Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 289 "Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das LandschaftsschutzsgebietNI „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ in der Samtgemeinde Mittelweser und in der Samtgemeinde Uchte
Vorlage
2016/043
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das neu auszuweisende Landschaftsschutzgebiet LSG NI 65 „Teichfledermaus-Gewässer in der Raddestorfer Marsch“ besteht aus fünf Teilgebieten des FFH-Gebietes 289 „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg“ („Heidberg See“, „Wiebrauk Teich“, „Wiebrauk See“, „Abbaugewässer Kleinenheerse“ und „Gewässerkomplex Kleinenheerse“). Das geplante LSG umfasst eine Gesamtfläche von 168,54 ha (s. Anlagen 2-5).

 

Ein Teil dieser Gebiete befindet sich im bereits bestehenden LSG NI 42 „Weserniederung Diethe-Müsleringen“. Die Verordnungsinhalte dieses Landschaftsschutzgebietes haben bisher keinen ausreichenden inhaltlichen Bezug zu den Vorgaben der FFH-Richtlinie. Mit der Neuausweisung wird daher ein Teilgebiet aus dem LSG „Weserniederung Diethe-Müsleringen“ herausgelöst. Dieses bildet dann, zusammen mit den weiteren Teilgebieten, das mit der vorgelegten Verordnung neu festzusetzende LSG NI 65 „Teichfledermaus-Gewässer in der Raddestorfer Marsch“.

 

Die Bereiche des Landschaftsschutzgebietes „Weserniederung Diethe-Müsleringen“ die nicht von der Neuausweisung betroffen sind, unterliegen weiterhin unverändert den hier geltenden Bestimmungen der Landschaftsschutz-gebietsverordnung LSG NI 42.

 

Das FFH-Gebiet dient dem Schutz der Teichfledermaus (Myotis dasyneme), einer Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie, und der Entwicklung/dem Erhalt der Lebensraumtypen 3150 des Anhangs I der FFH-Richtlinie „Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften“ und 6430 „Feuchte Hochstaudenfluren“. Die Neuausweisung umfasst neben den Wasserflächen z.B. Grünlandflächen und Gehölzstrukturen, sowie Verlandungsbereiche mit Röhrichtarten nährstoffreicher Standorte und landseitig ebenfalls Arten des Hartholzauwaldes und von Weidenauwald, jeweils in unterschiedlichen Ausprägungen. Diese Strukturen dienen der Teichfledermaus, ebenso wie die Gewässer, als Orientierung und Jagdlebensraum und sind daher wertvolle Habitatstrukturen im Lebensraum der Teichfledermaus.

 

Neben der naturschutzfachlichen Qualität der Abbaugewässer haben diese auch einen Wert für die Erholungs- und Freizeitnutzung, sowie das Landschaftserleben. Durch die Vorgespräche und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Eigentümer und Nutzer wurde deutlich, dass einige Gewässer zur Angel- und Badenutzung genutzt werden und diese Nutzungen auch schon seit vielen Jahren an den Gewässern etabliert sind. Durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung sollen die bisherigen Möglichkeiten zum Baden und Angeln auch weiterhin ermöglicht und auf diese Bereiche konzentriert werden. Für die restlichen Gewässer, in denen bisher und aktuell keine Freizeitnutzungen erfolgen oder geplant sind,  wird die fischereiliche Nutzung, das Baden und Bootfahren, ausgeschlossen. Die Eigentümer sollen jedoch  weiterhin die Möglichkeit zum Angeln, sowie zur Ausgabe von Angelerlaubnissen für Dritte und zur Ausübung ihrer Hegepflicht haben. Den Eigentümern bleiben auch weiterhin das Baden und das Befahren des Gewässers mit Booten im Bereich der offenen Wasserfläche erlaubt. Diese Einschränkungen sind mit den Eigentümern abgestimmt. Somit können durchgehende ungestörte Uferbereiche als Jagdhabitat für die Teichfledermaus entstehen und die bestehende Störungsarmut dieser Gewässerrandbereiche wird festgeschrieben (Status quo). Eine weitere Eutrophierung der Gewässer kann verhindert werden. Des Weiteren können sich hier die Lebensraumtypen 3150 und 6430 ungestört entwickeln.

