hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet HA XXX „RandbereicheLichtenmoor“ in den Samtgemeinden Heemsen und Steimbke
Beschlussvorschlag:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der
Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur
Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets „Randbereiche Lichtenmoor“
eingeleitet.
Sachverhalt
Anlass der Unterschutzstellung ist die
europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch
nationales Recht. Zur hoheitlichen Sicherung des gemeldeten FFH-Gebiets 442
„Lichtenmoor“ ist die Ausweisung des kreisnienburger Teils des FFH-Gebiets per
Naturschutzgebietsverordnung nach Vorgaben der FFH-Richtlinie notwendig.
Das FFH-Gebiet „Lichtenmoor“ verteilt sich
auf zwei Landkreise. Der Kernbereich befindet sich im Landkreis Heidekreis. Im
Landkreis Nienburg in den Gemeinden Heemsen und Steimbke liegen die
Randbereiche des FFH-Gebiets, die den Kernbereich an drei Seiten umfangen.
Darüber hinaus sollen kreiseigene Grünlandflächen auf Moorboden in das künftige
Naturschutzgebiet einbezogen werden (s. auch Beschlussvorlage 2015/138).
Durch die
Erklärung zum Naturschutzgebiet wird der europarechtlich erforderliche Schutz
des Gebietes gewährleistet.
Das geplante NSG
wird im Norden und Westen beherrscht von strukturreichen Kiefern- und
Kiefernmischwäldern über Sandböden mit flachen Dünen. In den feuchteren
Dünentälchen finden sich noch kleinere Hochmoorbiotope und Sümpfe. Zum
westlichen Rand geht der Kiefernwald teilweise in Sandheide über. Im Südwesten
besteht noch ein zusammenhängender Moorwaldbereich. Ein Moor- und Bruchwaldbestand
befindet sich auch im Süden des geplanten NSG. Im Osten des NSG zieht sich am
Weißen Graben entlang ein Komplex aus Handtorfstichen, Moorheiden, Sandheiden,
Schwingrasen und Übergangsmooren.
Der gesamte,
früher großräumige Hochmoorbereich ist stark durch Entwässerung beeinträchtigt.
Die
strukturreichen Kiefern- und Kiefernmischwälder und Grünländer sind zudem Teil
des Jagdgebiets des Großen Mausohrs, einer Fledermausart des Anhangs II der
FFH-Richtlinie.
Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurden im Herbst
2015 und Anfang 2016 mehrere Informationstermine für Eigentümer, Gemeinden und
Nutzungsberechtigte (Jagd, Landwirtschaft, Gewässer, Forst) der Flächen des
geplanten NSG durchgeführt. Da von der geplanten Schutzgebietsausweisung viele
private Eigentümer betroffen sind, wurde erstmalig eine Informationsbroschüre
entworfen. Außerdem fand ein informatives Gespräch mit dem BUND statt.
Eingehende Hinweise wurden in sehr sachlichen Diskussionen besprochen und ggfs.
in dem Verordnungsentwurf eingearbeitet.
Es
liegt nun ein gemeinsamer Verordnungsentwurf der Naturschutz- und der Jagdbehörde
vor, der dem Jagdbeirat noch
vorgestellt werden muss. Nach dem Erlass „Jagd in Naturschutzgebieten“ vom
07.08.2012 (Nds. MBl. 2012 Nr. 29, S. 662) hat die Jagdbehörde den Jagdbeirat
nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens unter Fristsetzung von
einem Monat zu hören. Der Jagdbeirat tagt Anfang April. Von einem positiven
Beschluss kann laut Aussagen der Jagdbehörde ausgegangen werden.
Auf
den zwei noch vorhandenen privaten landwirtschaftlichen Nutzflächen (2,4 ha
Ackerland und 1,3 ha Grünland) sieht die Verordnung die Fortführung der bestehenden
Nutzungen vor. Die übrigen Grünlandflächen (41,3 ha) befinden sich im Eigentum
des Landkreises Nienburg/Weser und sind unter Naturschutz-Auflagen verpachtet.
In
die Regelungen der Waldbewirtschaftung ist der „Erlass zur Unterschutzstellung
von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom
21.10.2015 (Nds. MBl. 2015 Nr. 40, S. 1300) eingeflossen.
Die jetzt als Anlagen beigefügten Entwürfe
stellen die Fassungen dar, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und die öffentliche Auslegung erfolgen sollen.
Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt
geplant:
·
TÖB-Beteiligung
und öffentliche Auslegung, Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
·
ALNU-Sitzung
am 14. Juni 2016; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs
·
Kreissausschuss
·
Kreistag,
Beschluss der NSG-Verordnung
·
Inkrafttreten
durch Verkündung im Ministerialblatt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
finanzielle Auswirkungen.
Zur Entwicklung bestimmter Teile des Gebiets sind Flächenankäufe und
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. Die finanziellen Mittel hierfür
werden voraussichtlich überwiegend durch das Land Niedersachsen bzw. die EU
bereitgestellt; der Landkreis hat voraussichtlich einen Eigenanteil zu leisten.
Die Höhe zukünftiger Eigenanteile lässt sich nicht benennen und ist stark
abhängig von den tatsächlich realisierbaren Maßnahmen und der Möglichkeit,
ggfs. auch Ersatzgelder aus der Eingriffsregelung zu nutzen.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 5.000 € für die Beschilderung des
Naturschutzgebiets.
Die Haushaltsmittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto
55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1 – Entwurf der Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet
„Randbereiche
Lichtenmoor“
2 – Entwurf der
Verordnungskarte im Maßstab 1 : 12.000
3 – Begründung zum Verordnungsentwurf
4 – Informationsbroschüre