hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das LandschaftsschutzsgebietNI „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ in der Samtgemeinde Mittelweser und in der Samtgemeinde Uchte
Sachverhalt
Anlass
der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung
von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.
Das neu auszuweisende Landschaftsschutzgebiet LSG NI 65
„Teichfledermaus-Gewässer in der Raddestorfer Marsch“ besteht aus fünf Teilgebieten
des FFH-Gebietes 289 „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg“ („Heidberg
See“, „Wiebrauk Teich“, „Wiebrauk See“, „Abbaugewässer Kleinenheerse“ und
„Gewässerkomplex Kleinenheerse“). Das geplante LSG umfasst eine Gesamtfläche
von 168,54 ha (s. Anlagen 2-5).
Ein Teil dieser Gebiete befindet sich im bereits bestehenden LSG NI 42
„Weserniederung Diethe-Müsleringen“. Die Verordnungsinhalte dieses
Landschaftsschutzgebietes haben bisher keinen ausreichenden inhaltlichen Bezug
zu den Vorgaben der FFH-Richtlinie. Mit der Neuausweisung wird daher ein
Teilgebiet aus dem LSG „Weserniederung Diethe-Müsleringen“ herausgelöst. Dieses
bildet dann, zusammen mit den weiteren Teilgebieten, das mit der vorgelegten
Verordnung neu festzusetzende LSG NI 65 „Teichfledermaus-Gewässer in der
Raddestorfer Marsch“.
Die Bereiche des Landschaftsschutzgebietes „Weserniederung
Diethe-Müsleringen“ die nicht von der Neuausweisung betroffen sind, unterliegen
weiterhin unverändert den hier geltenden Bestimmungen der Landschaftsschutz-gebietsverordnung
LSG NI 42.
Das FFH-Gebiet dient dem Schutz der Teichfledermaus (Myotis dasyneme), einer Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie, und
der Entwicklung/dem Erhalt der Lebensraumtypen 3150 des Anhangs I der
FFH-Richtlinie „Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit
Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften“ und 6430 „Feuchte
Hochstaudenfluren“. Die Neuausweisung umfasst neben den Wasserflächen z.B.
Grünlandflächen und Gehölzstrukturen, sowie Verlandungsbereiche mit Röhrichtarten
nährstoffreicher Standorte und landseitig ebenfalls Arten des Hartholzauwaldes
und von Weidenauwald, jeweils in unterschiedlichen Ausprägungen. Diese Strukturen
dienen der Teichfledermaus, ebenso wie die Gewässer, als Orientierung und
Jagdlebensraum und sind daher wertvolle Habitatstrukturen im Lebensraum der
Teichfledermaus.
Neben der naturschutzfachlichen Qualität der Abbaugewässer haben diese
auch einen Wert für die Erholungs- und Freizeitnutzung, sowie das
Landschaftserleben. Durch die Vorgespräche und Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Eigentümer und Nutzer wurde deutlich, dass einige
Gewässer zur Angel- und Badenutzung genutzt werden und diese Nutzungen auch
schon seit vielen Jahren an den Gewässern etabliert sind. Durch die
Landschaftsschutzgebietsverordnung sollen die bisherigen Möglichkeiten zum
Baden und Angeln auch weiterhin ermöglicht und auf diese Bereiche konzentriert
werden. Für die restlichen Gewässer, in denen bisher und aktuell keine
Freizeitnutzungen erfolgen oder geplant sind,
wird die fischereiliche Nutzung, das Baden und Bootfahren,
ausgeschlossen. Die Eigentümer sollen jedoch
weiterhin die Möglichkeit zum Angeln, sowie zur Ausgabe von Angelerlaubnissen
für Dritte und zur Ausübung ihrer Hegepflicht haben. Den Eigentümern bleiben
auch weiterhin das Baden und das Befahren des Gewässers mit Booten im Bereich
der offenen Wasserfläche erlaubt. Diese Einschränkungen sind mit den Eigentümern
abgestimmt. Somit können durchgehende ungestörte Uferbereiche als Jagdhabitat
für die Teichfledermaus entstehen und die bestehende Störungsarmut dieser
Gewässerrandbereiche wird festgeschrieben (Status quo). Eine weitere Eutrophierung
der Gewässer kann verhindert werden. Des Weiteren können sich hier die Lebensraumtypen
3150 und 6430 ungestört entwickeln.
Weitere Einzelheiten zum Schutzzweck sowie zu den geplanten
Schutzbestimmungen und Freistellungen können den Anlagen 1 und 6 entnommen werden.
