Betreff
Aufhebung der Verordnung des Landkreises Nienburg/Weser zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen von 1984
Vorlage
2016/089
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung des Landkreises Nienburg/Weser zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen vom 19.11.1984 wird aufgehoben.

 


Sachverhalt

Der Oberkreisdirektor des Landkreises Nienburg/Weser hat 1984 im Rahmen der ihm seinerzeit zukommenden Zuständigkeit (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 NLO vom 29.06.1982) die Verordnung zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutz der Belegstellen

/    erlassen (Anlage). Rechtsgrundlage war das auch heute noch gültige Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutz der Belegstellen vom 10. Januar 1953 in der geltenden Fassung.

 

Aufgrund der grundsätzlich geänderten Rahmenbedingungen ist ein Schutz der heimischen Tracht und damit das kostenpflichtige Genehmigungserfordernis für das Aufstellen kreisfremder Bienenvölker nicht mehr erforderlich: Angesichts der rückläu­figen Entwicklung der Bienenvölker und damit der Möglichkeiten im Landkreis Nien­burg bestehende Plantagen durch kreisansässige Bienenvölker bestäuben zu kön­nen, ist ein präventives Verbot des Einsatzes fremder Bienenvölker mit Erlaubnisvor­behalt nicht nur nicht mehr erforderlich, sondern geradezu kontraproduktiv. Die Ver­ordnung sollte daher aufgehoben werden, was zusätzlich zur Verwaltungsverein­fachung beitragen würde. Der Gebührenausfall wäre bei 8 Anträgen im Jahr 2015 mit Gebühren Höhe von jeweils 15 € zu vernachlässigen. Insgesamt entspräche dieses Vorgehen der sich zunehmend landes- und bundesweit durchsetzenden Praxis.

 

Nachdem vor über 30 Jahren der Oberkreisdirektor im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auch für den Erlass von Verord­nungen zuständig war (s. o.) besteht nunmehr gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages für den Erlass und die Aufhebung von Verordnungen. Die aktuelle Rechtslage ist anwendbar, so dass der Kreistag für die Aufhebung der Verordnung des Oberkreisdirektors zuständig ist.