Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 289 "Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftschutzgebiet "Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser" (LSG NI 66) im Flecken Steyerberg und in der Samtgemeinde Liebenau
Vorlage
2017/067
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser“ (LSG NI 66) im Flecken Steyerberg und in der Samtgemeinde Liebenau wird beschlossen.


Sachverhalt:

In der Sitzung vom 20.09.2016 (Beschlussvorlage 2016/139) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Samtgemeinden, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen, sowie den Eigentümern wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 91 beteiligten Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und Eigentümern haben 31 Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise vorgebracht.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die Begründung zur Landschaftsschutzgebiets-verordnung haben vom 17.10.2016 bis einschließlich zum 17.11.2016 beim Flecken Steyerberg, der Samtgemeinde Liebenau sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen. In diesem Zeitraum wurde bei den zuvor genannten Stellen eine Stellungnahme mit Bedenken, Anregungen oder Hinweisen vorgebracht.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Von den persönlich beteiligten 22 betroffenen privaten Eigentümern haben sich 14 Eigentümer nicht gemeldet,  2 keine Bedenken oder Anregungen geäußert. 2 der Eigentümer legten Widerspruch gegen die Landschaftsschutzgebiets-verordnung ein, da sie die Ausweisung als unzumutbare Härte empfinden. Teile ihrer landwirtschaftlichen Anwesen (ausschließlich Altarme mit Randbereichen, keine Acker- oder Grünlandflächen) sind durch die Ausweisung betroffen. Die aufgeführten Punkte, dass z.B. die Eigentumsrechte gegenüber dem Naturschutz stets nachrangig seien, die Nutzung von Gehölzen und Wiesen nicht mehr möglich sei, die Durchschneidung des Betriebes, oder dass die Ausweisung einen „enteignungsgleichen Eingriff“ darstelle, konnten seitens der Verwaltung begründet zurückgewiesen werden. So wurden lediglich die Flächen in das LSG aufgenommen, die als FFH-Gebiet gemeldet, gemäß Luftbild als Randstreifen der Altarme ausgemacht oder bereits als gesetzlich geschützter Biotop (GB) per Gesetz geschützt sind.

Da auf den infrage gestellten Bereichen mit dem GB-Status bereits weitreichende Schutzbestimmungen auf den Flächen liegen, ist die Ausweisung des LSG an diesen Stellen nicht als unzumutbare Härte oder als Erschwernis der Bewirtschaftung der Flächen zu bewerten. Hinzu kommt, dass die Flächen bereits im bestehenden LSG NI 25 liegen und die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, mit der Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Acker, freigestellt ist. In Bezug auf eine der beiden Stellungnahmen konnte allerdings im Zuge eines Luftbildabgleichs nachvollzogen werden, dass es sich in einem Bereich um Lagerflächen des Betriebes handelt. Da an dieser Stelle kein GB vorhanden ist oder FFH-Gebiet ausgewiesen wurde, wird die LSG-Grenze in diesem Bereich entsprechend angepasst.

Ein weiterer Eigentümer bat um die Aufnahme weiterer Angelstellen, obwohl diese bereits im Vorfeld mit seinem Miteigentümer abgestimmt wurden. Eine der Stellen kann aus naturschutzfachlicher Sicht mit aufgenommen werden. Ansonsten bleibt die Hegepflicht des Fischereiberechtigten unberührt, sodass zur Gesunderhaltung des Bestandes auch in anderen Bereichen geangelt werden kann. Die anderen vorgebrachten Anregungen und Bedenken führten zu keinen Änderungen der Ausweisungsunterlagen und konnten entsprechend beantwortet werden.

