hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch" (LSG NI 65) in den Samtgemeinden Mittelweser und Uchte
Beschlussvorschlag
Die Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer
in der Raddestorfer Marsch“ in den
Samtgemeinden Mittelweser und Uchte wird beschlossen.
Sachverhalt
In der Sitzung vom
08.03.2016 (Beschlussvorlage 2016/043) wurde beschlossen,
das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes
„Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ einzuleiten.
Das für die
Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz-gesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit
§ 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.
Den betroffenen
Samtgemeinden, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten
Naturschutzvereinigungen, sowie den Eigentümern wurden die Entwurfsunterlagen
zur Stellungnahme zugeleitet.
Von den insgesamt
59 beteiligten Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und
Eigentümern haben 12 Stellen Bedenken/Anregungen/Hinweise vorgebracht.
Der Entwurf der
Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die
Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 29.
März bis einschließlich 28. April 2016 bei den Samtgemeinden Mittelweser und
Uchte, der Nebenstelle Raddestorf, sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen. In
diesem Zeitraum wurde bei den zuvor genannten Stellen eine Stellungnahme mit
Bedenken, Anregungen oder Hinweisen vorgebracht, die zu den oben genannten
angeschriebenen Interessenvertretungen zählt.
Die gesetzlich
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Die persönlich
beteiligten 3 betroffenen privaten Eigentümer haben keine Bedenken oder
Anregungen geäußert. Von den 3 betroffenen Abbauunternehmen hat nur eines eine
Stellungnahme durch ein beauftragtes Landschaftsarchitekturbüro abgegeben. Die
Stellungnahme bezog sich dabei auf die Sicherung der jetzigen und möglicherweise
zukünftigen Nutzung/Entwicklung der Betriebsstätten.
Der Forderung die
vorhandenen Betriebsstätten aus dem LSG auszugrenzen konnte nicht nachgekommen
werden. Begründet ist dies durch die im Herrichtungsplan zum genehmigten Bodenabbau
festgelegte Wiederherstellung des Abbaugeländes nach Beendigung des Bodenabbaus
und Aufgabe der Betriebsstätten. Dieser sieht, in den Bereichen, die in das LSG
aufgenommen werden, eine naturschutzfachliche Renaturierung vor. In Bezug auf
die künftige Entwicklung dieses Bereiches wird es daher aus naturschutzfachlicher
Sicht als sinnvoll erachtet diesen bereits jetzt mit in das LSG einzubeziehen.
Um allerdings eine künftige Entwicklung der Betriebsstätten zu ermöglichen wird
dem Vorschlag gefolgt, eine Freistellung für die ordnungsgemäße Errichtung von
Anlagen auf den Betriebsstätten aufzunehmen.
2 der 12
abgegebenen Stellungnahmen wiesen daraufhin, dass die Rohstoffgewinnung nicht
erschwert werden darf, oder eine Ausweisung als LSG erst erfolgen sollte, wenn
der Abbau beendet wurde. Der Abbau von Rohstoffen wird durch die LSG-Verordnung
nicht erschwert und ist auch weiterhin auf der Grundlage bestehender
Abbaugenehmigungen freigestellt. Auch die Weiternutzung der Betriebsstätten
oder der Bau von Anlagen die der
Rohstoffgewinnung dienen, sind freigestellt. Ein entsprechender
erläuternder Absatz wurde der Begründung zum Landschaftsschutzgebiet
hinzugefügt.
NABU und BUND
fordern in ihren abgegebenen Stellungnahmen beide die Ausweisung des Teilgebietes
„Wiebrauk See“ (ohne Badestelle) und des im Norden angrenzenden neu
entstehenden Teichs inkl. der sich anschließenden Flächen als NSG. Grund
hierfür sei das Steinkauzvorkommen, sowie die Sichtung einer Rohrdommel. Des
Weiteren grenze in Nordrhein-Westfalen ein Naturschutzgebiet an, womit eine
Ausweisung als NSG eine Ergänzung hinsichtlich der Schutzwirksamkeit bezwecken
würde. Beide vorgenannten Arten wurden allgemein als Beispielarten für die Vogelwelt
in die Verordnung aufgenommen. Als wertbestimmende Art für die FFH-Gebiete und
somit auch für das LSG, ist allerdings die Teichfledermaus maßgeblich. Für diese
sind vor allem die Uferbereiche zu beruhigen und zu schützen, welches durch die
Verordnung und die Beschränkung der Angelnutzung auf dem bestehenden Status Quo
erreicht wird. Diese Maßnahme kommt der Teichfledermaus, den vorkommenden
Lebensraumtypen und auch den für dieses Gebiet typischen wild lebenden Tier-
und Pflanzenarten zugute, zu diesen beispielsweise auch Vogelarten gehören können,
wie zum Beispiel Steinkauz, Rohrdommel, sowie Schwäne und Gänse.
