Betreff
Investitionsfolgeaufwendungen in Einrichtungen der vollstationären Pflege;
Sozialhilferechtliche Standards
Vorlage
2004/SGA/007
Aktenzeichen
50-415-30
Art
Ausschuss für Soziales und Gesundheit

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zu den Investitionsaufwendungen in Einrichtungen der vollstationären Pflege zur Kenntnis.


Mit der Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes
(NPflegeG) hat sich das Land seit 01.01.2004 aus der direkten Förderung der Investitionsfolgeaufwendungen für den Bereich der vollstationären Dauerpflege zurückgezogen. Die vom Land bisher erbrachten Investitionsfolgekosten werden seitdem aus Sozialhilfemitteln getragen. Ein Kostenausgleich hierfür wurde im NPflegeG geregelt.

 

Die Höhe der geförderten Investitionsaufwendungen für Pflegeheimplätze wurde in der Vergangenheit nach den eher großzügigen Vorschriften des NPflegeG mit Durchführungsverordnung ermittelt. Seit 01.01.2004 ist die Höhe der Investitionsaufwendungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf der Basis prospektiv zu erbringender Leistungen zwischen den Pflegeheimen und dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren.

 

Die Vereinbarungen müssen u. a. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit (günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür erforderlichen Entgelten), der Sparsamkeit (damit soll die Berücksichtigung unnötiger Kosten verhindert und dafür gesorgt werden, dass unter verschiedenen geeigneten Mitteln das kostengünstigste Angebot ausgewählt wird) und der Leistungsfähigkeit (leistungsfähig ist eine Einrichtung, wenn sie in die Lage versetzt wird, mit der zur Verfügung stehenden Vergütung eine fachgerechte Hilfe, unter Berücksichtigung des Einzelfalles und des Bedarfsdeckungsprinzips der Sozialhilfe, zu erbringen) entsprechen.

 

Die Festlegung des vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Investitionsbetrages ist dabei kein reiner Rechenvorgang, denn was wirtschaftlich und sparsam ist, hängt einerseits von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, andererseits aber auch von dem, was der Sozialhilfeträger als angemessen erachtet. Es ist daher notwendig, auf kommunaler Ebene sozialpolitische Entscheidungen über die sozialhilferechtlichen Standards bezüglich der zu berücksichtigenden Investitionen von Pflegeheimen zu treffen (z. B. Mehrbettzimmer/Einzelzimmer, Fläche pro Platz, Größe der Außenanlagen).

 

Das Sozialamt beabsichtigt, entsprechende Richtlinien zu entwerfen und dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Zurzeit beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe im Rahmen des “Quotalen Systems”, in der auch der Landkreis Nienburg/Weser vertreten ist, mit dem Thema “Investitionskosten bei Einrichtungen der Behindertenhilfe und Pflege unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Vergleichs”. Das Ergebnis wird voraussichtlich im Herbst vorliegen und soll zunächst abgewartet werden.