Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten / Natura 2000; EU-Vogelschutzgebiet V 40 "Diepholzer Moorniederung";
hier: Vorabinformation zur Sicherung eines Teilgebietes des EU-Vogelschutzgebietes V 40 durch
1. die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Uchter Moor" (NSG HA 208) in der Samtgemeinde Uchte sowie der Gemeinde Wagenfeld im Landkreis Diepholz durch Flächenhinzuziehung.
2. die Anpassung der Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet "Großes und Kleines Holz" (LSG NI 37) in der Samtgemeinde Uchte, Gemeinde Darlaten an europarechtliche Vorgaben.
Vorlage
2017/040
Aktenzeichen
554
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt

Zu 1.

Das Naturschutzgebiet (NSG) „Uchter Moor“ sichert nach den geltenden EU-rechtlichen Vorgaben einen Teil des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“. Begonnen durch die damalige Bezirksregierung, übernahm der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Jahre 2005 als nun zuständige Instanz die Schutzgebietsausweisung. Im Jahre 2007 trat die Verordnung in Kraft.

 

Die bestehende Uchter Moor- Verordnung erstreckt sich über Flächen der Samtgemeinde Uchte des Landkreises Nienburg/ Weser sowie im Nordwesten über angrenzende Flächen des Landkreises Diepholz und beherbergt ein bedeutsames Vorkommen von Vogelarten der Hochmoore sowie Zugvogelarten der Diepholzer Moorniederung wie z. B. Goldregenpfeifer, Kranich, Baumfalke und Schwarzkehlchen.

 

Einige Randflächen blieben bei der damaligen Grenzziehung des NSG „Uchter Moor“ auf der Seite des Landkreises Nienburg/ Weser unberücksichtigt (s. Anlage 1: Karte der Hinzuziehungsflächen zum NSG HA 208 „Uchter Moor“). Der Grund für die Aussparung dieser Teilbereiche kann heute nur z. T. rekonstruiert werden: ursächlich waren zum einen die im Vergleich zu heute ungenauen Kartengrundlagen sowie abgesprochene Wertigkeiten der Flächen hinsichtlich ihrer Vegetation und als Lebensraum für wertgebende Anhang I Arten. Hinzu kam die damals noch vertretende Auffassung, einen ausreichenden europarechtskonformen Schutz durch den sog. Vertragsnaturschutz generieren zu können. Für den Bereich bei Hespeloh plante die Bezirksregierung 2003 zudem eine Einbeziehung des Komplexes in die Ausweisung eines Naturschutzgebietes „Hespeloh“ von der Landkreis Diepholzer Seite aus.

 

Insgesamt handelt es sich somit um 6 Teilbereiche des Vogelschutzgebietes V 40 (insg. 118,5 ha), die allesamt an das bestehende NSG „Uchter Moor“ angrenzen. Deren Abgrenzungen wurden in Rücksprache mit der Vogelschutzwarte des NLWKN an die vorhandenen Gegebenheiten wie Flurstücks- und Nutzungsgrenzen angepasst (z. B. Aussparung von privaten Gärten und Auffahrten, Hinzuziehung landkreiseigener Flurstücke oder durchschnittener Flurstücke).  Die Vogelschutzgebietsgrenze und damit auch die Grenze der Hinzuziehungsflächen wurde somit präzisiert. 

 

Aufgrund der Lage der einzelnen Teilbereiche und der Tatsache, dass diese hinsichtlich Vegetation und Artenvorkommen vollständig durch die bestehende Uchter Moor- Verordnung und deren Regelungen repräsentiert werden können, sollen diese noch ungeschützten Flächen in den Geltungsbereich der Verordnung (§ 1 Abs. 2) aufgenommen werden, so dass die Vorgaben der Verordnung zukünftig auch für die 6 Hinzuziehungsflächen gelten.