 

NABU und BUND forderten in ihren Stellungnahmen unter anderem, dass die angelfischereiliche Nutzung an und auf der neuentstandenen Weserinsel und im Bereich der „Alten Aue“ gänzlich verboten werden sollte. Nach genauerer Betrachtung der Kompensationsmaßnahme und einem Gespräch mit dem Angler-Verein Nienburg, wurden Zonen abgestimmt, die zum einen der Entwicklung von hochwertigen Biotopen nicht entgegenstehen und zum anderen ein Erleben und die Nutzung der Natur weiterhin zulassen. Aus den Unterlagen der Planfeststellung zur Mittelweseranpassung und Abstimmungen mit dem Neubauamt des Bundes geht hervor, dass die Weserinsel nur in der Anwuchsphase einem Betretungsverbot unterliegt. Des Weiteren wird es aufgrund der Ausgestaltung der Kompensationsmaßnahme (Furten / Landverbindung zwischen „Großer Aue“ und „Alter Aue“) nicht möglich sein, die Insel ganzjährig zu betreten. Die Möglichkeit für eine ungestörte Entwicklung der Insel ist somit zeitweise für die ganze Fläche und ganzjährig für die nördliche Hälfte gegeben. Des Weiteren wird für das Teilgebiet „Alte Aue“ zusätzlich aufgenommen, dass dieses nicht außerhalb vorhandener Pfade, Angelstellen, Grasflächen und offener Uferstellen betreten werden darf.

 

Durch den NABU wurde weiter ein Antrag auf Gebietserweiterung vorgelegt. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Kompensationsmaßnahme aus der Mittelweseranpassung. In der ALNU-Sitzung vom 20.09.2016 wurde dieses bereits von Herrn KA Brüning vorgetragen. Im Beteiligungsverfahren wurde die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer über die beabsichtigte Hinzuziehung informiert und um seine Einschätzung gebeten. Es wurden keine Bedenken gegen die Hinzuziehung vorgetragen. Am 06.03.2017 fand hierzu ein konstruktives Treffen mit dem Angler-Verein Nienburg statt.

 

Es wurden Argumente für und gegen eine Sperrung eines Teiles des neuen Bereiches ausgetauscht, mit dem gemeinsamen Ergebnis, den Bereich nicht für die Angelnutzung an der Weser zu sperren. Im Bereich des temporär wasserführenden Stillgewässers ohne Weseranschluss ist die angelfischereiliche Nutzung jedoch nicht vorgesehen.

 

Weiter hat der Anglerverband Niedersachsen eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Es wird hervorgehoben, dass die Sonderregelungen der angelfischereilichen Nutzung im Mündungsbereich der „Großen Aue“ einvernehmlich mit dem Angler-Verein Nienburg/W. abgestimmt ist und auf Zustimmung trifft. Trotzdem wird angeführt, dass die LSG-VO einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte zur Nutzung der Gewässer und zur Ausübung der Angelfischerei darstelle. Diese Eingriffe seien unverhältnismäßig, unangemessen und würden einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz darstellen. Es seien dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelungen zu formulieren. Diese Vorwürfe sind aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde unbegründet. Die LSG-VO beschränkt die Angelfischerei in den Altarmen auf die bisher hierfür genutzten Bereiche (Status quo) und dieses in einvernehmlicher Abstimmung mit den Eigentümern und Nutzern. So wurden Angelbereiche und Verbotszonen gemeinsam festgelegt. Den Eigentümern ist es dabei weiterhin möglich, ihrer Hegepflicht am gesamten Altarm nachzukommen.

Mit diesem Vorgehen wird dem Verschlechterungsverbot gemäß § 33 BNatSchG und dem Grundsatz zur Entwicklung gemäß § 26 Abs. 1 Nummer 1 BNatSchG Rechnung getragen. Die Altarme sind zum Großteil Geschützte Biotope (GB) und unterliegen somit weitreichenderen Schutzbestimmungen als durch die LSG-VO auferlegt. Neben diesem Punkt wurde weiter aufgeführt, dass die Badenutzung der Großen Aue, vor allem in Hinblick auf die Identifikation von Jugendlichen und Kindern mit der Natur und der Heimat, freigestellt werden sollte. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann dieser Bitte für die Große Aue nachgekommen werden, da in diesem Bereich auch eine Angelnutzung, das Befahren mit Booten und auch die Freizeitaktivität Kanu-Fahren stattfinden. In Bezug auf künftige Entwicklungsmaßnahmen wird dies nicht als Nachteil erachtet, da das Baden nur im Bereich der offenen Wasserfläche erlaubt wird. So können z.B. Röhrichte oder Schwimmblatt-Vegetationen geschützt werden.

