Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 289 "Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftschutzgebiet "Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg" (LSG NI 67) im Flecken Steyerberg
Vorlage
2017/068
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“ (LSG NI 67) im Flecken Steyerberg wird beschlossen. 


Sachverhalt:

In der Sitzung vom 22.11.2016 (Beschlussvorlage 2016/221) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Samtgemeinden, den sonst betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen, sowie den Eigentümern wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 60 beteiligten Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und Eigentümern haben 17 Stellen Bedenken/ Anregungen/ Hinweise vorgebracht.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarten und die Begründung zur Landschaftsschutzgebiets-verordnung haben 02.01.2017 bis einschließlich zum 01.02.2017 beim Flecken Steyerberg sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen. In diesem Zeitraum wurde bei den zuvor genannten Stellen eine Stellungnahme mit Bedenken, Anregungen oder Hinweisen vorgebracht.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Die persönlich beteiligten sechs betroffenen privaten Eigentümer haben fünf Bedenken oder Anregungen geäußert. Bis auf eine dieser Stellungnahmen handelte es sich hauptsächlich um einfache Nachfragen und Erläuterungen. Ein Eigentümer brachte jedoch vor (schon im Vorabbeteiligungsverfahren), dass er in dem auf seinem Grundstück liegenden Teilbereich eines Altarms (Bereich Herrenbruch & Wischhagen) und für den gesamten Altarm das Angel- und Fischereirecht innehätte. Daraufhin wurde auf seinem Grundstück eine Angelstelle am Altarm in die VO aufgenommen. Im Beteiligungsverfahren wurde seitens des NWLKN als Eigentümer der umliegenden Flächen und des restlichen Altarms darauf hingewiesen, dass die Angelstelle aus naturschutzfachlicher Sicht am Altarm nicht eingerichtet werden sollte, ein Angel- oder Fischereirecht sei für die NLWKN eigenen Flächen nicht vergeben worden. Des Weiteren würde sich auf dem Grundstück des privaten Eigentümers keine Wasserfläche befinden. Nach Recherchen des NLWKN und der Unteren Naturschutzbehörde konnte keine eindeutige Lösung gefunden werden, auch da sich der private Eigentümer nicht kooperativ bei der Aufklärung zeigte.

Somit wird der Stellungnahme des NLWKN als Eigentümer des Gewässers gefolgt und die Angelstelle aus der VO-Karte entfernt.

 

Vom Aktion Fischotterschutz e.V. wurde vorgebracht, dass der im § 5 Abs. 1 Buchstabe d) genannte maximale Durchmesser für das Einlaufloch in den Fangbunker von Totschlagfallen zu groß gewählt wurde. Das Einlaufloch darf gemäß der Stellungnahme 8 x 8 cm nicht überschreiten. Der VO-Entwurf wurde für das LSG NI 67 und das LSG NI 66 dementsprechend angepasst, unter dem Vorbehalt, dass der Jagdbeirat der gewählten Formulierung und Weitenänderung zustimmt.

 

Da der Jagdbeirat zwischen der Ladungsfrist zum ALNU und der eigentlichen ALNU-Sitzung tagt, kann sich gegebenenfalls eine geänderte Beschlussvorlage innerhalb der ALNU-Sitzung ergeben.

 

Eine umfangreiche Stellungnahme wurde seitens des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei abgegeben. Es bestanden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die VO, allerdings wurden die fischereilichen Beschränkungen als unnötig erachtet. So wird z.B. das Verbot der Reusenfischerei als nicht angemessen, nicht gerechtfertigt, nicht ausreichend begründet und nicht akzeptabel angesehen. Das vorsorgliche Verbot der Nutzung von Reusen für die Nicht-Erwerbsfischerei ist erforderlich, da Nachweise des Fischotters (Lutra lutra) aus den Wintern 2014/2015 und 2016/2017 an der Großen Aue vorliegen. Da die Reusenfischerei derzeit im Gebiet nicht durch die Nicht-Erwerbsfischerei stattfindet und eine Erwerbsfischerei derzeit nicht vorhanden ist, wird das Verbot als unerheblich angesehen. Durch die LSG-VO wird nur der Status-Quo festgeschrieben.

Um zukünftige Entwicklungen im Bereich der Reusenfischerei für die Nicht-Erwerbs- und die Erwerbsfischerei nicht gänzlich auszuschließen, wird in die LSG-VO aufgenommen, wie auch in der LSG-VO zum parallel in Aufstellung befindlichen LSG NI 66, dass die zuständige Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder eine Befreiung zu den zuvor genannten Punkten erteilen kann. In Hinblick auf die Hegepflicht wurde zudem aufgenommen, dass zur Befischung von Neozoen Reusen Verwendung finden dürfen, die mit Otterschutzgittern versehen sind oder die naturschutzfachlich anerkannt dem Fischotter eine gute Möglichkeit zur unversehrten Flucht bieten (vielversprechende Versuche laufen). Dieses würde dann auch im Falle einer Ausnahme oder einer Befreiung in Bezug auf die Reusenfischerei für die Nicht-Erwerbs- und Erwerbsfischerei aufgenommen werden können.

Die vorgebrachten Bedenken der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die Reusenfischerei können so ebenfalls teilweise berücksichtigt werden.

 

 

Der Flecken Steyerberg wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es Badestellen in der Großen Aue gibt. Diese wurden in der durchgeführten Vorabbeteiligung nicht mitgeteilt. In Hinblick auf die vorgebrachte Stellungnahme des Anglerverbandes Niedersachsen im Ausweisungsverfahren zum LSG NI 66 und auf die derzeitige Ausgestaltung der Großen Aue sowie ihrer möglichen, künftigen Entwicklung, wird das Baden in der Großen Aue nicht als größere Beeinträchtigungen als das Angeln und Kanufahren erachtet und somit freigestellt.

 

Die vorgebrachten Anmerkungen, Bedenken und Hinweise, die im parallel in Aufstellung befindlichen LSG NI 66 eingegangen sind, wurden in Bezug zum LSG NI 67 gestellt. Einige der Anmerkungen wurden in die LSG-VO zum LSG NI 67 eingearbeitet. So können einheitliche/vergleichbare VO-Entwürfe gewährleistet werden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und ausführlich begründet.

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren Anpassungen des Entwurfes der LSG-VO „Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“ (Anlage 2), der Verordnungskarte zum Teilgebiet „Herrenbruch & Wischhagen“ (Anlage 6)  und der Begründung zur Verordnung (Anlage 8) erforderlich.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 2.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind im Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Für den Landkreis kostenpflichtige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind nicht erkennbar..


Anlagen:

 

1     Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen

2     Verordnungstext über das LSG „Die Große Aue - Von Voigtei bis Steyerberg“

3     Verordnungskarte - Übersichtskarte

4     Verordnungskarte - Aue Wiesen & Alte Weiden

5     Verordnungskarte - Burgwiesen

6     Verordnungskarte - Herrenbruch & Wischhagen

7     Verordnungskarte - Brunnenberg & Steyerberg

8     Begründung zur Verordnung