Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 289 "Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch" (LSG NI 65) in den Samtgemeinden Mittelweser und Uchte
Vorlage
2016/106
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ in den Samtgemeinden Mittelweser und Uchte wird beschlossen.

 


Sachverhalt

In der Sitzung vom 08.03.2016 (Beschlussvorlage 2016/043) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz-gesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Samtgemeinden, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen, sowie den Eigentümern wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 59 beteiligten Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und Eigentümern haben 12 Stellen Bedenken/Anregungen/Hinweise vorgebracht.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 29. März bis einschließlich 28. April 2016 bei den Samtgemeinden Mittelweser und Uchte, der Nebenstelle Raddestorf, sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen. In diesem Zeitraum wurde bei den zuvor genannten Stellen eine Stellungnahme mit Bedenken, Anregungen oder Hinweisen vorgebracht, die zu den oben genannten angeschriebenen Interessenvertretungen zählt.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Die persönlich beteiligten 3 betroffenen privaten Eigentümer haben keine Bedenken oder Anregungen geäußert. Von den 3 betroffenen Abbauunternehmen hat nur eines eine Stellungnahme durch ein beauftragtes Landschaftsarchitekturbüro abgegeben. Die Stellungnahme bezog sich dabei auf die Sicherung der jetzigen und möglicherweise zukünftigen Nutzung/Entwicklung der Betriebsstätten.

Der Forderung die vorhandenen Betriebsstätten aus dem LSG auszugrenzen konnte nicht nachgekommen werden. Begründet ist dies durch die im Herrichtungsplan zum genehmigten Bodenabbau festgelegte Wiederherstellung des Abbaugeländes nach Beendigung des Bodenabbaus und Aufgabe der Betriebsstätten. Dieser sieht, in den Bereichen, die in das LSG aufgenommen werden, eine naturschutzfachliche Renaturierung vor. In Bezug auf die künftige Entwicklung dieses Bereiches wird es daher aus naturschutzfachlicher Sicht als sinnvoll erachtet diesen bereits jetzt mit in das LSG einzubeziehen. Um allerdings eine künftige Entwicklung der Betriebsstätten zu ermöglichen wird dem Vorschlag gefolgt, eine Freistellung für die ordnungsgemäße Errichtung von Anlagen auf den Betriebsstätten aufzunehmen.

 

2 der 12 abgegebenen Stellungnahmen wiesen daraufhin, dass die Rohstoffgewinnung nicht erschwert werden darf, oder eine Ausweisung als LSG erst erfolgen sollte, wenn der Abbau beendet wurde. Der Abbau von Rohstoffen wird durch die LSG-Verordnung nicht erschwert und ist auch weiterhin auf der Grundlage bestehender Abbaugenehmigungen freigestellt. Auch die Weiternutzung der Betriebsstätten oder der Bau von Anlagen die der  Rohstoffgewinnung dienen, sind freigestellt. Ein entsprechender erläuternder Absatz wurde der Begründung zum Landschaftsschutzgebiet hinzugefügt.

 

NABU und BUND fordern in ihren abgegebenen Stellungnahmen beide die Ausweisung des Teilgebietes „Wiebrauk See“ (ohne Badestelle) und des im Norden angrenzenden neu entstehenden Teichs inkl. der sich anschließenden Flächen als NSG. Grund hierfür sei das Steinkauzvorkommen, sowie die Sichtung einer Rohrdommel. Des Weiteren grenze in Nordrhein-Westfalen ein Naturschutzgebiet an, womit eine Ausweisung als NSG eine Ergänzung hinsichtlich der Schutzwirksamkeit bezwecken würde. Beide vorgenannten Arten wurden allgemein als Beispielarten für die Vogelwelt in die Verordnung aufgenommen. Als wertbestimmende Art für die FFH-Gebiete und somit auch für das LSG, ist allerdings die Teichfledermaus maßgeblich. Für diese sind vor allem die Uferbereiche zu beruhigen und zu schützen, welches durch die Verordnung und die Beschränkung der Angelnutzung auf dem bestehenden Status Quo erreicht wird. Diese Maßnahme kommt der Teichfledermaus, den vorkommenden Lebensraumtypen und auch den für dieses Gebiet typischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zugute, zu diesen beispielsweise auch Vogelarten gehören können, wie zum Beispiel Steinkauz, Rohrdommel, sowie Schwäne und Gänse.

 

Die Schutzwirksamkeit eines LSG wird weiter aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde als ausreichend in Bezug auf den Schutzgegenstand und den Schutzzweck erachtet. Weiter ist es erforderlich die Sicherung der FFH-Gebiete möglichst schnell durchzusetzen, damit dass gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU nicht durchgesetzt wird. Es drohen dem Land erhebliche Geldbußen. Dem Einwand wird somit nicht gefolgt.

 

Eine umfängliche Stellungnahme wurde seitens des Landessportfischerverbandes Niedersachsen e.V. abgegeben. Es wird angeführt, dass die LSG-VO einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte zur Nutzung der Gewässer und zur Ausübung der Angelfischerei und der damit verbundenen Hege und Nutzung der Fischbestände darstelle. Diese Eingriffe seien unverhältnismäßig, unangemessen und würden einen objektiv vorliegenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Die Einschränkungen seien zu streichen oder in rechtskonformer und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechender Weise abzumildern.

 

Diese Vorwürfe sind aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde unbegründet. Die LSG-VO schränkt in keinster Weise die bestehende Angelfischerei ein. Sie schreibt lediglich den bisherigen Status Quo in Bezug auf die Angelfischerei fest. Eine räumliche Ausdehnung der Angelnutzung durch Verpachtung an Vereine ist jedoch nicht möglich (Einhaltung des Verschlechterungsverbots gem. § 33 Abs. 1 BNatSchG). Die getroffenen Beschränkungen und Festlegung von Bereichen für die Angelnutzung sind in einvernehmlicher Absprache oder auf Wunsch der Eigentümer und Nutzer vereinbart worden.

 

Allerdings konnten die vorgebrachten Bedenken bezüglich der zeitlichen Verbote für die Eigentümer mit Hinblick auf die Hegepflicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich wurde bei der gesamten Angelnutzung die Maßgabe, dass eine Nutzung nur außerhalb der Zeiten der Nacht, sowie der Zeiten der Abend- und Morgendämmerung, insbesondere in den Monaten April bis Oktober, herausgenommen.

Aufgrund dieses Hinweises wurde eine weitere intensive Prüfung der in der LSG-VO verbleibenden zeitlichen Beschränkungen durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass diese nicht als praktikabel für die behördliche Durchsetzung der LSG-VO erscheinen. Aus diesem Grund wurden die gesamten in der LSG-VO vorhandenen zeitlichen Beschränkungen entfernt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind weiter in der Anlage 1 zusammengefasst und ausführlich begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren Anpassungen des Entwurfes der LSG-VO „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ (Anlage 2) und der Begründung zur Verordnung (Anlage 7) erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.200 € für die Beschilderung des LSG.

 

Die Mittel werden für den nächsten Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nicht erkennbar.

 


Anlagen:

 

1 – Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst

       troffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen

2 – Verordnungstext über das LSG „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer

       Marsch“

3 – Verordnungskarte - Übersichtskarte

4 – Verordnungskarte - Teilgebiete Heidberg See und Wiebrauk Teich

5 – Verordnungskarte - Teilgebiet Wiebrauk See

6 – Verordnungskarte - Teilgebiete Abbaugewässer Kleinenheerse und Gewässer-

       komplex Kleinenheerse

7 – Begründung zur Verordnung