 

Einige der eingegangen Stellungnahmen beschäftigten sich mit dem Verbot der Reusenfischerei für die Nicht-Erwerbsfischerei oder der Reusenfischerei ausschließlich mit Ottergittern und dass diese Einschränkungen eine unzumutbare Härte aufweisen oder zur Aufgabe der Reusenfischerei führen würden. Die Nicht-Erwerbsfischerei verwendet Reusen gar nicht. Die Verwendung von Ottergittern durch die Erwerbsfischerei und das vorsorgliche Verbot der Nutzung von Reusen für die Nicht-Erwerbsfischerei ist erforderlich, da Nachweise des Fischotters (Lutra lutra) aus den Wintern 2014/2015 und 2016/2017 an der Großen Aue vorliegen.

 

 

In Hinblick auf zukünftige Entwicklungen (vielversprechende Versuche laufen) wurde mit aufgenommen, dass auch naturschutzfachlich anerkannte Reusen verwendet werden dürfen, die dem Fischotter eine Möglichkeit zur unversehrten Flucht bieten. Weiter wurde aufgenommen, auch in Hinblick auf die parallel in Aufstellung befindliche LSG-VO zum LSG NI 67, dass die zuständige Naturschutzbehörde, eine Ausnahme oder eine Befreiung in Bezug auf die Angelnutzung und die Reusenfischerei erteilen kann.

 

Vom Aktion Fischotterschutz e.V. wurde innerhalb des Beteiligungsverfahrens zur parallel in Aufstellung befindlichen Ausweisung des LSG NI 67 vorgebracht, dass der im § 5 Abs. 1 Buchstabe d) genannte maximale Durchmesser für das Einlaufloch in den Fangbunker von Totschlagfallen zu groß gewählt wurde. Das Einlaufloch darf gemäß der Stellungnahme 8 x 8 cm nicht überschreiten. Der VO-Entwurf wurde für das LSG NI 66 und das LSG NI 67 dementsprechend angepasst, unter dem Vorbehalt, dass der Jagdbeirat der gewählten Formulierung und Weitenänderung zustimmt. Da der Jagdbeirat zwischen der Ladungsfrist zum ALNU und der eigentlichen ALNU-Sitzung tagt, kann sich gegebenenfalls eine geänderte Beschlussvorlage innerhalb der ALNU-Sitzung ergeben.

 

Weiter wurden die LSG-VO, die VO-Karten und die Begründung zur VO an die Beratungsleistung des NLWKN zum Ausweisungsverfahren des LSG NI 67 angepasst. Die vorgebrachten Anmerkungen, Bedenken und Hinweise die im parallel in Aufstellung befindlichen LSG NI 67 eingegangen sind, wurden in Bezug zum LSG NI 66 gestellt. Einige der Anmerkungen wurden auch in die LSG-VO zum LSG NI 66 eingearbeitet. So können einheitliche/vergleichbare VO-Entwürfe gewährleistet werden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und ausführlich begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren Anpassungen des Entwurfes der LSG-VO „Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser“ (Anlage 2), der Verordnungskarten (Anlagen 3 bis 8) und der Begründung zur Verordnung (Anlage 9) erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind im Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nicht erkennbar..


Anlagen:

 

1     Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen

2     Verordnungstext über das LSG „Die Große Aue - Von Steyerberg bis zur Weser“

3     Verordnungskarte - Übersichtskarte

4     Verordnungskarte - Altarme Dunkheide

5     Verordnungskarte - Große Aue - Spelshausen

6     Verordnungskarte - Teiche Liebenau-Eickhof

7     Verordnungskarte - Altarm Arkenberg

8     Verordnungskarte - Alte Aue - Hokenkamp

9     Begründung zur Verordnung