V 40 "Diepholzer Moorniederung";
hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 153 "Steinbrinker-Ströhener Masch" in derSamtgemeinde Uchte (Landkreis Nienburg) und der Gemeinde Wagenfeld (Landkreis Diepholz)
Beschlussvorschlag:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen
der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten
Naturschutzgebiets (NSG) „Steinbrinker-Ströhener Masch“ eingeleitet.
Sachverhalt
Anlass der
Unterschutzstellung ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von
Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht. Das NSG „Steinbrinker-Ströhener
Masch“ deckt einen Teil des südöstlichen Ausläufers des Vogelschutzgebiets V 40
„Diepholzer Moorniederung“ ab, das Bestandteil des europäischen
Schutzgebiets-netzes Natura 2000 ist.
Der weitaus größte Teil des NSG wurde
bereits 1991 zum NSG erklärt. Um das später gemeldete Vogelschutzgebiet
hoheitlich zu sichern, sind nun eine Überarbeitung der Verordnung und
Flächenzuziehungen erforderlich.
Teile des NSG liegen im Landkreis Diepholz.
Die Bearbeitung durch den Landkreis Nienburg – in einvernehmlicher
Verständigung mit dem Landkreis Diepholz – beruht auf einem Erlass zur
Zuständigkeitsübertragung durch das Umweltministerium (vgl. Bericht 2016/109).
Die Steinbrinker-Ströhener Masch mit ihren
weitläufigen, zusammenhängenden Feuchtgrünländern hat eine besondere Bedeutung
für seltene und gefährdete Vogelarten wie den Großen Brachvogel, die Bekassine
und den Rotschenkel, die in den extensiv bewirtschafteten Wiesen und Weiden
brüten und ihre Jungen aufziehen.
Weitere Vogelarten, Amphibien und sonstige
schutzbedürftige wild lebende Arten nutzen neben den Grünländern auch die Äcker
und Gehölzbestände im NSG als Lebensstätte.
Der Schutzzweck des NSG liegt in der
Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der für das Gebiet
wertbestimmenden Vogelarten, die derzeit überwiegend ungünstige
Erhaltungszustände aufweisen.
Die
Feuchtgrünländer befinden sich überwiegend im Eigentum des Landkreises Nienburg
oder des Landes Niedersachsen.
Als
Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung wurde von der Verwaltung der
Entwurf einer Schutzgebietsverordnung erarbeitet und in Wagenfeld-Ströhen auf einer
Informationsveranstaltung für betroffene Eigentümer, Unterhaltungsverbände und
Interessenvertreter vorgestellt. Mit dem Landkreis Diepholz und dem BUND Diepholzer
Moorniederung als Naturschutzverband wurden Abstimmungs-gespräche geführt. Auch
der kreisnienburger Jagdbeirat wurde bereits beteiligt. Näheres wird in der Sitzung
erläutert.
Die hier als Anlagen beigefügten Entwürfe
stellen die Fassungen dar, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und die öffentliche Auslegung erfolgen sollen.
Weitere Verfahrensschritte:
·
TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung,
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen,
·
ALNU-Sitzung im Frühjahr 2017; Erörterung der
Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs,
·
Landkreis Diepholz: Kreisausschuss; Kreistag,
Beschluss der NSG-Verordnung,
·
Landkreis Nienburg: Kreisausschuss; Kreistag,
Beschluss der NSG-Verordnung,
·
Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Entwicklung des Gebiets sind weitere
Flächenankäufe sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. Die
finanziellen Mittel hierfür werden voraussichtlich überwiegend durch das Land
Niedersachsen bzw. die EU bereitgestellt; der Landkreis hat voraussichtlich
einen Eigenanteil zu leisten. Die Höhe zukünftiger Eigenanteile lässt sich
nicht benennen und ist stark abhängig von den tatsächlich realisierbaren
Maßnahmen und der Möglichkeit, ggfs. auch Ersatzgelder aus der Eingriffsregelung
zu nutzen.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca.
5.000 € für die Beschilderung des Naturschutz-gebiets.
Die Haushaltsmittel werden für den nächsten
Haushalt im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1 – Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener
Masch“
2 – Entwurf der
Verordnungskarte im Maßstab 1 : 11.000
3 – Begründung zum Verordnungsentwurf