1) Um die aus dem KIP zur Verfügung stehenden Mittel voll ausschöpfen zu können,
wird die energetische Sanierung der Liegenschaft in der Rühmkorffstraße
vorgezogen.
2) Für die Beauftragung der ersten Planungsschritte werden investive Mittel
in Höhe von 100.000 € aus dem Haushalt 2015 zur Verfügung gestellt. Hierfür
wird ein nicht benötigter Haushaltsrest aus der Maßnahme „Dach- und
Fenstersanierung C-Trakt“ verwendet.
Sachverhalt
- Förderbedingungen
Der Landkreis Nienburg / Weser kann im Rahmen
des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes auf Finanzhilfen des Bundes in Höhe
von 2.019.363,94 € (90%) zugreifen. Voraussetzung hierfür ist eine
Selbstbeteiligung in Höhe von 215.590,05 € (10%). Insgesamt beträgt das
mögliche Investitionsvolumen 2.234.953,99 €.
Die Mittel können für Investitionen verwendet
werden, die nach dem 30.06.2015 begonnen und spätestens bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen
werden. Die Abrechnung muss bis Ende 2019 erfolgen. Die Investitionen müssen
unter Berücksichtigung des demografischen Wandels längerfristig nutzbar sein.
Gefördert werden Investitionen mit den
Schwerpunkten „Infrastruktur“ und „Bildungsinfrastruktur“. Die Schwerpunkte
sind in folgende Bereiche aufgeteilt:
- Schwerpunkt Infrastruktur:
- Krankenhäuser
- Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem
Lärm
- Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau
(auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung
- Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in
ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit/s-Ausbauziels
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturen
- Luftreinhaltung
- Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur:
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des
Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme
aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird.
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
- Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen
der Weiterbildung
- Modernisierung von überbetrieblichen Bildungsstätten
Investive Begleit- und Folgemaßnahmen, wie z.
B. vorbereitende Planungs- und Untersuchungsarbeiten, werden gefördert, wenn
sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen. Im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 4
GemHKVO werden Instandhaltungsaufwendungen (baulichen Unterhaltung) ebenfalls
als Investitionen gewertet. Konsumtive Ausgaben, wie z. B. Personalkosten der
Verwaltung, sind nicht förderfähig.
- Relevante
Förderschwerpunkte
Für Investitionsmaßnahmen des Fachdienstes
Liegenschaften kommen aus den Schwerpunkten des KIP die folgenden Bereiche in
Betracht:
·
Energetische Sanierung
sonstiger Infrastrukturen (1.e)
·
Energetische Sanierung
von Einrichtungen der Schulinfrastruktur (2.b)
·
Energetische Sanierung
kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung (2.c)
Für Teile der BBS könnte außerdem der Bereich
„Modernisierung von überbetriebliche Bildungsstätten“ (2.d) angewendet werden.
Die BBS wird jedoch von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen, da vor dem
Hintergrund des geplanten Arbeitskreises in absehbarer Zeit keine genauen
Aussagen über Art, Umfang und den zeitlichen Ablauf von Maßnahmen getroffen
werden können.
- Vorschläge zur
Umsetzung des KIP
Grundsätzlich sollen keine neuen Maßnahmen
für die Verwendung der Mittel aus dem KIP generiert werden. Mit den zum
jetzigen Zeitpunkt für den Bewilligungszeitraum geplanten energetischen
Sanierungsmaßnahmen an den Liegenschaften des Landkreises können die im Rahmen
des KIP zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht in voller Höhe ausgeschöpft
werden. Hinzu kommt, dass es sich um eine Vielzahl kleinerer bis mittelgroßer
Maßnahmen handelt, wodurch sich der Faktor an Unvorhersehbarem (mit Auswirkung
auf den Fertigstellungstermin) sowie der Bearbeitungsaufwand (Abrechnung mit
dem Zuwendungsgeber etc.) erhöhen.
Energetische Sanierungen in größerem Umfang
sind in den kommenden Jahren am Gesundheitsamt, dem Straßenverkehrsamt sowie an
der Liegenschaft in der Rühmkorffstraße erforderlich. Die Liegenschaften in der
Triemerstraße und im Kräher Weg müssen jedoch aus Gründen, die sich aus den
Förderbedingungen ergeben, von der Betrachtung ausgeschlossen werden. Die
umfassende energetische Sanierung der Liegenschaft in der Rühmkorffstraße
(Verwaltungsgebäude und VHS) kommt inhaltlich für das Förderprogramm in Frage,
wird jedoch nach dem aktuell vorgesehenen zeitlichen Ablauf nicht bis Ende 2018
fertig gestellt.
Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise:
Die vollständige energetische Sanierung der
Liegenschaft Rühmkorffstraße wird
vorgezogen (Fassade, Dach, Heizung). Um den Bewilligungszeitraum einhalten zu
können, wird schnellstmöglich mit der Vorbereitung begonnen. Eine Aussage über
die Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es ist zu vermuten, dass
ein großer Teil der Fördermittel ausgeschöpft werden kann. Außerdem handelt
sich um eine „Sowieso-Maßnahme“, deren Planung für das Jahr 2017/18 und die
abschnittsweise Umsetzung für die Folgejahre vorgesehen sind. Der Nachtrag 2015
enthält bereits einen Ansatz für die Erstellung eines energetischen Konzeptes.
Die Maßnahme steht demzufolge unmittelbar bevor und müsste für die Umsetzung
des KIP lediglich vorgezogen und in der Durchführung komprimiert werden.
