Betreff
Wahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008
Vorlage
2004/JHA/015
Aktenzeichen
514-24
Art
Jugendhilfeausschuss

Nach dem gemeinsamen Runderlaß des MJ, des MI und des MK vom 12.01.1988 sind die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten bis zum 01.07.2004 zu unterbreiten.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) vom 11.12.1974 (BGBl. I S 3427), in der z. Z. gültigen Fassung, wird die Vorschlagsliste vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt.

 

Diese Vorschlagsliste muß ebensoviele Frauen wie Männer und mindestens die doppelte Anzahl der Personen umfassen, die als
Jugendschöffen und Jugendschöffinnen benötigt werden.

 

Die Anzahl der vorzuschlagenden Jugendschöffen und Jugend-schöffinnen ist vom Landgerichtspräsidenten für den Bezirk des Amtsgerichts Nienburg auf 21 Personen, des Amtsgerichts Stolzenau auf 10 Personen festgesetzt worden.

 

Der Vorschrift des § 35 JGG entsprechend sind in der Vorschlags-liste des JHA deshalb mindestens 21 Frauen und 21 Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Nienburg und 10 Frauen und 10 Männer für den Bezirk des Amtsgerichts Stolzenau aufzunehmen.

 

Unter Hinweis auf die bei der Auswahl der Jugendschöffen und Jugendschöffinnen zu beachtenden Bestimmungen wurden die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises und die Fraktionen des Kreistages gebeten, für die zutreffenden Bezirke Frauen und Männer zu benennen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.

 

Personen, die 8 Jahre als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als 8 Jahre zurückliegt, sollen gemäß § 34 Abs. 7 GVG nicht zu Jugendschöffen und Jugendschöffinnen berufen werden. Diese sind deshalb schon nicht in die Empfehlung der Gemeinden aufgenommen worden.

 

Es ist zweckmäßig, den Gerichten sowohl in der Jugendschöffenarbeit erfahrene als auch neue Personen vorzuschlagen.

 

Für den Dienstbetrieb der Schöffengerichte ist es erforderlich, für plötzlich nicht zur Verfügung stehende Jugendschöffen und Jugendschöffinnen schnell Jugendhilfsschöffen und Jugendhilfsschöffinnen benachrichtigen und zu anberaumten Verhandlungen einsetzen zu können.

 

Es ist deshalb zweckmäßig, dafür am Dienstort der Gerichte wohnende Personen zu berufen.

 

Die Vorschlagsliste des JHA sollte deshalb berücksichtigen, daß die Wahlausschüsse für das Amtsgericht Nienburg 10, für das Amtsgericht Stolzenau 4 Jugendhilfsschöffen und -schöffinnen zu wählen haben.

 

Die Liste der durch die Städte, Samtgemeinden und Gemeinden
vorgeschlagenen Personen für die Wahl der Jugendschöffen und
Jugendschöffinnen für die Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau sowie das Merkblatt für Vorschläge zur Wahl der Jugendschöffen und

/ Jugendschöffinnen sind als Anlage 1 bis 3 beigefügt.