Betreff
Konzept für die Verwendung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionspaket (KIP)
Vorlage
2016/036
Art
Beschlussvorlage

1)    Um die aus dem KIP zur Verfügung stehenden Mittel voll ausschöpfen zu können, wird die energetische Sanierung der Liegenschaft in der Rühmkorffstraße vorgezogen.

2)    Für die Beauftragung der ersten Planungsschritte werden investive Mittel in Höhe von 100.000 € aus dem Haushalt 2015 zur Verfügung gestellt. Hierfür wird ein nicht benötigter Haushaltsrest aus der Maßnahme „Dach- und Fenstersanierung C-Trakt“ verwendet.

 


Sachverhalt

  1. Förderbedingungen

 

Der Landkreis Nienburg / Weser kann im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes auf Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 2.019.363,94 € (90%) zugreifen. Voraussetzung hierfür ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 215.590,05 € (10%). Insgesamt beträgt das mögliche Investitionsvolumen 2.234.953,99 €.

 

Die Mittel können für Investitionen verwendet werden, die nach dem 30.06.2015 begonnen und spätestens bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen werden. Die Abrechnung muss bis Ende 2019 erfolgen. Die Investitionen müssen unter Berücksichtigung des demografischen Wandels längerfristig nutzbar sein.

 

Gefördert werden Investitionen mit den Schwerpunkten „Infrastruktur“ und „Bildungsinfrastruktur“. Die Schwerpunkte sind in folgende Bereiche aufgeteilt:

 

  1. Schwerpunkt Infrastruktur:
    1. Krankenhäuser
    2. Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm
    3. Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung
    4. Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit/s-Ausbauziels
    5. Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturen
    6. Luftreinhaltung

 

  1. Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur:
    1. Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird.
    2. Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
    3. Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung
    4. Modernisierung von überbetrieblichen Bildungsstätten

 

Investive Begleit- und Folgemaßnahmen, wie z. B. vorbereitende Planungs- und Untersuchungsarbeiten, werden gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen. Im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 4 GemHKVO werden Instandhaltungsaufwendungen (baulichen Unterhaltung) ebenfalls als Investitionen gewertet. Konsumtive Ausgaben, wie z. B. Personalkosten der Verwaltung, sind nicht förderfähig.

 

  1. Relevante Förderschwerpunkte

 

Für Investitionsmaßnahmen des Fachdienstes Liegenschaften kommen aus den Schwerpunkten des KIP die folgenden Bereiche in Betracht:

 

·      Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturen (1.e)

·      Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur (2.b)

·      Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung (2.c)

 

Für Teile der BBS könnte außerdem der Bereich „Modernisierung von überbetriebliche Bildungsstätten“ (2.d) angewendet werden. Die BBS wird jedoch von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen, da vor dem Hintergrund des geplanten Arbeitskreises in absehbarer Zeit keine genauen Aussagen über Art, Umfang und den zeitlichen Ablauf von Maßnahmen getroffen werden können.

 

  1. Vorschläge zur Umsetzung des KIP

 

Grundsätzlich sollen keine neuen Maßnahmen für die Verwendung der Mittel aus dem KIP generiert werden. Mit den zum jetzigen Zeitpunkt für den Bewilligungszeitraum geplanten energetischen Sanierungsmaßnahmen an den Liegenschaften des Landkreises können die im Rahmen des KIP zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden. Hinzu kommt, dass es sich um eine Vielzahl kleinerer bis mittelgroßer Maßnahmen handelt, wodurch sich der Faktor an Unvorhersehbarem (mit Auswirkung auf den Fertigstellungstermin) sowie der Bearbeitungsaufwand (Abrechnung mit dem Zuwendungsgeber etc.) erhöhen.

 

Energetische Sanierungen in größerem Umfang sind in den kommenden Jahren am Gesundheitsamt, dem Straßenverkehrsamt sowie an der Liegenschaft in der Rühmkorffstraße erforderlich. Die Liegenschaften in der Triemerstraße und im Kräher Weg müssen jedoch aus Gründen, die sich aus den Förderbedingungen ergeben, von der Betrachtung ausgeschlossen werden. Die umfassende energetische Sanierung der Liegenschaft in der Rühmkorffstraße (Verwaltungsgebäude und VHS) kommt inhaltlich für das Förderprogramm in Frage, wird jedoch nach dem aktuell vorgesehenen zeitlichen Ablauf nicht bis Ende 2018 fertig gestellt.

 

Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise:

 

Die vollständige energetische Sanierung der Liegenschaft  Rühmkorffstraße wird vorgezogen (Fassade, Dach, Heizung). Um den Bewilligungszeitraum einhalten zu können, wird schnellstmöglich mit der Vorbereitung begonnen. Eine Aussage über die Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es ist zu vermuten, dass ein großer Teil der Fördermittel ausgeschöpft werden kann. Außerdem handelt sich um eine „Sowieso-Maßnahme“, deren Planung für das Jahr 2017/18 und die abschnittsweise Umsetzung für die Folgejahre vorgesehen sind. Der Nachtrag 2015 enthält bereits einen Ansatz für die Erstellung eines energetischen Konzeptes. Die Maßnahme steht demzufolge unmittelbar bevor und müsste für die Umsetzung des KIP lediglich vorgezogen und in der Durchführung komprimiert werden.

