hier: Vorabinformation zur Sicherung eines Teilgebietes des EU-Vogelschutzgebietes V 40 durch
1. die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Uchter Moor" (NSG HA 208) in der Samtgemeinde Uchte sowie der Gemeinde Wagenfeld im Landkreis Diepholz durch Flächenhinzuziehung.
2. die Anpassung der Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet "Großes und Kleines Holz" (LSG NI 37) in der Samtgemeinde Uchte, Gemeinde Darlaten an europarechtliche Vorgaben.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Zu 1.
Das
Naturschutzgebiet (NSG) „Uchter Moor“ sichert nach den geltenden EU-rechtlichen
Vorgaben einen Teil des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“.
Begonnen durch die damalige Bezirksregierung, übernahm der Nds. Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Jahre 2005 als nun
zuständige Instanz die Schutzgebietsausweisung. Im Jahre 2007 trat die
Verordnung in Kraft.
Die bestehende
Uchter Moor- Verordnung erstreckt sich über Flächen der Samtgemeinde Uchte des
Landkreises Nienburg/ Weser sowie im Nordwesten über angrenzende Flächen des
Landkreises Diepholz und beherbergt ein bedeutsames Vorkommen von Vogelarten
der Hochmoore sowie Zugvogelarten der Diepholzer Moorniederung wie z. B.
Goldregenpfeifer, Kranich, Baumfalke und Schwarzkehlchen.
Einige Randflächen
blieben bei der damaligen Grenzziehung des NSG „Uchter Moor“ auf der Seite des
Landkreises Nienburg/ Weser unberücksichtigt (s. Anlage 1: Karte der
Hinzuziehungsflächen zum NSG HA 208 „Uchter Moor“). Der Grund für die
Aussparung dieser Teilbereiche kann heute nur z. T. rekonstruiert werden:
ursächlich waren zum einen die im Vergleich zu heute ungenauen Kartengrundlagen
sowie abgesprochene Wertigkeiten der Flächen hinsichtlich ihrer Vegetation und
als Lebensraum für wertgebende Anhang I Arten. Hinzu kam die damals noch
vertretende Auffassung, einen ausreichenden europarechtskonformen Schutz durch
den sog. Vertragsnaturschutz generieren zu können. Für den Bereich bei Hespeloh
plante die Bezirksregierung 2003 zudem eine Einbeziehung des Komplexes in die
Ausweisung eines Naturschutzgebietes „Hespeloh“ von der Landkreis Diepholzer
Seite aus.
Insgesamt handelt
es sich somit um 6 Teilbereiche des Vogelschutzgebietes V 40 (insg. 118,5 ha),
die allesamt an das bestehende NSG „Uchter Moor“ angrenzen. Deren Abgrenzungen
wurden in Rücksprache mit der Vogelschutzwarte des NLWKN an die vorhandenen
Gegebenheiten wie Flurstücks- und Nutzungsgrenzen angepasst (z. B. Aussparung
von privaten Gärten und Auffahrten, Hinzuziehung landkreiseigener Flurstücke
oder durchschnittener Flurstücke). Die
Vogelschutzgebietsgrenze und damit auch die Grenze der Hinzuziehungsflächen
wurde somit präzisiert.
Aufgrund der Lage
der einzelnen Teilbereiche und der Tatsache, dass diese hinsichtlich Vegetation
und Artenvorkommen vollständig durch die bestehende Uchter Moor- Verordnung und
deren Regelungen repräsentiert werden können, sollen diese noch ungeschützten
Flächen in den Geltungsbereich der Verordnung (§ 1 Abs. 2) aufgenommen werden,
so dass die Vorgaben der Verordnung zukünftig auch für die 6
Hinzuziehungsflächen gelten.
Da die Uchter
Moor- Verordnung bereits den EU- Vorgaben entspricht, soll diese also nur
bezüglich ihres Geltungsbereiches, nicht in Bezug auf die festgesetzten
Schutzbestimmungen und Freistellungen, geändert werden. Ausschließlich in
einigen wenigen Punkten, wie z. B. hinsichtlich der in der Verordnung genannten
Paragraphenverweise zum nicht mehr existenten Nds. Naturschutzgesetz, sollen
formale Anpassungen vorgenommen werden.
