Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 422 "Mausohr-Habitate nördlich Nienburg";
hier: Vorabinformation zur Sicherung eines Teilgebietes des FFH-Gebiets 422 durch die Ausweisung des Schutzgebietes (NSG/LSG) "Fledermauswälder nördlich Nienburg" in der Samtgemeinde Graftschaft Hoya
Vorlage
2016/107
Art
Bericht

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das FFH-Gebiet 422 besteht aus mehreren Teilbereichen in den Landkreisen Nienburg/ Weser, Verden und dem Heidekreis. In die Zuständigkeit des Landkreises Nienburg/ Weser fallen zwei Teilbereiche. Diese liegen im Norden des Landkreises, ca. 5 km westlich der B 215 bei Eystrup in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya. Von dem insgesamt 173 ha großen FFH-Gebiet liegen ca. 59 ha im Landkreis Nienburg.

Der erste Teilbereich (Hämelheide) liegt ca. 1 km südlich der Ortschaft Hämelhausen und misst etwa 45 ha. Es handelt sich um einen Ausschnitt eines größeren Nadelmischwaldkomplexes. Ca. 3 km südlich von Hämelhausen befindet sich der etwa 14 ha große zweite Teilbereich (Hasseler Bruch). Dieser besteht aus kleinparzelligen Waldflächen, auf denen überwiegend Kiefer stockt und die aufgrund ihrer extensiven Bewirtschaftungsweise einen hohen Strukturreichtum in Hinsicht auf Bestandsalter, Baumartenzusammensetzung und Kleinbiotope (Totholz, feuchte Mulden u. ä.) aufweisen.

 

Aufgrund seiner Bedeutung als Jagdlebensraum des Großen Mausohrs (Fledermausart des Anhangs II der FFH-Richtlinie) wurde das Gebiet als FFH-Gebiet von Niedersachsen an die EU gemeldet. Die Wochenstuben dieser Fledermauspopulation liegen in Bücken (Landkreis Nienburg) und Kirchlinteln (Landkreis Verden). Es handelt sich um eine der nördlichsten Populationen dieser Art in Deutschland, so dass ihr Erhalt im besonderen Interesse des Naturschutzes liegt. Ziel der Schutzgebietsausweisung ist somit u.a. die Sicherstellung der Lebensgrundlage für das Große Mausohr und weitere im Gebiet vorkommende Fledermausarten.

 

Um die Sicherung der Lebengrundlage für die Fledermäuse zu gewährleisten sind Einschränkungen der Waldbewirtschaftung nötig.

Zum einen ist der Walderlass („Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015, Nds. MBl. Nr. 40/2015, 1300, s. Anlage 5 zur Beschlussvorlage 2015/168) aufgrund dessen bindenden Vorgaben zum Großen Mausohr umzusetzen. Dieser fordert für die Fledermausart den Erhalt bzw. die Entwicklung von 6 lebenden Habitatbäumen sowie von 20 % Altholzanteil pro Hektar Waldfläche je Eigentümer.

Um zudem das Vorkommen von (Lauf-)Käfern als Nahrungsgrundlage der Fledermäuse zu fördern, sollen z. B. Totholzanteile erhöht und der Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln erreicht werden. Da das Große Mausohr ein Bodenjäger ist, ist auch eine Freihaltung von Schneisen und weiteren unterwuchsfreien Bereichen im Wald sinnvoll.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Art der hoheitlichen Sicherung (NSG oder LSG) noch nicht abschließend getroffen. Hierzu sind noch weitere Gespräche mit den betroffenen Eigentümern nötig.

Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Nadelmischwald, also keinen schützenswerten Lebensraumtyp handelt (d.h. es sind keine Bewirtschaftungsauflagen nach dem Wald-Erlass zwingend nötig) und zudem das Große Mausohr relativ störungsunempfindlich bzw. anpassungsfähig ist (Fledermaus bevorzugt eigentlich Hallenbuchenwälder als Jagdgebiet und nutzt trotzdem den vorliegenden Nadelmischwald mit nur vereinzelten Schneisen und zum Teil dichten Unterwuchs und somit nicht optimalen Bedingungen als Jagdhabitat), käme auch eine LSG-Verordnung in Frage.

Für eine NSG-Ausweisung spricht jedoch, dass nach Überarbeitung der Erschwernisausgleichsverordnung Wald (EA-VO Wald) im Laufe diesen Jahres, auch Zusammenschlüsse wie Forstgenossenschaften einen Antrag auf Erschwernisausgleich bei der Landwirtschaftskammer stellen können, so dass zumindest einige der Betroffenen eine Entschädigung erhalten könnten.

Die von der Ausweisung ebenfalls betroffenen Eigentümer kleinparzelliger Einheiten von unter 1 ha erreichen die durch die EA-VO Wald festgelegte Bagatellgrenze von 200 Euro leider nicht (Berechnung erfolgt nach der Punktwerttabelle der VO, welche die Art der Einschränkung je Hektar Waldfläche je Eigentümer entsprechend gewichtet).

 

Eigentumsverhältnisse

Die Waldflächen stehen fast ausschließlich im privaten Eigentum, teilweise in Form einer Forstgenossenschaft und von Forstinteressenten. Ausgenommen davon ist eine Waldfläche von 0,13 ha im Eigentum der Gemeinde Eystrup sowie einige Wege, welche im Eigentum der Gemeinden Eystrup und Gandesbergen stehen.

 

Weitere Bearbeitungsschritte

Die Verwaltung erarbeitet einen Verordnungsvorentwurf, der an die betroffenen Eigentümer, Nutzer und Interessenvertreter mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wird. Bei Interesse sollen Gespräche geführt oder ein Informationstermin angeboten werden.

 

Dem Vororttermin mit einem der Bewirtschafter im Hasseler Bruch, soll außerdem ein weiterer mit dem zuständigen Bewirtschafter und/oder Eigentümer im Teilbereich Hämelheide folgen.

 

Mit den Ergebnissen dieser Erörterungen wird ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der in der ALNU-Sitzung am 06.09.16 vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungsverfahren (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.

 

Nähere Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·        Vorentwurf der Verordnungskarte