 

Da die Uchter Moor- Verordnung bereits den EU- Vorgaben entspricht, soll diese also nur bezüglich ihres Geltungsbereiches, nicht in Bezug auf die festgesetzten Schutzbestimmungen und Freistellungen, geändert werden. Ausschließlich in einigen wenigen Punkten, wie z. B. hinsichtlich der in der Verordnung genannten Paragraphenverweise zum nicht mehr existenten Nds. Naturschutzgesetz, sollen formale Anpassungen vorgenommen werden.

 

Seit 2008 sind die unteren Naturschutzbehörden (UNB) für die Sicherung der Natura 2000- Gebiete in ihrem Gebiet zuständig. Für grenzübergreifende Naturschutzgebiete, wie das NSG „Uchter Moor“ wurde bereits 2009 durch den Runderlass vom 13.05.2009 des Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) die Zuständigkeit für die Änderung der Verordnung dem Landkreis Nienburg/ Weser übertragen. Da die Erweiterung des Geltungsbereiches ausschließlich auf Flächen des Landkreises Nienburg/  Weser erfolgt, fällt nach Rücksprache mit dem MU auch die geplante Erweiterung der NSG- Verordnung unter die o. g. Regelung des Erlasses, es bedarf keiner erneuten Zuständigkeitsübertragung durch Einzelerlass.

 

Der Landkreis Diepholz wird aber aufgrund seiner Betroffenheit in seinem gesetzlich zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich im Laufe des Ausweisungsverfahrens beteiligt werden. Erste Abstimmungsgespräche über die Intensität der Einbindung in den Ausweisungsprozess wurden hierzu bereits angestoßen. Unstrittig ist, dass das Einvernehmen über die endgültige Beschlussfassung der Verordnung in Form eines Kreistagsbeschlusses auch auf diepholzer Seite herbeizuführen ist.

 

 

Eigentumsverhältnisse und Nutzungen

 

Die Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation der insg. 118,5 ha großen Hinzuziehungsfläche ermittelt. Im Eigentum der Nds. Landesforsten (NLF) stehen ca. 34,5 %, im Eigentum des Landkreises Nienburg/ Weser befinden sich rund 2 %, 1,3 % sind Eigentum des Landes Niedersachsen, fast 12,5 % gehören der Samtgemeinde Uchte, ca. 8,5 % stehen im Eigentum des Torfwerkes Uchte und knapp 41,2 % befinden sich im Privateigentum, wovon 0,76 % dem Wasser- und Bodenverband Darlaten gehören.

 

Ca. 56 % der Flächen sind Wald oder sonstige Gehölzbestände. Acker- und Grünlandflächen nehmen rund 38% ein. Die restlichen knapp 6 % sind sonstige Flächen wie   z. B. Wege und Gräben.

 

 

Bisherige und weitere Bearbeitungsschritte

 

Neben der Inaugenscheinnahme der Hinzuziehungsflächen und intensiven Abstimmungen mit dem MU und dem Landkreis Diepholz hinsichtlich des Ausweisungsverfahrens und mit dem NLWKN hinsichtlich der Präzisierung der Grenzen, wurden bereits erste Gespräche mit dem Forstamt Nienburg sowie dem naturschutzfachlichen Gebietsbetreuer vor Ort, dem BUND Diepholzer Moorniederung geführt. Die ortsansässigen Vereine BUND und NABU Nienburg wurden über das Ergebnis dieses Gespräches in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurden bereits alle Eigentümer der Hinzuziehungsflächen über die geplante Erweiterung und deren Bedeutung für die zukünftige Bewirtschaftung mittels Anschreiben und Informationsmaterial in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig erfolgte das Angebot, bei Bedarf ein persönliches Gespräch zu führen.

Auch der unteren Jagdbehörde wurden die Planungen erläutert und die entsprechenden Unterlagen inkl. eines Gesprächsangebotes übermittelt.

 

Die Verwaltung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorabbeteiligung einen Verordnungsentwurf in Form eines Artikelgesetzes sowie die entsprechende Verordnungskarte und eine Begründung zur Änderungsverordnung erarbeiten. Weitere Abstimmungsgespräche mit  Interessenvertretern wie z. B. der unteren Jagdbehörde sollen folgen.

