Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000, EU-Vogelschutzgebiet V 40 "Diepholzer Moorniederung";
hier: Vorabinformation zur Sicherung eines Teilgebietes des EU-Vogelschutzgebietes V 40 durchdie Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Steinbrinker - Ströhener Marsch" (NSG HA 153) in der Samtgemeinde Uchte sowie der Gemeinde Wagenfeld im Landkreis Diepholz
Vorlage
2016/109
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt

Das Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“ (NSG HA 153) ist Teil des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“. Der Verordnungsinhalt der derzeit gültigen Naturschutzgebietsverordnung ist bisher ohne inhaltlichen Bezug zu europarechtlichen Vorgaben. Zur nationalen Sicherung des Gebietes ist eine Anpassung der bestehenden Naturschutzgebietsverordnung an die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie erforderlich. Darüber hinaus ist eine Gebietserweiterung im Westen des bestehenden Naturschutzgebietes vorzunehmen, da das EU-Vogelschutzgebiet V 40 hier über die bestehende Naturschutzgebietsgrenze hinausgeht (s. Anlage). Durch die Grenzanpassung soll der Mindestschutz des Gebietes gewährleistet werden.

 

Von dem ca. 324 ha großen künftigen Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“ liegen rund 65 ha im Landkreis Diepholz.

 

Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Naturschutzgebietsverordnung , die an sich in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden (UNB) fallen, können von der obersten Naturschutzbehörde einer UNB übertragen werden (§ 32 Abs. 2 NAGBNatSchG).

 

Bereits das aktuelle Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“ liegt gebietsübergreifend in den Landkreisen Nienburg/Weser und Diepholz. Mit Runderlass des MU vom 13.05.2009 wird die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung dieser NSG-Verordnung dem Landkreis Nienburg/Weser übertragen.

Nunmehr soll diese Naturschutzgebietsverordnung zwecks Sicherung des EU-Vogelschutzgebietes V 40 geändert und dabei in ihrem räumlichen Geltungsbereich auf bisher nicht durch die NSG-VO erfasste Flächen der Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz erweitert werden.

 

In Bezug auf diese Flächen gibt es keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den o. g. Runderlass.

Es bedarf vielmehr einer Bestimmung der Zuständigkeit für das neue Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“ durch einen Einzelerlass (gem. Erlass des MU vom 11.12.2014).

 

Seitens der unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz besteht Einigkeit, dass das notwendige Ausweisungsverfahren von der UNB Nienburg durchgeführt wird. Der notwendige Antrag an das MU auf Übertragung der Zuständigkeit gem. § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG wird zeitnah gestellt.

 

Eigentumsverhältnisse

 

Die Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des künftigen Naturschutzgebietes ermittelt. Im Eigentum des Landkreis Nienburg/Weser befinden sich rund 39 % Flächenanteil, 12 % sind im Eigentum des Landes Niedersachsen, 3 % gehören der sonstigen öffentlichen Hand und 46 % befinden sich in Privateigentum.

 

Ca. 80 % der Flächen im Gebiet werden als Grünland genutzt. Hiervon befinden sich rund 2/3 im Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser sowie des Landes Niedersachsen und werden extensiv bewirtschaftet. Die restlichen 20 % verteilen sich auf Ackerflächen, kleinere Waldstücke sowie Wege und Gräben.

 

Die Steinbrinker - Ströhener Marsch beherbergt ein bedeutsames Wiesenvogelvorkommen der Diepholzer Moorniederung und hat zusätzlich Bedeutung als Nahrungsbiotop für gefährdete Vogelarten der angrenzenden Hochmoore, wie z. B. dem Großen Uchter Moor.

 

Weitere Bearbeitungsschritte

 

Die Verwaltung erarbeitet in Abstimmung mit der UNB Diepholz einen Verordnungsentwurf, der mit Interessenvertretern wie z. B. der Landwirtschaft und der Jägerschaft erörtert werden soll. Darüber hinaus ist für die Flächeneigentümer ein Informationstermin vorgesehen.

 

Mit den Ergebnissen dieser Erörterungen wird ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der sowohl im ALNU als auch im Kreisentwicklungsausschuss des Landkreises Diepholz vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungsverfahren (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.

 

Nähere Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·        Übersichtskarte