Landwirtschaftliche Nutzflächen sind lediglich in sehr geringem Umfang
betroffen, es handelt sich hierbei um meist kleinteilige Grünlandbereiche an
den Gewässern. Die Verordnung sieht für alle betroffenen Grünlandflächen, die
Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung nach guter
fachlicher Praxis vor, mit Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Acker.
Als Vorbereitung der
Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes wurden der
Verordnungsentwurf und der Entwurf der Verordnungskarten an alle Eigentümer und
die direkt betroffenen Interessengruppen, wie z. B. Angelvereine, sowie BUND
und NABU und die betroffenen Gemeinden, als Vorabinformation übersandt und um
Stellungnahme gebeten. Die Anregungen wurden geprüft und soweit möglich in den
Verordnungsentwurf aufgenommen.
Die Abstimmungsgespräche mit den Kiesabbauunternehmen Stremming, Klöpper
und Meyer sind in Hinblick auf die Verordnung sehr positiv verlaufen. Bedenken
oder Hinweise seitens der Abbauunternehmen konnten mit den Verordnungsinhalten
vereinbart werden. Die Fischereivereine Minden und Petershagen/Weser, sowie der
Sport-Angler-Verein Nendorf e.V. haben sich ebenfalls zur Ausweisung geäußert
und Bedenken gegenüber den geplanten fischereilichen Einschränkungen
aufgeführt. Diese Bedenken konnten mit einer Überarbeitung der fischereilichen
Einschränkungen allerdings ausgeräumt werden. Mit dem BUND und dem NABU sowie
mit den weiteren Eigentümern konnten ebenfalls positive Vorgespräche geführt
werden. Ein Eigentümer lehnt die beabsichtigte Neuausweisung ab. Der nach
unserem Kenntnisstand mit einer Fläche betroffene Eigentümer befürchtet, dass
er durch die geplante Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG NI 65) seine
landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht mehr als Acker nutzen könne. Da sich die
in der Gebietskulisse befindliche Fläche momentan als Grünlandfläche
(Halbruderale Gras- und Staudenflur) darstellt und weiter als
Kompensationsmaßnahme nach Naturschutzrecht für den Nassabbau festgelegt ist,
kann die vorgebrachte Stellungnahme nicht nachvollzogen werden. Zudem regelt
der Herrichtungsplan zum Nassabbau in diesem Bereich, dass die betroffene
Fläche mit einer Böschungsansaat zu versehen und als Mähwiese zu nutzen ist.
Die Befürchtung des Eigentümers, seine landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht
mehr als Ackerland nutzen zu können trifft auf diese, bereits anderen, strengeren
Auflagen unterliegenden Fläche, nicht zu.
Ein
weiterer Eigentümer bat um einen Vor-Ort-Termin, der zeitnah durchgeführt wird.
Hierbei sollen einzelne, spezielle Fragen zur Nutzung geklärt werden, da der
Bereich zusätzlich ein Geschützter Biotop ist. Sich aus diesem Termin ergebende
Anmerkungen können im weiteren Verfahren Beachtung finden.
Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt
geplant:
·
TÖB-Beteiligung
und öffentliche Auslegung, Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
·
ALNU-Sitzung,
Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs
·
Kreissausschuss
·
Kreistag,
Beschluss der LSG-Verordnung
·
Inkrafttreten
durch Verkündung im Ministerialblatt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen
Kosten i. H. v. ca. 1.200 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel werden
für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.
Die Flächen im
LSG befinden sich in Privateigentum sowie im Eigentum der Gemeinde Stolzenau.
Weitere Flächeneigentümer sind der Fischereiverein Minden und Umgebung, der
Fischereisportverein Amtsbezirk Petershagen, sowie die Firmen Walter Stremming
GmbH & Co. KG, Helmut Meyer OHG und Klöpper GmbH & Co. KG. Der
zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der
Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck, soll jedoch möglichst
gering gehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat
finanzielle Auswirkungen.
Es entstehen Kosten i. H. v.
ca. 1.200 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel werden für den nächsten
Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.
Die Flächen im LSG befinden
sich in Privateigentum sowie im Eigentum der Gemeinde Stolzenau. Weitere
Flächeneigentümer sind der Fischereiverein Minden und Umgebung, der
Fischereisportverein Amtsbezirk Petershagen, sowie die Firmen Walter Stremming
GmbH & Co. KG, Helmut Meyer OHG und Klöpper GmbH & Co. KG. Der
zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der
Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck, soll jedoch möglichst
gering gehalten werden.
Anlagen:
1 Entwurf der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer in der
Raddestorfer Marsch“
2 - 5 Entwurf der
Übersichtskarte und der Verordnungskarten
6 Entwurf der
Begründung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Teichfledermausgewässer
in der Raddestorfer Marsch“