Seit 2008 sind die
unteren Naturschutzbehörden (UNB) für die Sicherung der Natura 2000- Gebiete in
ihrem Gebiet zuständig. Für grenzübergreifende Naturschutzgebiete, wie das NSG
„Uchter Moor“ wurde bereits 2009 durch den Runderlass vom 13.05.2009 des Nds.
Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) die Zuständigkeit für die
Änderung der Verordnung dem Landkreis Nienburg/ Weser übertragen. Da die
Erweiterung des Geltungsbereiches ausschließlich auf Flächen des Landkreises
Nienburg/ Weser erfolgt, fällt nach
Rücksprache mit dem MU auch die geplante Erweiterung der NSG- Verordnung unter
die o. g. Regelung des Erlasses, es bedarf keiner erneuten
Zuständigkeitsübertragung durch Einzelerlass.
Der Landkreis
Diepholz wird aber aufgrund seiner Betroffenheit in seinem gesetzlich
zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich im Laufe des
Ausweisungsverfahrens beteiligt werden. Erste Abstimmungsgespräche über die
Intensität der Einbindung in den Ausweisungsprozess wurden hierzu bereits
angestoßen. Unstrittig ist, dass das Einvernehmen über die endgültige
Beschlussfassung der Verordnung in Form eines Kreistagsbeschlusses auch auf
diepholzer Seite herbeizuführen ist.
Eigentumsverhältnisse und Nutzungen
Die Verwaltung hat
die aktuelle Eigentümersituation der insg. 118,5 ha großen Hinzuziehungsfläche ermittelt.
Im Eigentum der Nds. Landesforsten (NLF) stehen ca. 34,5 %, im Eigentum des
Landkreises Nienburg/ Weser befinden sich rund 2 %, 1,3 % sind Eigentum des
Landes Niedersachsen, fast 12,5 % gehören der Samtgemeinde Uchte, ca. 8,5 %
stehen im Eigentum des Torfwerkes Uchte und knapp 41,2 % befinden sich im
Privateigentum, wovon 0,76 % dem Wasser- und Bodenverband Darlaten gehören.
Ca. 56 % der
Flächen sind Wald oder sonstige Gehölzbestände. Acker- und Grünlandflächen
nehmen rund 38% ein. Die restlichen knapp 6 % sind sonstige Flächen wie z. B. Wege und Gräben.
Bisherige und weitere Bearbeitungsschritte
Neben der
Inaugenscheinnahme der Hinzuziehungsflächen und intensiven Abstimmungen mit dem
MU und dem Landkreis Diepholz hinsichtlich des Ausweisungsverfahrens und mit
dem NLWKN hinsichtlich der Präzisierung der Grenzen, wurden bereits erste
Gespräche mit dem Forstamt Nienburg sowie dem naturschutzfachlichen
Gebietsbetreuer vor Ort, dem BUND Diepholzer Moorniederung geführt. Die
ortsansässigen Vereine BUND und NABU Nienburg wurden über das Ergebnis dieses
Gespräches in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurden bereits alle Eigentümer der
Hinzuziehungsflächen über die geplante Erweiterung und deren Bedeutung für die
zukünftige Bewirtschaftung mittels Anschreiben und Informationsmaterial in
Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig erfolgte das Angebot, bei Bedarf ein
persönliches Gespräch zu führen.
Auch der unteren
Jagdbehörde wurden die Planungen erläutert und die entsprechenden Unterlagen
inkl. eines Gesprächsangebotes übermittelt.
Die Verwaltung
wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorabbeteiligung einen
Verordnungsentwurf in Form eines Artikelgesetzes sowie die entsprechende
Verordnungskarte und eine Begründung zur Änderungsverordnung erarbeiten.