Hinzu kommt, dass durch die Sanierung des
Daches ggf. Ausbaureserven für dringend benötigte zusätzliche Büroflächen
aktiviert werden können. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hierfür
müssten im Rahmen der Planung überprüft werden. Diese Teilmaßnahme wäre jedoch
im Rahmen des KIP nicht förderfähig.
In jedem Fall würde die energetische
Sanierung zu einer Reduzierung der Betriebskosten und des CO2-Ausstroßes
beitragen. Gleichzeitig könnte eine deutlich wahrnehmbare Verbesserung für die
in der Rühmkorffstraße tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises
herbeigeführt werden.
Sollten die KIP-Mittel durch die o. g. Maßnahme
nicht vollständig aufgebraucht werden, könnte die Differenz für weitere ohnehin
geplante energetische Sanierungsmaßnahmen genutzt werden, die innerhalb des
Bewilligungszeitraums sicher fertiggestellt werden können.
- Weiteres Vorgehen
Die Kosten für die Sanierung können noch
nicht näher benannt werden. Im nächsten Schritt sollen deshalb die Grundlagen
ermittelt, die Kosten grob geschätzt und die Randbedingungen der Förderung am
konkreten Projekt überprüft werden. Außerdem sind ein Wirtschaftlichkeitsvergleich
respektive eine Folgekostenberechnung gem. § 12 Abs. 1 GemHKVO zu
erstellen.
Des Weiteren muss geprüft werden, welche
flankierenden Maßnahmen, die nicht im Rahmen des KIP förderfähig sind, im
Zusammenhang mit der energetischen Sanierung ausgeführt werden sollen bzw.
müssen. Als Stichworte sind die Schnittstellen zum Brandschutz, zur
Barrierefreiheit oder die Aktivierung der Ausbaureserven im Dachraum zu nennen.
Ggf. können für diese Maßnahmen weitere Förderprogramme hinzugezogen werden,
was ebenfalls im Detail zu prüfen ist.
Für die Durchführung der ersten
Planungsschritte und Berechnungen sollten zeitnah die Auswahl und
Beauftragungen eines Architekten und weiterer Projektbeteiligter erfolgen.
- Finanzplanung
Mit Ausnahme eines energetischen Konzeptes
sind für die Maßnahme keine Kostenansätze im Haushalt 2016 vorgesehen. Um
dennoch zeitnah mit der Planung beginnen zu können wird vorgeschlagen, die
überplanmäßige Ausgabe durch die Übertragung nicht benötigter Investitionen aus
dem Jahr 2015 in Höhe von 100.000 € zu decken. Es handelt sich dabei um
Haushaltsrest aus der Maßnahme „Dach- und Fenstersanierung C-Trakt“.
Die weiteren für die Durchführung der
Maßnahme benötigten Mittel sollen dann im Nachtrag 2016 bzw. im Haushalt 2017
eingestellt werden. Den geplanten Investitionen stehen Einnahmen in Höhe von
90,35 Prozent der jeweiligen Aufwendung gegenüber. Die Mittel können an vier
festgelegten Terminen im Jahr abgerufen werden, sofern bereits Rechnungen
vorliegen bzw. in den kommenden zwei Monaten beglichen werden müssen.
Dabei ist zu beachten, dass nur die
energetische Sanierung und die hierfür erforderlichen Begleit- und
Folgemaßnahmen gefördert werden. Andere flankierende Maßnahmen, wie z. B. die
Herrichtung der Ausbaureserve im Dachgeschoss, zählen nicht zu den
anrechenbaren Kosten. Hierfür müssten gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt
werden.
- Kapazitäten
Für die Durchführung baulicher Maßnahmen
werden trotz der Beteiligung externer Planer Kapazitäten innerhalb des FD 115
gebunden. Wie bereits erläutert, sind die beiden o. g. Projekte nicht für das
Jahr 2016 und die Folgejahre vorgesehen. Um das Projekt innerhalb des
Bewilligungszeitraums bis spätestens Ende 2018 fertig stellen zu können, muss
umgehend mit der Vorbereitung und Planung begonnen werden.
Um die Maßnahme bis Ende 2018 abschließen zu
können, ergeben sich für den FD 115 grundsätzlich zwei Herangehensweisen, die
in einer gesonderten Vorlage erläutert werden.
Da besonders in der ersten Projektphase mit
einem hohen Bearbeitungsaufwand für FD 115 zu rechnen ist, kann es unabhängig
davon erforderlich werden, Projekte aus der für 2016 beschlossenen
Maßnahmenplanung zu verschieben.
- Fazit /
Zusammenfassung
Die im Bewilligungszeitraum des KIP geplanten
Maßnahmen, die für eine Förderung in Frage kommen, schöpfen die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht vollständig aus. Das Vorziehen der umfangreichen
energetischen Sanierung der Liegenschaft Rühmkorffstraße ist hierfür
unumgänglich. Die Förderung eines großen anstelle vieler kleiner Projekte
reduziert zudem den Bearbeitungsaufwand für die Abrechnung mit der
Bewilligungsbehörde. Die einzelnen Teilmaßnahmen (Heizung, Dach, Fassade), aus
denen sich das Projekt zusammensetzt, sollten auch unabhängig vom KIP in den
folgenden Jahren ausgeführt werden.
Um weitere Schritte einleiten zu können, muss
dem beschriebenen Vorgehen zugestimmt werden. Außerdem wird die Zustimmung zur
Verwendung nicht benötigter Haushaltsreste aus dem Jahr 2015 für einen zügigen
Beginn der Planung benötigt. Darüber hinaus sollte zur Kenntnis genommen
werden, dass ggf. Projekte aus der für 2016 beschlossenen Maßnahmenplanung
verschoben werden müssen.