Betreff
Heranziehung der Samtgemeinde Uchte zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz und dem Grundsicherungsgesetz
Vorlage
2004/SGA/006
Aktenzeichen
50-411-12
Art
Ausschuss für Soziales und Gesundheit

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss und dem Kreistag zu beschließen, die Heranziehung der Samtgemeinde Uchte zur Durchführung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz und Grundsicherungsgesetz zum 31.12.2004 aufzuheben.

 

 


Nach einem Beschluss des Kreistages vom 15.05.1998 ist die Samtgemeinde Uchte mit Wirkung vom 01.06.1998 zur Durchführung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit öffentlichrechtlichem Vertrag und zur Durchführung des Asylbewerbleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Satzung  herangezogen worden. Außerdem ist ihr die Durchführung der Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) mit Verordnung übertragen worden. Nach einem Beschluss des Kreistages vom 04.04.2003 ist die Samtgemeinde darüber hinaus zur Durchführung der Aufgaben nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) mit öffentlich-rechtlichem Vertrag herangezogen worden.

 

Nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ‑ Grundsicherung für Arbeitssuchende ‑ zum 01.01.2005 ist diese Heranziehung nicht mehr oder nicht mehr in dieser Form haltbar. Die Verträge müssen deshalb gekündigt werden, die Satzung und die Verordnung müssen aufgehoben werden.

 

Sobald feststeht, von wem und in welcher Form Arbeitslosengeld II bearbeitet wird, ist zu überlegen, ob eine Heranziehung dann noch sinnvoll ist. Dann sind neue Verträge zu schließen und neue Satzungen und Verordnungen zu erlassen.

 

Die Samtgemeinde Uchte bearbeitet zurzeit

     144 Fälle in der Sozialhilfe,

       16 Fälle im AsylbLG,

     225 Fälle nach dem WoGG,

       46 Fälle nach dem GSiG.

 

Es sind dort 2 Mitarbeiter/innen beschäftigt, für die der Landkreis neben der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen die Personalkosten erstattet.