hier: Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Burckhardtshöhe" in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya sowie in der Gemeinde Hoyerhagen
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Burckhardtshöhe“ in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya sowie in der Gemeinde Hoyerhagen wird beschlossen.
Sachverhalt
In der Sitzung am 29.09.2015
(Beschlussvorlage 2015/169) wurde beschlossen, das offizielle
Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutz-gebietes
„Burckhardtshöhe“ einzuleiten.
Das für die Ausweisung von Verordnungen
vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde
durchgeführt.
Der betroffenen Gemeinde und Samtgemeinde,
den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie
weiteren Interessens-vertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur
Stellungnahme zugeleitet.
Von den insgesamt 34 beteiligten
Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 6 Stellen Bedenken/
Anregungen/ Hinweise vorgebracht.
Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung
sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung
haben in der Zeit vom 03. November bis einschließlich 03. Dezember 2015 bei der
Samtgemeinde Grafschaft Hoya sowie dem Landkreis Nienburg (Weser) öffentlich zu
jedermanns Einsicht ausgelegen.
Im Rahmen des Auslegungsverfahrens ist der
UNB eine Stellungnahme einer Privatperson zugegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen der
betroffenen Behörden, Privatpersonen, sonstigen Interessensvertretungen und
Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen
sind in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.
Den von den Naturschutzverbänden in ihrer
Stellungnahme vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen konnte vor allem
aufgrund des neuen Erlasses „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald
durch Naturschutzgebiets-verordnung“ vom 21.10.2015 in vielen Fällen nicht bzw.
nur teilweise gefolgt werden. Die UNB ist durch den genannten Erlass an die
dort festgelegten Vorgaben zur Einschränkung der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft gebunden.
Abweichungen über die Vorgaben aus dem o. g.
Erlass hinaus sind nur in Absprache mit den Flächeneigentümern möglich. Die UNB
hat einvernehmlich mit dem Eigentümer der Flächen, den Nds. Landesforsten
(NLF), einige zum genannten Erlass weitreichendere Schutzbestimmungen und
Entwicklungsziele abgestimmt, wie z. B. die ausschließliche Einbringung von
lebensraumtypischen Baumarten auf LRT-Flächen sowie die Einschränkungen der
Forstwirtschaft auf Nicht-LRT-Flächen. Einige von den Naturschutzverbänden
geforderte Änderungen werden von den NLF nicht mitgetragen.
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und
Ergänzungen sowie der Veröffentlichung des neuen Wald-Erlasses waren
Anpassungen des Entwurfes der Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Burckhardtshöhe“ (Anlage 2) erforderlich. Für die Verordnungskarte
(Anlage 3) ergeben sich keine inhaltlichen Veränderungen, hier wurde nur
nachrichtlich die Landkreisgrenze mit aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen werden auf Flächen, die im Eigentum der NLF sind, nach
Vorgabe eines Bewirtschaftungsplans durch die NLF im Rahmen der forstlichen
Bewirtschaftung durchgeführt. Daher sind künftige, durch die UNB veranlasste Pflege-
oder Entwicklungsmaßnahmen im NSG, in absehbarer Zeit nicht erforderlich.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.500 € für
die Beschilderung des NSG. Die Mittel wurden im Haushalt 2016 im Produktkonto
55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1 – Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den
vorgetragenen Bedenken Anregungen und Hinweisen“
2 – Verordnungstext über das NSG „Burckhardtshöhe“
3 – Verordnungskarte im Maßstab 1:8.000
4 – Begründung zur Verordnung