Betreff
Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2003
Vorlage
2015/226
Aktenzeichen
54.13
Art
Beschlussvorlage

An Stelle der 2. RROP-Änderung soll das Regionale Raumordnungsprogramms neu aufgestellt werden.


Sachverhalt

Problemstellung

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2003 (RROP) wurde am 18.07.2003 bekannt gemacht. Nach einer Überprüfung auf Aktualität, die vom Raumordnungsgesetz vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten vorgesehen ist, wurde für viele Teile des RROP ein Änderungsbedarf festgestellt. Dementsprechend wurde beschlossen, das RROP in einer 2. Änderung an den aktuellen Stand anzupassen. Die fachlichen Erfordernisse für eine Fortschreibung wurden bereits in der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für die 2. RROP-Änderung genannt. Neben den neuen Aufgaben aus den LROP-Fortschreibungen seit 2003 ergeben sich diese vor allem für die Themen Demographischer Wandel und Daseinsvorsorge, Siedlungsentwicklung, Einzelhandel, Rohstoffgewinnung, Klimaschutz, Natur und Landschaft.

Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten vom 14.03.2012 für eine umfassende 2. Änderung des RROP hat sich die Gültigkeit des RROP 2003 bis zum 13.03.2022 verlängert. Dies schließt alle Teile des RROP, auch die Festlegungen zum Thema Windenergiegewinnung, die im Zuge der 1. RROP-Änderung angepasst wurden, ein. Weder das Inkrafttreten der 1. RROP-Änderung (Windenergiegewinnung) am 29.05.2015, noch das Inkrafttreten der 2. RROP-Änderung (voraussichtlich im Jahr 2019) haben einen Einfluss auf diese Gültigkeitsdauer des RROP. Damit ist ein signifikanter Unterschied zu einer Neuaufstellung des RROP gegeben. Bei einer Neuaufstellung fängt die Uhr für den Zehnjahreszeitraum erst mit der Bekanntmachung des genehmigten Programms an zu ticken. Wenn ein neu aufgestelltes RROP in 2019 bekanntgemacht wird, dann behält es gem. §5 Abs. 7 Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung seine Gültigkeit bis 2029.

Sachstand

Mit dem Verzicht auf eine Neuaufstellung war die Absicht verbunden, parallel zur 1. RROP-Änderung eine umfassende (alles außer Windenergie) 2. RROP-Änderung möglichst zügig und vor allem ohne eine erneute Befassung mit dem Thema Windenergie durchzuführen. Das Verfahren sollte in der laufenden Wahlperiode, d.h. im Jahr 2016, abgeschlossen werden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen, bei der 1. Änderung des RROP (Windenergie) und bei der Erstellung von Fachbeiträgen, hier vor allem beim Landschaftsrahmenplan, hat sich die Arbeit an der 2. Änderung erheblich verzögert. Daher bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass die 2. Änderung nicht, wie ursprünglich geplant, in dieser Wahlperiode abgeschlossen werden kann.

Abhängigkeit von der Fertigstellung des Landschaftsrahmenplanes

Der Landschaftsrahmenplan wird vermutlich erst Mitte 2017 soweit erarbeitet sein, dass Grobkarten zum Thema „Umsetzung des Zielkonzeptes des Landschaftsrahmenplanes durch die Raumordnung“ vorliegen. Somit liegen frühestens dann die fachlichen Grundlagen für die Erstellung folgender RROP-Fachkapitel vor:

-       Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen,

-       Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen,

-       Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes,

-       Bodenschutz,

-       Natur und Landschaft,

-       Natura 2000,

-       Entwicklung der Großschutzgebiete,

-       Entwicklung der Freiraumnutzungen.

Daneben hängt eine Reihe weiterer Festlegungen von den fachlichen Vorgaben aus dem Landschaftsrahmenplan ab, wie z.B. die Kap. „Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei“, „Rohstoffgewinnung“ und „Landschaftsgebundene Erholung“.

Ein RROP-Entwurf kann damit frühestens 2018 erstellt werden; ein Beteiligungsverfahren wohl erst im Sommer 2018 eingeleitet werden. Damit ist ein Abschluss des RROP-Änderungs- oder Neuaufstellungsverfahrens frühestens in 2019 zu realisieren.

Lösungsvorschlag

Der Lösungsvorschlag sieht einen Verfahrenswechsel vor, indem an Stelle der 2. RROP-Änderung nunmehr eine Neuaufstellung des RROP angestrebt wird. Eine Abstimmung mit der oberen und obersten Landesplanungsbehörde hat die Möglichkeit einer Verfahrensänderung bestätigt.

Vorteile und Nachteile des Lösungsvorschlages

Die Option Neuaufstellung gewinnt durch den Umstand, dass die Ergebnisse und Festlegungen des neuen Landschaftsrahmenplanes viel später zur Verfügung stehen als im Jahr 2012 angenommen, an Bedeutung, weil auch im Fall einer Änderung keine Genehmigung vor 2019 möglich ist. Damit hat die Option „Änderung“ ihren bisherigen Vorteil gegenüber der Option „Neuaufstellung“ verloren. Eine Neuaufstellung hat vor allem den Vorteil, dass die neue Gültigkeit nicht mit dem Tag der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten beginnt, sondern erst mit dem Tag der Bekanntmachung des genehmigten neuaufgestellten RROP, also bei einem Inkrafttreten in 2019 dann auch eine Gültigkeit bis 2029 erreicht wird. Weitere Argumente für eine Neuaufstellung:

  • Das RROP kann aus einem Guss neu aufgestellt werden.
  • Eine Transparenz über „altes Ziel“ – „neues Ziel“ muss nicht hergestellt werden. Dieser Arbeitsschritt ist aufwändig und führt zu Änderungsunterlagen, die für alle Beteiligten (Verwaltung, Politik, Träger öffentlicher Belange, Öffentlichkeit…) schwer lesbar sind.
  • Alle Teile des RROP haben am Ende des Verfahrens den gleichen Aktualitätsstand.

Nachteil einer Neuaufstellung ist, dass auch das Thema Windenergienutzung erneut abgestimmt werden muss. Dabei kann allerdings auf die 1. Änderung und die in diesem Verfahren getroffenen Abwägungsentscheidungen verwiesen werden, sodass nur etwaige, neue Einwendungen eine erneute fachliche Bearbeitung erfordern. Solche könnten sich durch neue tatsächliche Sachverhalte bzw. durch neue Rechtsentscheidungen ergeben. Diese sind aber nicht abhängig vom Neuaufstellungsverfahren, sondern können auch unabhängig davon zu einem Änderungsverfahren führen (so waren viele Planungsträger durch das sog. Wustermark-Urteil von 2012 gezwungen, ihre RROPs an diese Gerichtsentscheidung anzupassen, die eine Unterscheidung in harte und weiche Tabukriterien vorgab).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.