 

Der ALNU, ggf. auch der Kreisentwicklungsausschuss des Landkreises Diepholz sollen dann voraussichtlich im Sommer 2017 über die Einleitung des offiziellen Ausweisungsverfahrens (Beteiligung der Gemeinden, sonst betroffenen Behörden und Interessensvertretungen, öffentliche Auslegung) beschließen.

 

Zu 2.

Auch das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Großes und Kleines Holz“ in der Gemeinde Uchte, südöstlich an das NSG „Uchter Moor“ angrenzend (s. Anlage 2: Entwurf der Übersichtskarte zur LSG-VO „Großes und Kleines Holz“), soll etwas zeitlich versetzt zum Ausweisungsverfahren „Uchter Moor“ überarbeitet werden.

 

Das LSG ist mit einer Fläche von rund 181 ha identisch mit einem Teil des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“. Die Verordnung trat Anfang 1970 in Kraft und entspricht damit weder den aktuellen Standards einer LSG- VO (z. B. weder Schutzzweck noch Schutzziele vorhanden), noch den Vorgaben der EU (u. a. Bezüge zu Natura 2000, Nennung vorkommender Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) für eine ausreichende Sicherung eines Vogelschutzgebietes.

Aufgrund des Vorkommens von Mittel- und Schwarzspecht sollen zudem entsprechende Vorgaben aus dem Erlass „Unterschutzstellung von Natura 2000- Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 (sog. Walderlass) hinsichtlich der forstlichen Bewirtschaftung, zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Spechtpopulation, Einzug in die Verordnung finden.

 

Diese Vorgaben kommen außerdem den weiteren Zielarten (aktuelle Kartierung aus 2015/2016: Rotmilan, Baumfalke und Wespenbussard) der Schutzgebietsausweisung zu Gute.

 

 

Eigentumsverhältnisse und Nutzungen

 

Rund 82 % der insgesamt 151 ha großen Waldfläche (inkl. Gebüsch) stehen im Eigentum der NLF. Ebenfalls betroffen sind ca. 1,5 ha (0,83 %) der Kreisstraße 39 und 59 im Eigentum des Landkreises Nienburg/ Weser, 9 ha im Eigentum der Gemeinde Uchte (knapp 5 %) und 1,5 ha (0,83 %) eines Teilstückes des Grabens des Wasserverbandes Uchter Mühlenbach.  Hinzu kommen 20,5  ha (11,3 %) Acker- und Grünland, die sich ausschließlich im Privateigentum befinden.

 

 

Bisherige und weitere Bearbeitungsschritte

 

Einem Vororttermin mit dem zuständigen Revierförster und der Funktionsbeamtin für Naturschutz (WÖN) der NLF, folgte ein erstes Gespräch mit dem Forstamt Nienburg. Auch fand bereits ein Austausch mit dem BUND Diepholzer Moorniederung als naturschutzfachlicher Gebietsbetreuer statt. Die Ergebnisse dieses Gespräches wurden an den BUND und NABU Nienburg zur Kenntnis weitergeleitet und ein Gesprächsangebot bei Bedarf unterbreitet.

Die Verwaltung wird zeitnah einen Verordnungsvorentwurf erarbeiten, der an die betroffenen Eigentümer mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wird. Bei Interesse sollen zudem persönliche Gespräche geführt werden.

 

Mit den Ergebnissen dieser Erörterungen wird ein Verordnungsentwurf erarbeitet, der voraussichtlich in  der ALNU-Sitzung am 27.09.2017 vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungsverfahren (Beteiligung der Gemeinden, sonst betroffenen Behörden und Interessensvertretungen, öffentliche Auslegung) gegeben werden soll.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

1 - Karte der Hinzuziehungsflächen zum NSG HA 208 „Uchter Moor“

2 - Entwurf der Übersichtskarte zur LSG-VO „Großes und Kleines Holz“