Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 094 "Steinhuder Meer (mit Randbereichen)" und Europäisches Vogelschutzgebiet V 42 "Steinhuder Meer";
hier: Information zur Sicherung eines Teilgebietesdes FFH-Gebietes 094 und eines Teilgebietes des Europäischen Vogelschutzgebietes V 42 durch die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG-HA 190) "Meerbruchswiesen" in der Stadt Rehburg-Loccum, der Stadt Neustadt, der Stadt Wunstorf undder Samtgemeinde Sachsenhagen durch die Region Hannover
Vorlage
2017/039
Aktenzeichen
554
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt

Anlass der Verordnungsanpassung des „Naturschutzgebietes Meerbruchswiesen“ (NSG HA 190) durch die Region Hannover ist die europarechtliche Verpflichtung zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten durch nationales Recht.

 

Das bestehende Naturschutzgebiet „Meerbruchswiesen“ (NSG HA 190) ist Teil des FFH-Gebietes 094 und des Europäischen Vogelschutzgebietes V 42. Das Naturschutzgebiet liegt am Westufer des Steinhuder Meeres. Es befindet sich in den Landkreisen Nienburg/Weser und Schaumburg sowie der Region Hannover (siehe anliegende Karte). Der zum Landkreis Nienburg/Weser gehörende Bereich befindet sich in der Stadt Rehburg-Loccum. Von dem ca. 1.000 ha großen Naturschutzgebiet liegen rund 370 ha im Landkreis Nienburg/Weser.

 

Die Zuständigkeit der Region Hannover ergibt sich aus der Vereinbarung über die Naturschutzgebiete „Meerbruch“ und „Meerbruchswiesen“ zwischen den Landkreisen Nienburg und Schaumburg und der Region Hannover vom 24.04.2009. Diese umfasst sämtliche Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gem. europa-, bundes- und landesrechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich der Befugnis, Verordnungen zur Änderung der jeweils geltenden Verordnungen für die Naturschutzgebiete zu erlassen. Eine Änderung der jeweils geltenden Verordnung für das Naturschutzgebiet ist nur mit Zustimmung des jeweils auf seinem Hoheitsgebiet betroffenen Vertragspartners zulässig.

 

Die gegenwärtig gültige Schutzgebietsverordnung stammt aus dem Jahr 1998 und umfasst keine ausreichenden Bestimmungen zur Umsetzung der europa-rechtlichen Anforderungen aus der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie (siehe anliegende Verordnung). Die Defizite sind hierbei in erster Linie formeller Natur (u. a. fehlt die explizite Nennung der Natura-2000 Gebiete, die Aufführung der einzelnen wertgebenden FFH-Lebensraumtypen, FFH-Anhang II-Arten sowie der Vogelarten). Die eigentlichen Schutzbestimmungen der Verordnung (Verbote, Erlaubnisvorbehalte usw.) werden dagegen als überwiegend ausreichend eingeschätzt, um den (europarechtlich vorgeschriebenen) günstigen Erhaltungszustand der wertgebenden FFH-Lebensraumtypen und –arten sowie der wertgebenden Vogelarten in der Teilgebietskulisse der „Meerbruchswiesen“ zu gewährleisten (siehe Begründung zur Änderungsverordnung).

 

Zur Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen werden lediglich der Verordnungstext angepasst und die relevanten Natura 2000-Inhalte eingearbeitet. Die Schutzgebietskulisse und die einzelnen Zonierungen bleiben unverändert, die VO-Karte wird redaktionell und graphisch überarbeitet (siehe anliegende Änderungsverordnung samt Erläuterungen zu den Änderungen). 

Die wesentlichen Ergänzungen der VO bestehen in der Nennung der wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen (LRT) der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie sowie der wertbestimmenden Arten der Vogelschutzrichtlinie im NSG.

Für alle Arten und Lebensraumtypen werden die erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen beschrieben.

 

Beispielhaft für die Vielzahl der in der Änderungs-VO genannten Arten und LRT seien hier die LRT der Moorwälder, der nährstoffreichen und der  nährstoffarmen Stillgewässer und der Flachland-Mähwiesen aufgeführt, die Anhang II-Arten Kammmolch, Steinbeißer und Schlammpeitzger sowie Rotmilan, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig, Löffelente, Bekassine, Fisch- und Seeadler als wertbestimmende Arten der Vogelschutzrichtlinie im Gebiet.

 

Die Änderungs-VO beinhaltet auch eine Ergänzung der Verbotshandlungen (§ 3 der Verordnung). Nennenswerte Änderungen sind hier die Aufnahme weiterer, eher der Klarstellung dienender, verbotener Handlungen, wie zelten oder lagern, unbefugt offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten und die nicht  dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen (Artikel 2, Ziffer 13 der Änderungs-VO).

 

Weiterhin erfolgt eine wesentliche Änderung der allgemeinen Freistellung. Hiernach wird auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Behörden zur rechtmäßigen Nutzung freigestellt (s. Artikel 2 Ziffer 14 der Änderungs-VO).

 

Die bestehenden Ver- und Gebote sowie Freistellungen u. a. zur Landwirtschaft, Jagd, Angelsport und Gewässerunterhaltung müssen nicht verschärft werden. Der Erhalt des Status quo reicht hierzu aus, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

 

Die Region Hannover wurde darauf hingewiesen, dass ein Einleitungsbeschluss beim Landkreis Nienburg/Weser üblich ist. Da die Region jedoch dazu nicht verpflichtet ist, selbst dieses Vorgehen bei Schutzgebietsausweisung nicht praktiziert und aufgrund des hohen Zeitdrucks zur Sicherung der Natura „2000-Gebietenskulisse“ wird an dieser Stelle darauf verzichtet. Der abschließende Beschluss über die Verordnung nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens soll in einer der nächsten Ausschusssitzungen durch die Region Hannover selbst eingeholt werden.

 

Eigentumsverhältnisse:

Die Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des im LK Nienburg liegenden Anteils des Naturschutzgebietes ermittelt. Im Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser befinden sich rund 72,94 % Flächenanteil, 12,83 % sind im Privateigentum und 14,23 % gehören sonstigen öffentlichen Eigentümern (Land, Stadt Rehburg-Loccum, Kirche, Unterhaltungsverband).

 

Weitere Bearbeitungsschritte:

Die Region Hannover hat das förmliche Beteiligungsverfahren bereits eingeleitet. Mit den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens wird ein Verordnungsentwurf samt Abwägungsvorschlägen zu eingegangenen Stellungnahmen erarbeitet, der dem ALNU zur Beschlussfassung über die Verordnung durch die Region Hannover vorgelegt wird.

 

Nähere Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben. Hierzu hat die Region Hannover zugesagt eine Präsentation zur Verfügung zu stellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

  1. Entwurf der Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Meerbruchswiesen“
  2. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Meerbruchswiesen“ vom 25.11.1998
  3. Begründung zur I. Änderungsverordnung
  4. Entwurf der I. Änderungsverordnung
  5. Entwurf der Erläuterungen zu den Änderungen der I. Änderungsverordnung