hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftschutzgebiet "Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg" (LSG NI 67) im Flecken Steyerberg
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“ (LSG NI 67) im Flecken Steyerberg wird beschlossen.
Sachverhalt:
In der Sitzung vom 22.11.2016
(Beschlussvorlage 2016/221) wurde beschlossen,
das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten
Landschaftsschutzgebietes „Die Große
Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“ einzuleiten.
Das für die Ausweisung von Verordnungen
vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde
durchgeführt.
Den betroffenen Samtgemeinden, den sonst
betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen, sowie den
Eigentümern wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.
Von den insgesamt 60 beteiligten
Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und Eigentümern haben 17
Stellen Bedenken/ Anregungen/ Hinweise vorgebracht.
Der Entwurf der
Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die
Begründung zur Landschaftsschutzgebiets-verordnung haben 02.01.2017 bis
einschließlich zum 01.02.2017 beim Flecken Steyerberg sowie dem Landkreis
Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen. In diesem Zeitraum
wurde bei den zuvor genannten Stellen eine Stellungnahme mit Bedenken,
Anregungen oder Hinweisen vorgebracht.
Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Die persönlich beteiligten sechs betroffenen
privaten Eigentümer haben fünf Bedenken oder Anregungen geäußert. Bis auf eine
dieser Stellungnahmen handelte es sich hauptsächlich um einfache Nachfragen und
Erläuterungen. Ein Eigentümer brachte jedoch vor (schon im
Vorabbeteiligungsverfahren), dass er in dem auf seinem Grundstück liegenden
Teilbereich eines Altarms (Bereich Herrenbruch & Wischhagen) und für den
gesamten Altarm das Angel- und Fischereirecht innehätte. Daraufhin wurde auf
seinem Grundstück eine Angelstelle am Altarm in die VO aufgenommen. Im
Beteiligungsverfahren wurde seitens des NWLKN als Eigentümer der umliegenden
Flächen und des restlichen Altarms darauf hingewiesen, dass die Angelstelle aus
naturschutzfachlicher Sicht am Altarm nicht eingerichtet werden sollte, ein
Angel- oder Fischereirecht sei für die NLWKN eigenen Flächen nicht vergeben
worden. Des Weiteren würde sich auf dem Grundstück des privaten Eigentümers
keine Wasserfläche befinden. Nach Recherchen des NLWKN und der Unteren
Naturschutzbehörde konnte keine eindeutige Lösung gefunden werden, auch da sich
der private Eigentümer nicht kooperativ bei der Aufklärung zeigte.
Somit wird der Stellungnahme des NLWKN als
Eigentümer des Gewässers gefolgt und die Angelstelle aus der VO-Karte entfernt.
Vom Aktion Fischotterschutz e.V. wurde
vorgebracht, dass der im § 5 Abs. 1 Buchstabe d) genannte maximale Durchmesser
für das Einlaufloch in den Fangbunker von Totschlagfallen zu groß gewählt
wurde. Das Einlaufloch darf gemäß der Stellungnahme 8 x 8 cm nicht
überschreiten. Der VO-Entwurf wurde für das LSG NI 67 und das LSG NI 66
dementsprechend angepasst, unter dem Vorbehalt, dass der Jagdbeirat der
gewählten Formulierung und Weitenänderung zustimmt.
Da der Jagdbeirat zwischen der Ladungsfrist
zum ALNU und der eigentlichen ALNU-Sitzung tagt, kann sich gegebenenfalls eine
geänderte Beschlussvorlage innerhalb der ALNU-Sitzung ergeben.
Eine umfangreiche Stellungnahme wurde
seitens des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei abgegeben. Es
bestanden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die VO, allerdings wurden die
fischereilichen Beschränkungen als unnötig erachtet. So wird z.B. das Verbot der
Reusenfischerei als nicht angemessen, nicht gerechtfertigt, nicht ausreichend
begründet und nicht akzeptabel angesehen. Das vorsorgliche Verbot der Nutzung
von Reusen für die Nicht-Erwerbsfischerei ist erforderlich, da Nachweise des
Fischotters (Lutra lutra) aus den Wintern 2014/2015 und 2016/2017 an der Großen
Aue vorliegen. Da die Reusenfischerei derzeit im Gebiet nicht durch die
Nicht-Erwerbsfischerei stattfindet und eine Erwerbsfischerei derzeit nicht
vorhanden ist, wird das Verbot als unerheblich angesehen. Durch die LSG-VO wird
nur der Status-Quo festgeschrieben.
Um zukünftige Entwicklungen im Bereich der
Reusenfischerei für die Nicht-Erwerbs- und die Erwerbsfischerei nicht gänzlich
auszuschließen, wird in die LSG-VO aufgenommen, wie auch in der LSG-VO zum
parallel in Aufstellung befindlichen LSG NI 66, dass die zuständige
Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder eine Befreiung zu den zuvor genannten
Punkten erteilen kann. In Hinblick auf die Hegepflicht wurde zudem aufgenommen,
dass zur Befischung von Neozoen Reusen Verwendung finden dürfen, die mit
Otterschutzgittern versehen sind oder die naturschutzfachlich anerkannt dem
Fischotter eine gute Möglichkeit zur unversehrten Flucht bieten (vielversprechende Versuche laufen). Dieses würde dann auch im Falle einer
Ausnahme oder einer Befreiung in Bezug auf die Reusenfischerei für die
Nicht-Erwerbs- und Erwerbsfischerei aufgenommen werden können.
Die vorgebrachten Bedenken der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die Reusenfischerei können so
ebenfalls teilweise berücksichtigt werden.
Der Flecken Steyerberg wies in seiner
Stellungnahme darauf hin, dass es Badestellen in der Großen Aue gibt. Diese
wurden in der durchgeführten Vorabbeteiligung nicht mitgeteilt. In Hinblick auf
die vorgebrachte Stellungnahme des Anglerverbandes Niedersachsen im
Ausweisungsverfahren zum LSG NI 66 und auf die derzeitige Ausgestaltung der
Großen Aue sowie ihrer möglichen, künftigen Entwicklung, wird das Baden in der
Großen Aue nicht als größere Beeinträchtigungen als das Angeln und Kanufahren
erachtet und somit freigestellt.
Die vorgebrachten Anmerkungen, Bedenken und
Hinweise, die im parallel in Aufstellung befindlichen LSG NI 66 eingegangen
sind, wurden in Bezug zum LSG NI 67 gestellt. Einige der Anmerkungen wurden in
die LSG-VO zum LSG NI 67 eingearbeitet. So können einheitliche/vergleichbare
VO-Entwürfe gewährleistet werden.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die
entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1
zusammengefasst und ausführlich begründet.
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und
Bedenken waren Anpassungen des Entwurfes der LSG-VO „Die Große Aue - Von
Voigtei bis Steyerberg“ (Anlage 2), der Verordnungskarte zum Teilgebiet
„Herrenbruch & Wischhagen“ (Anlage 6)
und der Begründung zur Verordnung (Anlage 8) erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind im Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nicht erkennbar..
Anlagen:
1
Übersicht
Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden
und den Naturschutzvereinigungen
2
Verordnungstext
über das LSG „Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“
3 Verordnungskarte - Übersichtskarte
4
Verordnungskarte
- Aue Wiesen & Alte Weiden
5
Verordnungskarte
- Burgwiesen
6
Verordnungskarte
- Herrenbruch & Wischhagen
7
Verordnungskarte
- Brunnenberg & Steyerberg
8
Begründung
zur Verordnung