Betreff
Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG für Brandschutzmaßnahmen in der Grundschule Rodewald
Vorlage
2016/082
Aktenzeichen
211
Art
Beschlussvorlage

Der Samtgemeinde Steimbke wird für die Erneuerung der Brandschutz- und Alarmierungsanlage eine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse nach § 117 NSchG in Höhe von höchstens 30.167 € gewährt.


Sachverhalt

Die Samtgemeinde Steimbke hatte mit Schreiben vom 03.12.2015 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse für die Erneuerung der Brandschutz- und Alarmierungsanlage in der Grundschule Rodewald gestellt.

 

Nach der gültigen Schulbaurichtlinie müssen Schulen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Des Weiteren muss in den Schulfluren eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. In der Grundschule Rodewald ist bisher nur ein Pausensignal, aber kein Alarmierungssignal vorhanden. Eine elektroakustische Alarmierungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist deshalb zwingend nachzurüsten.

 

Die Kosten für die Brandschutz- und Alarmierungsanlage liegen inklusive Planungshonorar bei rd. 90.500 €.

 

Nach § 117 NSchG gewähren die Landkreise u. a. den kreisangehörigen Samtgemeinden im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Zuwendungen können grundsätzlich auch für größere Instandsetzungen erbracht werden, wobei größere Instandsetzungen im Landkreis Nienburg/Weser seit dem 01.01.2016 nicht mehr aus der Kreisschulbaukasse förderfähig sind.

 

Vorliegend handelt es sich um eine größere Instandsetzung nach § 117 Absatz 3 NSchG. Es besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antrag bereits in 2015 gestellt wurde und deshalb grundsätzlich nach den „alten“ Regelungen der Kreisschulbaukasse, welche bis 31.12.2015 gelten, zu beurteilen ist. Dies jedoch nur, wenn neben der Antragstellung in 2015 auch das Vorhaben in diesem Jahr begonnen wurde. Ein Vorhaben kann schulgesetzlich als begonnen eingestuft werden, wenn der Planungsstand die Leistungsphase 5 nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) erreicht hat. Bei Leistungsphase 5 handelt es sich um die so genannte Ausführungsplanung. Ziel der Ausführungsplanung ist ein Planansatz, der zum Bau freigegeben wird. Die vorgelegten Ausführungspläne erhalten alle Angaben, die zur Erstellung oder zum Umbau des Bauwerks erforderlich sind.    

 

Die Samtgemeinde Steimbke hat nachgewiesen, dass für das Vorhaben die Leistungsphase 5 der HOAI im abgelaufenen Jahr erfolgt war. Der eingereichte Antrag der Samtgemeinde muss deshalb als fristgerecht, vollständig und mit ausreichendem Planungsstand eingestuft werden.

 

Informativ sei darauf hingewiesen, dass die Grundschule Rodewald auf Basis der bestehenden Geburtenzahlen in der Samtgemeinde Steimbke in den kommenden 6 Schuljahren langfristig über Einschulungszahlen zwischen 13 (Geburtenzahlen 2011/2012) und 26 (Geburtenzahlen 2009/2010) verfügen wird. Die Schule entwickelt sich gesichert einzügig bis knapp zweizügig. Eine langfristige Bestandsgarantie über mindestens 14 Jahre, wie sie üblicherweise für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse vorausgesetzt wird, ist gegeben.