Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 289 "Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg";
hier: Vorabinformation zur Sicherung eines Teilgebietes des FFH-Gebiets 289 durch die Ausweisung des Landschaftsschutzsgebietes (LSG NI 66) "Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser" im Flecken Steyerberg und der Samtgemeinde Liebenau
Vorlage
2016/108
Art
Bericht

Sachverhalt

Anlass der Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das neu auszuweisende Landschaftsschutzgebiet LSG NI 66 „Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser“ soll aus sechs Abschnitten entlang der Großen Aue bestehen, die wie folgt benannt werden sollen: „An der Dunkheide“, „Große Aue bei Spelshausen“, „Altarme und Teiche Liebenau-Eickhof“, „Altarm am Arkenberg“, „Altarme am Hokenkamp“ und „Alte Aue“. Insgesamt wird dieses erste von zwei LSG an der Großen Aue in etwa 93,45ha groß werden. Die Teilbereiche des FFH-Gebiets 289 an der Großen Aue, die noch nicht durch die genannte LSG-Ausweisung abgedeckt werden, folgen in einem weiteren Verfahren (Vorabinformation im ALNU am 06.09.2016 geplant).

 

Der überwiegende Teil des geplanten LSG NI 66 soll aufgrund seiner Bedeutung als Lebensraum und Nahrungshabitat der in Anhang II der FFH-Richtlinie geführten Teichfledermaus (Myotis dasycneme) ausgewiesen werden. Neben der Teichfledermaus findet auch der Fischotter (Lutra lutra) einen Lebensraum entlang der „Großen Aue“. Der Fischotter wird ebenfalls durch den Anhang II der FFH-Richtlinie geschützt.

Die ausgebaute und begradigte Große Aue verläuft im betrachteten Abschnitt mit ihren naturnahen Altarmen und einigen Teichen in einer Talniederung von Steyerberg bis zur Einmündung in die Weser. Sie durchquert dabei Bereiche die durch landwirtschaftliche Intensivnutzungen geprägt sind, Wälder und Siedlungsbereiche. Die natürlichen Elemente einer Flussaue sind mit zunehmender Inanspruchnahme der Landschaft selten geworden. Im LSG „Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser“ lassen sich vor allem an den Altarmen Reste dieser Elemente finden und stellen so ein Refugium für Arten und Lebensgemeinschaften dar, welches das Lebensraumangebot entlang der Großen Aue erweitert. Die Große Aue mit ihren Altarmen als naturnahe nährstoffreiche Altwasser oder auch Teiche als nährstoffreiche Stillgewässer bieten zusammen mit ihren angrenzenden Strukturen Lebensraum, Jagd- und Rasthabitate für verschiedene geschützte Tierarten, wie zum Beispiel für die Teichfledermaus (Myotis dasycneme) oder den Fischotter (Lutra lutra).

 

Die Große Aue selbst, aber auch ihre Altarme, bieten in bestimmten Bereichen auch für Erholungssuchende einen Anlaufpunkt. So werden die Gewässer zum Angeln, aber auch zum Kanufahren genutzt. Um diese Nutzungen unter Berücksichtigung von Schutzzielen weiterhin zu ermöglichen, sollen in der Verordnung bestimmte Nutzungen beschränkt oder nur in bestimmten Bereichen zugelassen werden. Hierfür sind Abstimmungsgespräche mit den Nutzern nötig. Vorab-Gespräche haben bereits mit dem NABU, dem BUND und dem Angler-Verein Nienburg, sowie telefonisch mit allen Eigentümern und weiteren Nutzern (Angelsportverein Liebenau und Angelverein Steyerberg) stattgefunden.

Aufgrund des Fischotter-Vorkommens ist es weiterhin erforderlich, die Jagd und auch die Fischerei dahingehend zu beschränken, dass die Nutzung von Todschlagfallen untersagt wird und die Nutzung von Reusen ausschließlich unter der Verwendung von Otterschutzgittern oder Otterkreuzen erfolgen darf.

 

Eigentumsverhältnisse

Die Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des künftigen Landschaftsschutzgebietes ermittelt. Im Eigentum des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Große Aue befinden sich rund 53,76 ha Flächenanteil, 15,28 ha sind Bundes- oder Landeseigentum und 24,42 ha sind in Privateigentum oder gehören den Gemeinden.

Die Gewässerflächen nehmen ca. 48% der Gesamtfläche im LSG ein, gefolgt von ca. 33% Grünland und ca. 9% Acker. Die restlichen Flächenanteile verteilen sich auf Waldflächen und Gehölzstrukturen, Verlandungsbereiche, Staudenfluren, Versiegelung, Sandtrockenrasen, Ruderalfluren, einem Kleingarten oder Sand- und Graswege. Der große Grünlandanteil lässt sich dadurch erklären, dass die Böschungen und Deiche der Großen Aue als Grünland kartiert wurden. Somit sind ca. 88% des Grünlandanteiles im LSG diesen zuzuordnen, die restlichen 12% teilen sich zu 8% auf Private und zu 4% auf eine Kompensationsmaßnahme auf. Im LSG sind bis auf eine große private Grünlandfläche nur drei sehr kleine weitere betroffen. Der Ackeranteil im LSG verteilt sich weiter zu ca. 60% auf eine Kompensationsmaßnahme, für die bereits eine konkrete Planung vorgesehen und weiterreichende naturschutzfachliche Regelungen getroffen wurden. 38% des Ackeranteils bezieht sich auf Flächen eines Kiesabbauunternehmens, die bereits im LSG NI 50 „Altarm der Großen Aue“ liegen. Die restlichen 2% (insgesamt 0,17 ha) verteilen sich auf kleine private Flächen, die zum Großteil zu den Altarmen zu zählen sind.

 

Durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet wird der europarechtlich erforderliche Schutz des Gebietes gewährleistet. Hierzu ist die Sicherung der Lebensraumtypen (LRT) Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (LRT 3150) und Feuchte Hochstaudenfluren (LRT 6430), sowie weiter die Entwicklung der momentan fragmentarisch vorhandenen LRT Alten bodensauren Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche“ (LRT 9190) und die „Weiden Auwälder“ sowie „Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern“ (LRT 91E0), sowie der Grünländer erforderlich, um denen an sie gebundenen Tier- und Pflanzenarten und deren Gemeinschaften einen Lebensraum zu bieten.

 

Weitere Bearbeitungsschritte

Die Verwaltung erarbeitet einen Verordnungsvorentwurf, der an die betroffenen Eigentümer, Nutzer und Interessenvertreter mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wird.

 

Mit den Ergebnissen dieser Erörterung wird ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der in einer der ALNU-Sitzungen im September 2016 vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungsverfahren (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.

 

Nähere Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·        Übersichtskarte