 

Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten Schutzbestimmungen und Freistellungen können den Anlagen 1 und 6 entnommen werden.

 

Landwirtschaftliche Nutzflächen sind lediglich in sehr geringem Umfang betroffen, es handelt sich hierbei um meist kleinteilige Grünlandbereiche an den Gewässern. Die Verordnung sieht für alle betroffenen Grünlandflächen, die Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung nach guter fachlicher Praxis vor, mit Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Acker.

 

Als Vorbereitung der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes wurden der Verordnungsentwurf und der Entwurf der Verordnungskarten an alle Eigentümer und die direkt betroffenen Interessengruppen, wie z. B. Angelvereine, sowie BUND und NABU und die betroffenen Gemeinden, als Vorabinformation übersandt und um Stellungnahme gebeten. Die Anregungen wurden geprüft und soweit möglich in den Verordnungsentwurf aufgenommen.

Die Abstimmungsgespräche mit den Kiesabbauunternehmen Stremming, Klöpper und Meyer sind in Hinblick auf die Verordnung sehr positiv verlaufen. Bedenken oder Hinweise seitens der Abbauunternehmen konnten mit den Verordnungsinhalten vereinbart werden. Die Fischereivereine Minden und Petershagen/Weser, sowie der Sport-Angler-Verein Nendorf e.V. haben sich ebenfalls zur Ausweisung geäußert und Bedenken gegenüber den geplanten fischereilichen Einschränkungen aufgeführt. Diese Bedenken konnten mit einer Überarbeitung der fischereilichen Einschränkungen allerdings ausgeräumt werden. Mit dem BUND und dem NABU sowie mit den weiteren Eigentümern konnten ebenfalls positive Vorgespräche geführt werden. Ein Eigentümer lehnt die beabsichtigte Neuausweisung ab. Der nach unserem Kenntnisstand mit einer Fläche betroffene Eigentümer befürchtet, dass er durch die geplante Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG NI 65) seine landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht mehr als Acker nutzen könne. Da sich die in der Gebietskulisse befindliche Fläche momentan als Grünlandfläche (Halbruderale Gras- und Staudenflur) darstellt und weiter als Kompensationsmaßnahme nach Naturschutzrecht für den Nassabbau festgelegt ist, kann die vorgebrachte Stellungnahme nicht nachvollzogen werden. Zudem regelt der Herrichtungsplan zum Nassabbau in diesem Bereich, dass die betroffene Fläche mit einer Böschungsansaat zu versehen und als Mähwiese zu nutzen ist. Die Befürchtung des Eigentümers, seine landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht mehr als Ackerland nutzen zu können trifft auf diese, bereits anderen, strengeren Auflagen unterliegenden Fläche, nicht zu.

Ein weiterer Eigentümer bat um einen Vor-Ort-Termin, der zeitnah durchgeführt wird. Hierbei sollen einzelne, spezielle Fragen zur Nutzung geklärt werden, da der Bereich zusätzlich ein Geschützter Biotop ist. Sich aus diesem Termin ergebende Anmerkungen können im weiteren Verfahren Beachtung finden. 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

·        TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen

·        ALNU-Sitzung, Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

·        Kreissausschuss

·        Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung

·        Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.200 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

Die Flächen im LSG befinden sich in Privateigentum sowie im Eigentum der Gemeinde Stolzenau. Weitere Flächeneigentümer sind der Fischereiverein Minden und Umgebung, der Fischereisportverein Amtsbezirk Petershagen, sowie die Firmen Walter Stremming GmbH & Co. KG, Helmut Meyer OHG und Klöpper GmbH & Co. KG. Der zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck, soll jedoch möglichst gering gehalten werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.200 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

Die Flächen im LSG befinden sich in Privateigentum sowie im Eigentum der Gemeinde Stolzenau. Weitere Flächeneigentümer sind der Fischereiverein Minden und Umgebung, der Fischereisportverein Amtsbezirk Petershagen, sowie die Firmen Walter Stremming GmbH & Co. KG, Helmut Meyer OHG und Klöpper GmbH & Co. KG. Der zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck, soll jedoch möglichst gering gehalten werden.

 


Anlagen:

 

1              Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“

2 - 5         Entwurf der Übersichtskarte und der Verordnungskarten

6              Entwurf der Begründung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“