Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebieten / Natura 2000; FFH-Gebiet 442 „Lichtenmoor“;
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet HA XXX „RandbereicheLichtenmoor“ in den Samtgemeinden Heemsen und Steimbke
Vorlage
2016/042
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets „Randbereiche Lichtenmoor“ eingeleitet.

 


Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht. Zur hoheitlichen Sicherung des gemeldeten FFH-Gebiets 442 „Lichtenmoor“ ist die Ausweisung des kreisnienburger Teils des FFH-Gebiets per Naturschutzgebietsverordnung nach Vorgaben der FFH-Richtlinie notwendig.

 

Das FFH-Gebiet „Lichtenmoor“ verteilt sich auf zwei Landkreise. Der Kernbereich befindet sich im Landkreis Heidekreis. Im Landkreis Nienburg in den Gemeinden Heemsen und Steimbke liegen die Randbereiche des FFH-Gebiets, die den Kernbereich an drei Seiten umfangen. Darüber hinaus sollen kreiseigene Grünlandflächen auf Moorboden in das künftige Naturschutzgebiet einbezogen werden (s. auch Beschlussvorlage 2015/138).

 

Durch die Erklärung zum Naturschutzgebiet wird der europarechtlich erforderliche Schutz des Gebietes gewährleistet.

 

Das geplante NSG wird im Norden und Westen beherrscht von strukturreichen Kiefern- und Kiefernmischwäldern über Sandböden mit flachen Dünen. In den feuchteren Dünentälchen finden sich noch kleinere Hochmoorbiotope und Sümpfe. Zum westlichen Rand geht der Kiefernwald teilweise in Sandheide über. Im Südwesten besteht noch ein zusammenhängender Moorwaldbereich. Ein Moor- und Bruchwaldbestand befindet sich auch im Süden des geplanten NSG. Im Osten des NSG zieht sich am Weißen Graben entlang ein Komplex aus Handtorfstichen, Moorheiden, Sandheiden, Schwingrasen und Übergangsmooren.

Der gesamte, früher großräumige Hochmoorbereich ist stark durch Entwässerung beeinträchtigt.

 

Die strukturreichen Kiefern- und Kiefernmischwälder und Grünländer sind zudem Teil des Jagdgebiets des Großen Mausohrs, einer Fledermausart des Anhangs II der FFH-Richtlinie.

 

Als Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurden im Herbst 2015 und Anfang 2016 mehrere Informationstermine für Eigentümer, Gemeinden und Nutzungsberechtigte (Jagd, Landwirtschaft, Gewässer, Forst) der Flächen des geplanten NSG durchgeführt. Da von der geplanten Schutzgebietsausweisung viele private Eigentümer betroffen sind, wurde erstmalig eine Informationsbroschüre entworfen. Außerdem fand ein informatives Gespräch mit dem BUND statt. Eingehende Hinweise wurden in sehr sachlichen Diskussionen besprochen und ggfs. in dem Verordnungsentwurf eingearbeitet.

 

Es liegt nun ein gemeinsamer Verordnungsentwurf der Naturschutz- und der Jagdbehörde vor, der dem Jagdbeirat noch vorgestellt werden muss. Nach dem Erlass „Jagd in Naturschutzgebieten“ vom 07.08.2012 (Nds. MBl. 2012 Nr. 29, S. 662) hat die Jagdbehörde den Jagdbeirat nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens unter Fristsetzung von einem Monat zu hören. Der Jagdbeirat tagt Anfang April. Von einem positiven Beschluss kann laut Aussagen der Jagdbehörde ausgegangen werden.

 

Auf den zwei noch vorhandenen privaten landwirtschaftlichen Nutzflächen (2,4 ha Ackerland und 1,3 ha Grünland) sieht die Verordnung die Fortführung der bestehenden Nutzungen vor. Die übrigen Grünlandflächen (41,3 ha) befinden sich im Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser und sind unter Naturschutz-Auflagen verpachtet.

In die Regelungen der Waldbewirtschaftung ist der „Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 (Nds. MBl. 2015 Nr. 40, S. 1300) eingeflossen.

 

Die jetzt als Anlagen beigefügten Entwürfe stellen die Fassungen dar, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung erfolgen sollen.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

·        TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·        ALNU-Sitzung am 14. Juni 2016; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·        Kreissausschuss

·        Kreistag, Beschluss der NSG-Verordnung

·        Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Zur Entwicklung bestimmter Teile des Gebiets sind Flächenankäufe und Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. Die finanziellen Mittel hierfür werden voraussichtlich überwiegend durch das Land Niedersachsen bzw. die EU bereitgestellt; der Landkreis hat voraussichtlich einen Eigenanteil zu leisten. Die Höhe zukünftiger Eigenanteile lässt sich nicht benennen und ist stark abhängig von den tatsächlich realisierbaren Maßnahmen und der Möglichkeit, ggfs. auch Ersatzgelder aus der Eingriffsregelung zu nutzen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 5.000 € für die Beschilderung des Naturschutzgebiets.

Die Haushaltsmittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1 – Entwurf der Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Randbereiche

       Lichtenmoor“

2 – Entwurf der Verordnungskarte im Maßstab 1 : 12.000

3 – Begründung zum Verordnungsentwurf

4 – Informationsbroschüre