Weitere Abstimmungsgespräche mit
Interessenvertretern wie z. B. der unteren Jagdbehörde sollen folgen.
Der ALNU, ggf. auch
der Kreisentwicklungsausschuss des Landkreises Diepholz sollen dann
voraussichtlich im Sommer 2017 über die Einleitung des offiziellen
Ausweisungsverfahrens (Beteiligung der Gemeinden, sonst betroffenen Behörden
und Interessensvertretungen, öffentliche Auslegung) beschließen.
Zu 2.
Auch das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Großes und Kleines Holz“ in der Gemeinde Uchte,
südöstlich an das NSG „Uchter Moor“ angrenzend (s. Anlage 2: Entwurf der
Übersichtskarte zur LSG-VO „Großes und Kleines Holz“), soll etwas zeitlich
versetzt zum Ausweisungsverfahren „Uchter Moor“ überarbeitet werden.
Das LSG ist mit
einer Fläche von rund 181 ha identisch mit einem Teil des Vogelschutzgebietes V
40 „Diepholzer Moorniederung“. Die Verordnung trat Anfang 1970 in Kraft und entspricht
damit weder den aktuellen Standards einer LSG- VO (z. B. weder Schutzzweck noch
Schutzziele vorhanden), noch den Vorgaben der EU (u. a. Bezüge zu Natura 2000,
Nennung vorkommender Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) für eine
ausreichende Sicherung eines Vogelschutzgebietes.
Aufgrund des
Vorkommens von Mittel- und Schwarzspecht sollen zudem entsprechende Vorgaben
aus dem Erlass „Unterschutzstellung von Natura 2000- Gebieten im Wald durch
Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 (sog. Walderlass) hinsichtlich der
forstlichen Bewirtschaftung, zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes
der Spechtpopulation, Einzug in die Verordnung finden.
Diese Vorgaben
kommen außerdem den weiteren Zielarten (aktuelle Kartierung aus 2015/2016: Rotmilan,
Baumfalke und Wespenbussard) der Schutzgebietsausweisung zu Gute.
Eigentumsverhältnisse und Nutzungen
Rund 82 % der
insgesamt 151 ha großen Waldfläche (inkl. Gebüsch) stehen im Eigentum der NLF.
Ebenfalls betroffen sind ca. 1,5 ha (0,83 %) der Kreisstraße 39 und 59 im
Eigentum des Landkreises Nienburg/ Weser, 9 ha im Eigentum der Gemeinde Uchte
(knapp 5 %) und 1,5 ha (0,83 %) eines Teilstückes des Grabens des
Wasserverbandes Uchter Mühlenbach. Hinzu
kommen 20,5 ha (11,3 %) Acker- und
Grünland, die sich ausschließlich im Privateigentum befinden.
Bisherige und weitere Bearbeitungsschritte
Einem Vororttermin
mit dem zuständigen Revierförster und der Funktionsbeamtin für Naturschutz
(WÖN) der NLF, folgte ein erstes Gespräch mit dem Forstamt Nienburg. Auch fand
bereits ein Austausch mit dem BUND Diepholzer Moorniederung als
naturschutzfachlicher Gebietsbetreuer statt. Die Ergebnisse dieses Gespräches
wurden an den BUND und NABU Nienburg zur Kenntnis weitergeleitet und ein
Gesprächsangebot bei Bedarf unterbreitet.
Die Verwaltung
wird zeitnah einen Verordnungsvorentwurf erarbeiten, der an die betroffenen
Eigentümer mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wird. Bei Interesse sollen
zudem persönliche Gespräche geführt werden.
Mit den
Ergebnissen dieser Erörterungen wird ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der
voraussichtlich in der ALNU-Sitzung am
27.09.2017 vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungsverfahren
(Beteiligung der Gemeinden, sonst betroffenen Behörden und Interessensvertretungen,
öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
1 - Karte der
Hinzuziehungsflächen zum NSG HA 208 „Uchter Moor“
2 - Entwurf der Übersichtskarte zur LSG-VO „Großes und Kleines Holz“