 

Hinzu kommt, dass durch die Sanierung des Daches ggf. Ausbaureserven für dringend benötigte zusätzliche Büroflächen aktiviert werden können. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hierfür müssten im Rahmen der Planung überprüft werden. Diese Teilmaßnahme wäre jedoch im Rahmen des KIP nicht förderfähig.

 

In jedem Fall würde die energetische Sanierung zu einer Reduzierung der Betriebskosten und des CO2-Ausstroßes beitragen. Gleichzeitig könnte eine deutlich wahrnehmbare Verbesserung für die in der Rühmkorffstraße tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises herbeigeführt werden.

 

Sollten die KIP-Mittel durch die o. g. Maßnahme nicht vollständig aufgebraucht werden, könnte die Differenz für weitere ohnehin geplante energetische Sanierungsmaßnahmen genutzt werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraums sicher fertiggestellt werden können.

 

  1. Weiteres Vorgehen

 

Die Kosten für die Sanierung können noch nicht näher benannt werden. Im nächsten Schritt sollen deshalb die Grundlagen ermittelt, die Kosten grob geschätzt und die Randbedingungen der Förderung am konkreten Projekt überprüft werden. Außerdem sind ein Wirtschaftlichkeitsvergleich respektive eine Folgekostenberechnung gem. § 12 Abs. 1 GemHKVO zu erstellen.

Des Weiteren muss geprüft werden, welche flankierenden Maßnahmen, die nicht im Rahmen des KIP förderfähig sind, im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung ausgeführt werden sollen bzw. müssen. Als Stichworte sind die Schnittstellen zum Brandschutz, zur Barrierefreiheit oder die Aktivierung der Ausbaureserven im Dachraum zu nennen. Ggf. können für diese Maßnahmen weitere Förderprogramme hinzugezogen werden, was ebenfalls im Detail zu prüfen ist.

Für die Durchführung der ersten Planungsschritte und Berechnungen sollten zeitnah die Auswahl und Beauftragungen eines Architekten und weiterer Projektbeteiligter erfolgen.

 

  1. Finanzplanung

 

Mit Ausnahme eines energetischen Konzeptes sind für die Maßnahme keine Kostenansätze im Haushalt 2016 vorgesehen. Um dennoch zeitnah mit der Planung beginnen zu können wird vorgeschlagen, die überplanmäßige Ausgabe durch die Übertragung nicht benötigter Investitionen aus dem Jahr 2015 in Höhe von 100.000 € zu decken. Es handelt sich dabei um Haushaltsrest aus der Maßnahme „Dach- und Fenstersanierung C-Trakt“.

 

Die weiteren für die Durchführung der Maßnahme benötigten Mittel sollen dann im Nachtrag 2016 bzw. im Haushalt 2017 eingestellt werden. Den geplanten Investitionen stehen Einnahmen in Höhe von 90,35 Prozent der jeweiligen Aufwendung gegenüber. Die Mittel können an vier festgelegten Terminen im Jahr abgerufen werden, sofern bereits Rechnungen vorliegen bzw. in den kommenden zwei Monaten beglichen werden müssen.

 

Dabei ist zu beachten, dass nur die energetische Sanierung und die hierfür erforderlichen Begleit- und Folgemaßnahmen gefördert werden. Andere flankierende Maßnahmen, wie z. B. die Herrichtung der Ausbaureserve im Dachgeschoss, zählen nicht zu den anrechenbaren Kosten. Hierfür müssten gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Kapazitäten

 

Für die Durchführung baulicher Maßnahmen werden trotz der Beteiligung externer Planer Kapazitäten innerhalb des FD 115 gebunden. Wie bereits erläutert, sind die beiden o. g. Projekte nicht für das Jahr 2016 und die Folgejahre vorgesehen. Um das Projekt innerhalb des Bewilligungszeitraums bis spätestens Ende 2018 fertig stellen zu können, muss umgehend mit der Vorbereitung und Planung begonnen werden.

 

Um die Maßnahme bis Ende 2018 abschließen zu können, ergeben sich für den FD 115 grundsätzlich zwei Herangehensweisen, die in einer gesonderten Vorlage erläutert werden.

 

Da besonders in der ersten Projektphase mit einem hohen Bearbeitungsaufwand für FD 115 zu rechnen ist, kann es unabhängig davon erforderlich werden, Projekte aus der für 2016 beschlossenen Maßnahmenplanung zu verschieben.

 

  1. Fazit / Zusammenfassung

 

Die im Bewilligungszeitraum des KIP geplanten Maßnahmen, die für eine Förderung in Frage kommen, schöpfen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig aus. Das Vorziehen der umfangreichen energetischen Sanierung der Liegenschaft Rühmkorffstraße ist hierfür unumgänglich. Die Förderung eines großen anstelle vieler kleiner Projekte reduziert zudem den Bearbeitungsaufwand für die Abrechnung mit der Bewilligungsbehörde. Die einzelnen Teilmaßnahmen (Heizung, Dach, Fassade), aus denen sich das Projekt zusammensetzt, sollten auch unabhängig vom KIP in den folgenden Jahren ausgeführt werden. 

 

Um weitere Schritte einleiten zu können, muss dem beschriebenen Vorgehen zugestimmt werden. Außerdem wird die Zustimmung zur Verwendung nicht benötigter Haushaltsreste aus dem Jahr 2015 für einen zügigen Beginn der Planung benötigt. Darüber hinaus sollte zur Kenntnis genommen werden, dass ggf. Projekte aus der für 2016 beschlossenen Maßnahmenplanung verschoben werden müssen.