hier: Vorabinformation zur Sicherung eines Teilgebietes des EU-Vogelschutzgebietes V 40 durchdie Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Steinbrinker - Ströhener Marsch" (NSG HA 153) in der Samtgemeinde Uchte sowie der Gemeinde Wagenfeld im Landkreis Diepholz
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Das
Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“ (NSG HA 153) ist Teil des
Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“. Der Verordnungsinhalt der
derzeit gültigen Naturschutzgebietsverordnung ist bisher ohne inhaltlichen
Bezug zu europarechtlichen Vorgaben. Zur nationalen Sicherung des Gebietes ist
eine Anpassung der bestehenden Naturschutzgebietsverordnung an die Vorgaben der
Vogelschutzrichtlinie erforderlich. Darüber hinaus ist eine Gebietserweiterung
im Westen des bestehenden Naturschutzgebietes vorzunehmen, da das
EU-Vogelschutzgebiet V 40 hier über die bestehende Naturschutzgebietsgrenze
hinausgeht (s. Anlage). Durch die Grenzanpassung soll der Mindestschutz des
Gebietes gewährleistet werden.
Von
dem ca. 324 ha großen künftigen Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“
liegen rund 65 ha im Landkreis Diepholz.
Der
Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Naturschutzgebietsverordnung , die
an sich in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden (UNB)
fallen, können von der obersten Naturschutzbehörde einer UNB übertragen werden
(§ 32 Abs. 2 NAGBNatSchG).
Bereits
das aktuelle Naturschutzgebiet „Steinbrinker - Ströhener Marsch“ liegt gebietsübergreifend
in den Landkreisen Nienburg/Weser und Diepholz. Mit Runderlass des MU vom
13.05.2009 wird die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung dieser
NSG-Verordnung dem Landkreis Nienburg/Weser übertragen.
Nunmehr
soll diese Naturschutzgebietsverordnung zwecks Sicherung des
EU-Vogelschutzgebietes V 40 geändert und dabei in ihrem räumlichen Geltungsbereich
auf bisher nicht durch die NSG-VO erfasste Flächen der Landkreise
Nienburg/Weser und Diepholz erweitert werden.
In
Bezug auf diese Flächen gibt es keine Bestimmung der Zuständigkeit durch den o.
g. Runderlass.
Es
bedarf vielmehr einer Bestimmung der Zuständigkeit für das neue Naturschutzgebiet
„Steinbrinker - Ströhener Marsch“ durch einen Einzelerlass (gem. Erlass des MU
vom 11.12.2014).
Seitens
der unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz
besteht Einigkeit, dass das notwendige Ausweisungsverfahren von der UNB
Nienburg durchgeführt wird. Der notwendige Antrag an das MU auf Übertragung der
Zuständigkeit gem. § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG wird zeitnah gestellt.
Eigentumsverhältnisse
Die
Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des künftigen Naturschutzgebietes
ermittelt. Im Eigentum des Landkreis Nienburg/Weser befinden sich rund 39 %
Flächenanteil, 12 % sind im Eigentum des Landes Niedersachsen, 3 % gehören der
sonstigen öffentlichen Hand und 46 % befinden sich in Privateigentum.
Ca.
80 % der Flächen im Gebiet werden als Grünland genutzt. Hiervon befinden sich
rund 2/3 im Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser sowie des Landes Niedersachsen
und werden extensiv bewirtschaftet. Die restlichen 20 % verteilen sich auf
Ackerflächen, kleinere Waldstücke sowie Wege und Gräben.
Die
Steinbrinker - Ströhener Marsch beherbergt ein bedeutsames Wiesenvogelvorkommen
der Diepholzer Moorniederung und hat zusätzlich Bedeutung als Nahrungsbiotop
für gefährdete Vogelarten der angrenzenden Hochmoore, wie z. B. dem Großen
Uchter Moor.
Weitere Bearbeitungsschritte
Die
Verwaltung erarbeitet in Abstimmung mit der UNB Diepholz einen Verordnungsentwurf,
der mit Interessenvertretern wie z. B. der Landwirtschaft und der Jägerschaft
erörtert werden soll. Darüber hinaus ist für die Flächeneigentümer ein
Informationstermin vorgesehen.
Mit
den Ergebnissen dieser Erörterungen wird ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der
sowohl im ALNU als auch im Kreisentwicklungsausschuss des Landkreises Diepholz
vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungsverfahren (Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.
Nähere
Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
· Übersichtskarte