Die
Schutzwirksamkeit eines LSG wird weiter aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde
als ausreichend in Bezug auf den Schutzgegenstand und den Schutzzweck erachtet.
Weiter ist es erforderlich die Sicherung der FFH-Gebiete möglichst schnell
durchzusetzen, damit dass gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren
seitens der EU nicht durchgesetzt wird. Es drohen dem Land erhebliche
Geldbußen. Dem Einwand wird somit nicht gefolgt.
Eine umfängliche
Stellungnahme wurde seitens des Landessportfischerverbandes Niedersachsen e.V.
abgegeben. Es wird angeführt, dass die LSG-VO einen schwerwiegenden Eingriff in
die Rechte zur Nutzung der Gewässer und zur Ausübung der Angelfischerei und der
damit verbundenen Hege und Nutzung der Fischbestände darstelle. Diese Eingriffe
seien unverhältnismäßig, unangemessen und würden einen objektiv vorliegenden
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Die Einschränkungen
seien zu streichen oder in rechtskonformer und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechender
Weise abzumildern.
Diese Vorwürfe
sind aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde unbegründet. Die LSG-VO schränkt
in keinster Weise die bestehende Angelfischerei ein. Sie schreibt lediglich den
bisherigen Status Quo in Bezug auf die Angelfischerei fest. Eine räumliche
Ausdehnung der Angelnutzung durch Verpachtung an Vereine ist jedoch nicht
möglich (Einhaltung des Verschlechterungsverbots gem. § 33 Abs. 1 BNatSchG).
Die getroffenen Beschränkungen und Festlegung von Bereichen für die
Angelnutzung sind in einvernehmlicher Absprache oder auf Wunsch der Eigentümer
und Nutzer vereinbart worden.
Allerdings konnten
die vorgebrachten Bedenken bezüglich der zeitlichen Verbote für die Eigentümer
mit Hinblick auf die Hegepflicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich wurde bei
der gesamten Angelnutzung die Maßgabe, dass eine Nutzung nur außerhalb der
Zeiten der Nacht, sowie der Zeiten der Abend- und Morgendämmerung, insbesondere
in den Monaten April bis Oktober, herausgenommen.
Aufgrund dieses
Hinweises wurde eine weitere intensive Prüfung der in der LSG-VO verbleibenden
zeitlichen Beschränkungen durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass diese nicht als
praktikabel für die behördliche Durchsetzung der LSG-VO erscheinen. Aus diesem
Grund wurden die gesamten in der LSG-VO vorhandenen zeitlichen Beschränkungen
entfernt.
Die eingegangenen
Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen
sind weiter in der Anlage 1 zusammengefasst und ausführlich begründet.
Aufgrund der
vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren Anpassungen des Entwurfes der
LSG-VO „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ (Anlage 2) und
der Begründung zur Verordnung (Anlage 7) erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.200 € für
die Beschilderung des LSG.
Die Mittel werden für den nächsten Haushalt
im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nicht erkennbar.
Anlagen:
1 – Übersicht Bedenken, Anregungen und
Hinweise der Gemeinde, den sonst
troffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen
2 – Verordnungstext über das LSG
„Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer
Marsch“
3 – Verordnungskarte - Übersichtskarte
4 – Verordnungskarte - Teilgebiete Heidberg
See und Wiebrauk Teich
5 – Verordnungskarte - Teilgebiet Wiebrauk
See
6 – Verordnungskarte - Teilgebiete
Abbaugewässer Kleinenheerse und Gewässer-
komplex Kleinenheerse
7 – Begründung zur Verordnung