigkeit des RROP 2003 bis zum 13.03.2022
verlängert. Dies schließt alle Teile des RROP, auch die Festlegungen zum Thema
Windenergiegewinnung, die im Zuge der 1. RROP-Änderung angepasst wurden,
ein. Weder das Inkrafttreten der 1. RROP-Änderung (Windenergiegewinnung)
am 29.05.2015, noch das Inkrafttreten der 2. RROP-Änderung
(voraussichtlich im Jahr 2019) haben einen Einfluss auf diese Gültigkeitsdauer
des RROP. Damit ist ein signifikanter Unterschied zu einer Neuaufstellung des
RROP gegeben. Bei einer Neuaufstellung fängt die Uhr für den Zehnjahreszeitraum
erst mit der Bekanntmachung des genehmigten Programms an zu ticken. Wenn ein
neu aufgestelltes RROP in 2019 bekanntgemacht wird, dann behält es gem.
§5 Abs. 7 Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung
seine Gültigkeit bis 2029.
Sachstand
Mit dem Verzicht auf eine
Neuaufstellung war die Absicht verbunden, parallel zur 1. RROP-Änderung eine
umfassende (alles außer Windenergie) 2. RROP-Änderung möglichst zügig und vor
allem ohne eine erneute Befassung mit dem Thema Windenergie durchzuführen. Das
Verfahren sollte in der laufenden Wahlperiode, d.h. im Jahr 2016, abgeschlossen
werden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen, bei
der 1. Änderung des RROP (Windenergie) und bei der Erstellung von
Fachbeiträgen, hier vor allem beim Landschaftsrahmenplan, hat sich die Arbeit
an der 2. Änderung erheblich verzögert. Daher bleibt als Ergebnis
festzuhalten, dass die 2. Änderung nicht, wie ursprünglich geplant, in
dieser Wahlperiode abgeschlossen werden kann.
Abhängigkeit
von der Fertigstellung des Landschaftsrahmenplanes
Der Landschaftsrahmenplan
wird vermutlich erst Mitte 2017 soweit erarbeitet sein, dass Grobkarten zum
Thema „Umsetzung des Zielkonzeptes des Landschaftsrahmenplanes durch die
Raumordnung“ vorliegen. Somit liegen frühestens dann die fachlichen Grundlagen
für die Erstellung folgender RROP-Fachkapitel vor:
- Ziele und Grundsätze zur
Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen,
- Entwicklung eines
landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen,
- Elemente und Funktionen des
landesweiten Freiraumverbundes,
- Bodenschutz,
- Natur und Landschaft,
- Natura 2000,
- Entwicklung der
Großschutzgebiete,
- Entwicklung der
Freiraumnutzungen.
Daneben hängt eine Reihe
weiterer Festlegungen von den fachlichen Vorgaben aus dem Landschaftsrahmenplan
ab, wie z.B. die Kap. „Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei“,
„Rohstoffgewinnung“ und „Landschaftsgebundene Erholung“.
Ein RROP-Entwurf kann damit
frühestens 2018 erstellt werden; ein Beteiligungsverfahren wohl erst im
Sommer 2018 eingeleitet werden. Damit ist ein Abschluss des
RROP-Änderungs- oder Neuaufstellungsverfahrens frühestens in 2019 zu
realisieren.
Lösungsvorschlag
Der
Lösungsvorschlag sieht einen Verfahrenswechsel vor, indem an Stelle der
2. RROP-Änderung nunmehr eine Neuaufstellung des RROP angestrebt wird.
Eine Abstimmung mit der oberen und obersten Landesplanungsbehörde hat die
Möglichkeit einer Verfahrensänderung bestätigt.
Vorteile
und Nachteile des Lösungsvorschlages
Die Option Neuaufstellung gewinnt durch den
Umstand, dass die Ergebnisse und Festlegungen des neuen Landschaftsrahmenplanes
viel später zur Verfügung stehen als im Jahr 2012 angenommen, an Bedeutung,
weil auch im Fall einer Änderung keine Genehmigung vor 2019 möglich ist. Damit
hat die Option „Änderung“ ihren bisherigen Vorteil gegenüber der Option
„Neuaufstellung“ verloren. Eine Neuaufstellung hat vor allem den Vorteil, dass
die neue Gültigkeit nicht mit dem Tag der Bekanntmachung der allgemeinen
Planungsabsichten beginnt, sondern erst mit dem Tag der Bekanntmachung des
genehmigten neuaufgestellten RROP, also bei einem Inkrafttreten in 2019 dann
auch eine Gültigkeit bis 2029 erreicht wird. Weitere Argumente für eine
Neuaufstellung:
- Das RROP kann aus
einem Guss neu aufgestellt werden.
- Eine Transparenz
über „altes Ziel“ – „neues Ziel“ muss nicht hergestellt werden. Dieser
Arbeitsschritt ist aufwändig und führt zu Änderungsunterlagen, die für
alle Beteiligten (Verwaltung, Politik, Träger öffentlicher Belange,
Öffentlichkeit…) schwer lesbar sind.
- Alle Teile des
RROP haben am Ende des Verfahrens den gleichen Aktualitätsstand.
Nachteil einer Neuaufstellung ist, dass auch
das Thema Windenergienutzung erneut abgestimmt werden muss. Dabei kann
allerdings auf die 1. Änderung und die in diesem Verfahren getroffenen
Abwägungsentscheidungen verwiesen werden, sodass nur etwaige, neue Einwendungen
eine erneute fachliche Bearbeitung erfordern. Solche könnten sich durch neue
tatsächliche Sachverhalte bzw. durch neue Rechtsentscheidungen ergeben. Diese
sind aber nicht abhängig vom Neuaufstellungsverfahren, sondern können auch
unabhängig davon zu einem Änderungsverfahren führen (so waren viele
Planungsträger durch das sog. Wustermark-Urteil
von 2012 gezwungen, ihre RROPs an diese Gerichtsentscheidung anzupassen,
die eine Unterscheidung in harte und
weiche Tabukriterien vorgab).
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Beschluss hat
keine finanziellen Auswirkungen.