Die Verordnung des Landkreises Nienburg/Weser zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen vom 19.11.1984 wird aufgehoben.
Sachverhalt
Der Oberkreisdirektor des Landkreises Nienburg/Weser hat 1984 im Rahmen der ihm seinerzeit zukommenden Zuständigkeit (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 NLO vom 29.06.1982) die Verordnung zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutz der Belegstellen
/ erlassen (Anlage). Rechtsgrundlage war das auch heute noch gültige Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutz der Belegstellen vom 10. Januar 1953 in der geltenden Fassung.
Aufgrund der grundsätzlich geänderten Rahmenbedingungen ist ein Schutz der heimischen Tracht und damit das kostenpflichtige Genehmigungserfordernis für das Aufstellen kreisfremder Bienenvölker nicht mehr erforderlich: Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Bienenvölker und damit der Möglichkeiten im Landkreis Nienburg bestehende Plantagen durch kreisansässige Bienenvölker bestäuben zu können, ist ein präventives Verbot des Einsatzes fremder Bienenvölker mit Erlaubnisvorbehalt nicht nur nicht mehr erforderlich, sondern geradezu kontraproduktiv. Die Verordnung sollte daher aufgehoben werden, was zusätzlich zur Verwaltungsvereinfachung beitragen würde. Der Gebührenausfall wäre bei 8 Anträgen im Jahr 2015 mit Gebühren Höhe von jeweils 15 € zu vernachlässigen. Insgesamt entspräche dieses Vorgehen der sich zunehmend landes- und bundesweit durchsetzenden Praxis.
Nachdem vor über 30 Jahren der Oberkreisdirektor im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auch für den Erlass von Verordnungen zuständig war (s. o.) besteht nunmehr gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistages für den Erlass und die Aufhebung von Verordnungen. Die aktuelle Rechtslage ist anwendbar, so dass der Kreistag für die Aufhebung der Verordnung des Oberkreisdirektors zuständig ist.